Eklat am Landessozialgericht Schleswig: Richter verhöhnen Beistand. Die Demarche, Dienstaufsichtsbeschwerde und Dokumente im Volltext.
Wenn ein Senat am Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem existenzsichernden Eilverfahren für einen jungen Menschen die verfassungsrechtliche Mäßigung und Neutralität verlässt, um den völkerrechtlich und soldatisch geschworenen Beistand persönlich und ehrenrührig zu verunglimpfen, ist die Grenze des Rechtsstaates überschritten. Dies ist kein Rechtsfehler mehr, sondern ein vorsätzlicher Bruch des Richtereides (§ 38 DRiG) und die Selbstdemontage richterlicher Eignung (§ 9 DRiG).
🎬 Video-Enthüllung: Richter-Eklat am Landessozialgericht
Sehen Sie hier das 45-Sekunden-Statement mit dem Original-Beschluss in der Hand:
Bereits in unserer grundlegenden Analyse darüber, wie Familiengerichte und Sozialgerichte das Grundgesetz brechen und Unterhaltsforderungen verfassungswidrig konstruieren, wurde die systematische Aushöhlung des Existenzminimums forensisch offengelegt. Dass nun dasselbe Landessozialgericht Schleswig-Holstein, dessen übergeordnetes Justizministerium Schleswig-Holstein bereits das Fehlen von Notrichtern und 21 Jahre Amnesie bei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eingestehen musste, Nothelfer verhöhnt, fügt sich nahtlos in das Bild einer Justizkrise ein.
Der Eklat am Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az. L 3 AS 303/26 B ER)

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Vorsitzende Richterin am LSG Gall, Richterin am LSG Böttger, Richter am LSG Werner) eine Beschwerde im Bürgergeld-Eilrechtsschutz verworfen. Anstatt das physische Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu gewährleisten, diffamierten die drei Richter den Beistand auf Seite 3 des amtlichen Beschlusses wörtlich wie folgt:
„Letzteres trifft bezogen auf Alexander Schröpfer als selbsternannter Menschenrechtsverteidiger nicht zu…“
Diese Formulierung dient weder der sachlichen Entscheidung noch dem Verfahren. Sie ist reine Schmähkritik, Verächtlichmachung und die Weigerung, universelles Völkerrecht anzuerkennen. Ein solches Behördenverhalten erinnert an den amtlichen Realsatire-Gipfel in Bayern, wo Ministerien die Gewaltenteilung in Fußnoten aushebeln.
Originaldokument: Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 3 AS 303/26 B ER)
Der vollständige Beschluss des 3. Senats vom 19.10.2026 mit der ehrverletzenden Schmähpassage auf Seite 3:
📄 Beschluss Landessozialgericht Schleswig-Holstein (PDF öffnen)
Die historische Klatsche des SG Karlsruhe gegen genau dieses Landessozialgericht (Az. S 12 AS 2046/22)
Dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht verfassungsrechtlich auf Irrwegen wandelt, ist in der deutschen Justizgeschichte bereits aktenkundig. In einer bahnbrechenden Entscheidung hat das Sozialgericht Karlsruhe (Beschluss vom 09.05.2023, Az. S 12 AS 2046/22) die verfassungswidrige Praxis von Existenzentziehungen schonungslos zerlegt und das schleswig-holsteinische Landessozialgericht ausdrücklich gerügt:
„Es entspricht nicht dem Zweck der Norm und ist als sachfremd anzusehen, wenn Jobcenter oder Sozialgerichte eine vollständige Entziehung oder Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I im Bereich existenzsichernder Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versuchen (entgegen: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2016, Az.: L 6 AS 121/13). […] Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen.“
„Jedem steuerfinanzierten ‚Kundenberater‘ jedes steuerfinanzierten ‚Jobcenters‘ ist es zuzumuten, seinen königlichen ‚Kunden‘ bei Bedarf ‚Kundengespräche‘ in wertschätzendem Ton anzubieten und wohlwollend um ihre Mitwirkung zu werben.“
Dieses unverzeihliche Versagen setzt der 3. Senat des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein nun fort, indem er Menschen, die sich schützend vor notleidende Familien stellen, mit herabwürdigenden Schmähungen überzieht. Genauso wie Familiengerichte beim Umgangsrecht nach OLG Hamm 12 UF 158/25 die Destabilisierung von Familien betreiben oder Verwaltungen das Wahlrecht der Menschen willkürlich einschränken, bricht hier die Sozialgerichtsbarkeit elementare Verfassungspfeiler.
