Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz! Bundeskanzler Merz will die Vergesellschaftung (Art. 15 GG) per einfachem Bundesgesetz verbieten, um Spekulanten zu schützen. Doch konstituierte Parteien stehen niemals über dem verfassungsgebenden Souverän (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 146 GG)! Warum der Vorstoß verfassungswidrig ist & dem Bundestag die Direktwahl-Legitimation (Art. 38 GG) fehlt: 🔗 https://menschenrechtverteidiger.com/bundesgesetz-bricht-nicht-grundgesetz/ #Grundgesetz #Verfassungsrecht #Art15GG #Souverän #Demokratie #Rechtsstaat #LTO
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz: Warum das Vergesellschaftungsverbot verfassungswidrig ist und Bundestag Direktwahl-Legitimation fehlt.

Ein Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz – auch wenn die politische Kaste in Berlin genau diese verfassungswidrige Selbstermächtigung aktuell erprobt. (wie auch die Fachjuristen auf Legal Tribune Online (LTO) treffend analysieren). Vgl. hierzu auch unseren Beitrag: Rechtsprechungsferne Auslegung? Warum das Grundgesetz über jeder Richterpraxis steht

Die politische Kaste in Berlin probt die offene Verfassungsbeugung: Bundeskanzler Friedrich Merz und Teile der Regierungskoalition wollen die in Artikel 15 des Grundgesetzes ausdrücklich garantierte Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne per einfachem Bundesgesetz verbieten.

Um internationalen Hedgefonds und Spekulanten Rechtssicherheit auf Kosten der Bevölkerung zu garantieren, soll der erfolgreiche Berliner Volksentscheid mit einem bundesrechtlichen Federstrich vernichtet werden.

Doch dieser Vorstoß entlarvt nicht nur die Verfassungsferne der Exekutive – er legt die Axt an das Fundament unserer gesamten Staatsordnung: Denn ein Bundesgesetz bricht niemals das Grundgesetz! Und noch tiefer wiegt die fundamentale Frage nach der demokratischen Legitimation derer, die sich anmaßen, die Verfassung auszuhebeln.


1. Warum ein Bundesgesetz nicht Grundgesetz bricht: Die Normenhierarchie

In jedem echten Rechtsstaat gilt ein elementares Prinzip: Die Verfassung bindet alle drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG)

Die verfassungsrechtliche Grundregel ist unmissverständlich: Ein Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz, weshalb jegliche Versuche der Exekutive, den Artikel 15 GG einfachgesetzlich zu verbieten, von vornherein ins Leere laufen.

Artikel 15 GG bestimmt unmissverständlich:

„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“

Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz 1949 bewusst so konstruiert, dass die Wirtschaftsordnung dem Gemeinwohl verpflichtet bleibt. Artikel 15 GG ist geltendes Recht. Der Versuch, diese verfassungsrechtliche Ermächtigung durch ein einfaches Bundesgesetz oder ein fadenscheiniges „Sperrgesetz“ zu verbieten, ist Ultra Vires – ein Handeln ohne jegliche Rechtsgrundlage und absolut verfassungswidrig (BVerfG 1 BvR 668/04).

Zudem existiert das Instrument des bundesrechtlichen „Rahmengesetzes“ seit der Föderalismusreform 2006 gar nicht mehr. Was die Politik hier betreibt, ist juristischer Rechtsmissbrauch.


2. Das Legitimationsdefizit: Wo ist der grundgesetzgeborene Bundestag?

Weil ein Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz als eiserner Verfassungsgrundsatz gilt, kann auch eine einfache parlamentarische Mehrheit die verfassungsmäßigen Schranken nicht eigenmächtig beiseite wischen.

Die herrschende Politik rechtfertigt ihre Eingriffe stets mit dem Verweis auf parlamentarische Mehrheiten. Doch wer hat diese Mehrheiten tatsächlich legitimiert?

Hier liegt die fundamentale Lebenslüge des Parteienstaates: Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG garantiert dem Souverän eine unmittelbare Direktwahl der Abgeordneten:

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Die verfassungsrechtliche Realität sieht völlig anders aus:

  • Ein Mensch in Bayern, Sachsen oder Schleswig-Holstein hat niemals die Möglichkeit, die Abgeordneten anderer Bundesländer direkt zu wählen, abzuwählen oder zur Rechenschaft zu ziehen.
  • Das Wahlsystem zwingt den Souverän in ein parteipolitisches Monopol aus starren Landeslisten. Gewählt werden Parteienapparate und vordefinierte Funktionärslisten – keine unmittelbaren Volksvertreter im Sinne einer echten Personen-Direktwahl.
  • Gemäß Artikel 21 GG wirken die Parteien lediglich an der politischen Willensbildung mit. Sie sind weder Träger der verfassungsgebenden Gewalt noch Eigentümer des Staates!

