Klage Verwaltungsgericht Berlin BMJ: Amtliches Geständnis belegt Verfassungsbruch im Handbuch der Rechtsförmlichkeit. Alle Dokumente online!
Klage Verwaltungsgericht Berlin BMJ: Mit diesem historischen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Bundesministerium der Justiz am 26. September 2026 die Quittung für seine beharrliche Verfassungsignoranz erhalten. Im Zentrum des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin steht das offizielle Standardwerk der Bundesregierung – das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (4. Auflage 2024) – und ein brisantes ministerielles Geständnis auf eine Bürgeranfrage über das Portal FragDenStaat.
Amtliches Geständnis des BMJ (Az. Z B 2 – 145101#00002#1031): Auf förmlichen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gab das Bundesjustizministerium schriftlich zu: „Eine solche Zusammenstellung/Liste [der BVerfG-Rechtsprechung] liegt im BMJV nicht vor.“ Damit ist amtlich belegt: Die Thesen in den Randnummern 428 bis 433 über eine angebliche Entbehrlichkeit der verfassungsrechtlichen Eingriffserlaubnis nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beruhen auf reiner ministerieller Fiktion!
Klage Verwaltungsgericht Berlin BMJ: Wenn die Rechtsförmlichkeit wankt
Warum diese Klage Verwaltungsgericht Berlin BMJ von so epochaler Tragweite ist? Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit dient bundesweit allen Bundes- und Landesministerien, Referenten, Richtern und Behörden als verbindlicher Leitfaden (§ 42 Abs. 4 GGO). In den beanstandeten Randnummern 428 bis 433 behauptet das BMJ dreist, dass bei einer Vielzahl von Grundrechtseingriffen auf die ausdrückliche Nennung des betroffenen Grundrechts verzichtet werden könne.
Wer so handelt, hebelt die Verfassungsordnung aus. Wir erleben tagtäglich die zerstörerische Kälte des Apparats, wenn Gesetze und Verordnungen erlassen werden, die elementare Rechte verletzen. Doch das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Judikatur (BVerfG, Beschluss 1 BvR 668/04) unmissverständlich geurteilt: Fehlt die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, ist das Gesetz absolut nichtig und der Eingriff ein Willkürakt (Ultra Vires)!
7 Fakten: Warum die Klage Verwaltungsgericht Berlin BMJ notwendig wurde
- 1. Förmliches Abmahnschreiben ignoriert: Mit Schreiben vom 07.09.2026 wurde dem BMJ eine Frist bis zum 18.09.2026 gesetzt, um die fehlerhaften Passagen mit einem Warnvermerk zu versehen oder zu sperren. Das Ministerium schwieg – die gerichtliche Notbremse war unumgänglich.
- 2. Zwingende Eingriffsvoraussetzung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG): Der Parlamentarische Rat schuf diese Vorschrift bewusst als Fessel des Gesetzgebers. Zur detaillierten Herleitung lies: Eingriffserlaubnis statt Zitiergebot.
- 3. Das IFG-Geständnis als Beweismittel: Dass eine Oberste Bundesbehörde Richtlinien für die Gesetzgebung erlässt, ohne über Rechtsprechungsbelege zu verfügen, ist ein gravierender Verstoß gegen die staatliche Wahrhaftigkeitspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG).
- 4. Diffamierung von Bürgerrechten: Wer auf die Verfassung pocht, wird oft reflexartig in Schubladen gesteckt. Siehe den Faktencheck: Reichsbürger Zitiergebot (Art. 19 GG): 7 Fakten & BVerfG Urteile.
- 5. Paralleles Behördenversagen in der Praxis: Die Missachtung von Art. 19 GG zieht sich bis in die Jugendämter durch, wo Kinder ohne verfassungskonforme Gesetzesgrundlage entzogen werden: Inobhutnahme durch Jugendamt in SH und Das Milliarden-Geschäft mit der Zwangstrennung.
- 6. Einfaches Recht bricht kein Grundgesetz: Kein Ministerialerlass und keine Geschäftsordnung kann Verfassungsrecht verdrängen: Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz.
- 7. Das veruntreute Mandat: Beamte und Richter sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Bei vorsätzlichem Verfassungsbruch entfällt die Staatshaftung (§ 839 BGB): Das veruntreute Mandat: Verfassungsbruch.
Fazit: Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das BMJ zwingt zur Umkehr
Mit der eingereichten Klage Verwaltungsgericht Berlin BMJ wird das Fundament der exekutiven Selbstermächtigung juristisch erschüttert. Ein Justizministerium, das den Gesetzgeber anleitet, wie man Grundrechte geräuschlos ohne ausdrückliche Nennung einschränkt, begeht institutionelle Selbstaufgabe.
Wir fordern das Verwaltungsgericht Berlin auf, der Antragsgegnerin unverzüglich aufzugeben, die irreführenden Passagen zu sperren oder mit einem unübersehbaren Warnhinweis zu versehen. Das Grundgesetz ist nicht verhandelbar!
Der Streitgegenstand: Die drei Beweisdokumente im Volltext
Transparenz ist das schärfste Schwert gegen staatliche Willkür. Damit sich jeder Mensch und Souverän selbst ein Bild von der Verfassungswidrigkeit der ministeriellen Praxis machen kann, stellen wir die drei maßgeblichen Dokumente öffentlich zur Verfügung:
📄 Dokument 1: Auszug aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (4. Aufl. 2024, BMJ) – Die beanstandeten Randnummern 428–433.
📄 Dokument 2: Förmlicher öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch an das BMJ (07.09.2026) – Inklusive FragDenStaat-Auskunft.
📄 Dokument 3: Eilantrag nach § 123 VwGO an das Verwaltungsgericht Berlin (26.09.2026) – Der vollständige Schriftsatz.
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