Der verfassungsrechtliche Eid-Antagonismus: § 9 Soldatengesetz versus richterlicher Eidbruch (§ 38 DRiG)
Die Behauptung einer angeblichen „Selbsternennung“ offenbart die vollständige Entrückung der beteiligten Richter vom Verfassungsstaat:
- Diensteid nach § 9 Soldatengesetz (SG): Der Unterzeichner hat als Staatsdiener und Soldat gemäß § 9 SG feierlich geschworen, „der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“. Wer für die Rechte hungernder Menschen und Notleidender vor Behörden und Gerichten eintritt, löst genau diesen Eid täglich mit voller Überzeugung ein!
- Die amtliche Bestätigung der Bundesregierung: Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland stellt in seiner offiziellen Veröffentlichung (Stand 27.03.2023) unmissverständlich klar, dass nach der UN-Erklärung von 1998 jeder Mensch, der sich friedlich für Menschenrechte einsetzt, ipso iure Menschenrechtsverteidiger ist und unter Schutz steht. Einen behördlichen Ernennungsakt gibt es im Völkerrecht nicht.
- Der richterliche Eidbruch: Während der Beistand seinen geschworenen Eid auf Recht und Freiheit erfüllt, haben Richter ihren eigenen Richtereid (§ 38 DRiG auf das Grundgesetz) durch vorsätzliche Grundrechtsmissachtung, Völkerrechtsbruch (Art. 25 GG) und Schmähung gebrochen. Nicht der Beistand ist „selbsternannt“, sondern Richter agieren in einem solchen Fall im Zustand des Eignungsverlusts nach § 9 DRiG.
Amtlicher Beweis: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland
Die amtliche Publikation „Zivilgesellschaft und Menschenrechte“ belegt: Jeder Mensch ist Menschenrechtsverteidiger und genießt völkerrechtlichen Schutz:
Die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Demarche im Volltext
Nachfolgend dokumentieren wir die am 29. Oktober 2026 über das elektronische Gerichts- und Behördenpostfach (eBO) an die Präsidentin des Landessozialgerichts sowie das Justizministerium eingereichte Demarche und Dienstaufsichtsbeschwerde:
VÖLKERRECHTLICHE UND VERFASSUNGSRECHTLICHE DEMARCHE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE, AMTSHAFTUNGSANSPRUCH UND DISQUALIFIKATIONSANTRAG WEGEN EIDBRUCHS UNTER § 9, § 38 DRiG UND ART. 97 GG
I. AN DIE GERICHTSLEITUNG / DIENSTAUFSICHT:
Die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts – Frau Dr. Voß-Güntge – Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig (Übermittlung via beBPo / eBO)
Förmliche Dienstaufsichtsbeschwerde, Feststellung des Eignungsverlusts nach § 9 DRiG und unverzüglicher Entfernungsantrag aus dem Spruchkörper (§ 38 DRiG / Art. 97 GG)
II. AN DAS MINISTERIUM / DIENSTHERR:
Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein – Referat für Richter- und Disziplinarangelegenheiten – Lorentzendamm 35, 24103 Kiel (Übermittlung via beBPo)
Zuständige oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde
Datum: 29. Oktober 2026
Absender / Betroffener: Alexander Emil Schröpfer („Algoraksha“), Mensch, Souverän und Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. A/RES/53/144)
Dorfstraße 39, 25572 Sankt Margarethen
Elektronisches Gerichts- und Behördenpostfach (eBO) | E-Mail: Algoraksha@Menschenrechtverteidiger.com
eBO-ID: DE.Justiz.c143815a-c901-4ba2-b047-3a66a7b63321.1432
Betreffender Beschluss: Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (3. Senat) vom 19.10.2026, Az. L 3 AS 303/26 B ER