Wenn aber Abgeordnete über ein Listensystem der Parteien in den Bundestag einziehen, statt aus einer bundesweiten, unmittelbaren Direktwahl hervorzugehen, fehlt ihnen jegliches Mandat, fundamentale Verfassungsentscheidungen wie Artikel 15 GG auszuhebeln oder einzuschränken.


3. Konstituierende Gewalt vs. konstituierte Gewalten: Der Souverän entscheidet (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 146 GG)

In meiner beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Grundsatzklage (zuvor VG Berlin) habe ich genau diese verfassungsrechtliche Kernfrage forensisch auf den Punkt gebracht:

  1. Die verfassungsgebende Gewalt verbleibt beim Volk (Präambel & Art. 146 GG): Das Grundgesetz wurde vom Deutschen Volke „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“ beschlossen. Artikel 146 GG stellt unmissverständlich klar, dass die verfassungsgebende Gewalt niemals auf den Bundestag übertragen wurde. Das Grundgesetz verliert seine Gültigkeit erst an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“ (BVerfGE 7, 198 [206]).

  2. Parlamente sind nur abgeleitete, konstituierte Gewalt: Gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Abgeordnete und Regierungen sind lediglich Treuhänder und Diener der Verfassung. Sie besitzen kein Selbstermächtigungsmandat, um verfassungsidentitäre Normen wie Artikel 15 GG oder den Sozialstaatsauftrag nach Parteien- und Investorenkalkül zu demontieren.

  3. Zwingender Vorrang des Plebiszits: Wo substantielle Verfassungsfragen oder der Wesensgehalt der Grundrechte berührt werden, kann allein die unmittelbare Entscheidung des Souveräns – der Volksentscheid – die verfassungsrechtliche Legitimation tragen.

Wenn nun ein durch Parteienlisten legitimierter Bundestag meint, einen rechtskräftigen, unmittelbaren Volksentscheid per Schein-Gesetz aushebeln zu können, begeht er einen offenen Bruch mit der Gründungsstatik von 1949: Die konstituierte Gewalt maßt sich an, über dem verfassungsgebenden Souverän zu stehen.

Vor dem Hintergrund der Rechtsordnung bleibt festzuhalten: Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz, solange der Souverän nicht selbst über eine Neufassung nach Artikel 146 GG entschieden hat.


4. Das Manifest: Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt

Wir erleben heute, wie Amtswalter und Politiker das Grundgesetz wie eine bloße Verwaltungsvorschrift behandeln, die man nach Belieben anpassen, umgehen oder ignorieren kann.

Doch die Würde des Menschen und die verfassungsmäßige Ordnung sind nicht verhandelbar.

Gerichte und Parlamente sind nicht die Gatekeeper des Rechts, sondern seine Hüter. Wer die Bindung an Artikel 1 Abs. 3 GG und Artikel 20 Abs. 3 GG aufgibt, um Konzerninteressen zu bedienen, verlässt den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Wir brauchen keine Aushöhlung des Grundgesetzes durch parteipolitische Sperrgesetze. Wir brauchen die unnachgiebige Rückkehr zu seiner Einhaltung.

FAZIT zu Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz: Nicht der Parteienstaat befiehlt dem Grundgesetz – das Grundgesetz bindet den Staat. Der Souverän erinnert die Politik an ihre Schranken: Ein Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz!

Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz!Bundeskanzler Merz will die Vergesellschaftung (Art. 15 GG) per einfachem Bundesgesetz verbieten, um Spekulanten zu schützen. Doch konstituierte Parteien stehen niemals über dem verfassungsgebenden Souverän (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 146 GG)!Warum der Vorstoß verfassungswidrig ist & dem Bundestag die Direktwahl-Legitimation (Art. 38 GG) fehlt: 🔗 https://menschenrechtverteidiger.com/bundesgesetz-bricht-nicht-grundgesetz/#Grundgesetz #Verfassungsrecht #Art15GG #Souverän #Demokratie #Rechtsstaat #LTO
Der Souverän erinnert die Politik an ihre Schranken: Ein Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz!

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    Alexander Emil Schröpfer
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    Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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