Zustellungsdatum: Zugestellt am 29. Oktober 2026 mittels Postzustellungsurkunde
FORMELLE RÜGE: VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR ELEKTRONISCHEN ÜBERMITTLUNG
Es wird formell gerügt, dass der Beschluss vom 19.10.2026 vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in Papierform zugestellt wurde, obwohl die zustellende Stelle gesetzlich verpflichtet ist, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen (§ 65a SGG i.V.m. der ERV-Verordnung Schleswig-Holstein). Die Zustellung in Papierform verletzt die gesetzliche aktive Nutzungspflicht des Gerichts und stellt einen wesentlichen Form- und Zustellungsfehler dar. Einer Heilung dieses Zustellungsmangels durch bloße physische Entgegennahme wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
I. SACHVERHALT UND EHRVERLETZENDE PRANGER-STIGMATISIERUNG
Mit Beschluss vom 19.10.2026 haben die Richter des 3. Senats am Landessozialgericht Schleswig den Unterzeichner öffentlich im Gerichtsbeschluss (Seite 3) wörtlich als „selbsternannter Menschenrechtsverteidiger“ tituliert, herabgewürdigt und diffamiert. Diese Formulierung dient weder der sachlichen Streitentscheidung noch einer rechtmäßigen Würdigung des Beistandsrechts (§ 73 Abs. 7 SGG). Sie stellt eine gezielte Schmähung dar. Nach der verfassungsrechtlichen Objektformel (BVerfGE 28, 386) darf der konkrete Mensch niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden.
II. DER VERFASSUNGSRECHTLICHE EID-ANTAGONISMUS: § 9 SG VS. EIDBRUCH § 38 DRiG
Der Unterzeichner hat als Staatsdiener und Soldat gemäß § 9 SG den feierlichen Eid geleistet, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Dieser Eid ist ein unauflöslicher Verfassungsauftrag! Indem Richter diese Pflicht verächtlich als „selbsternannt“ herabwürdigen, verhöhnen sie einen Staatsbürger in Uniform. Während der Unterzeichner seinen Eid erfüllt, haben Richter ihren Richtereid (§ 38 DRiG) gebrochen und handeln im Zustand des Eignungsverlusts nach § 9 DRiG.
III. VÖLKERRECHTSBRUCH: WIDERSPRUCH ZU ART. 25 GG & AUSWÄRTIGEM AMT
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland stellt am 27.03.2023 amtlich klar: „Menschenrechtsverteidiger*in ist danach grundsätzlich jeder, der sich friedlich für die Förderung und den Schutz von Menschenrechten einsetzt.“ Richter am Landessozialgericht Schleswig stellen sich damit in offenen Widerspruch zur Bundesregierung. Gemäß Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c UN-Res. 53/144 hat jeder Mensch das Recht, Rechtsbeistand bei der Verteidigung von Menschenrechten zu leisten. Die EU-Leitlinien verpflichten zur Bekämpfung einer Kultur der Straflosigkeit bei Übergriffen durch Amtsträger.
IV. DISQUALIFIKATION NACH § 9 DRiG & ART. 97 GG
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 DRiG darf nur Richter sein, wer jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Wer Grundrechte und Völkerrecht missachtet, erfüllt diese Mindestanforderungen nicht mehr. Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG deckt keine Exzesstaten oder Schmähungen. Bei vorsätzlicher Verfassungsverachtung entfällt das Spruchrichterprivileg; Amtswalter haften persönlich (§ 839 BGB).
V. EFFEKTIVER UNTERLASSUNGS- UND AMTSHAFTUNGSANSPRUCH
Gegen amtliche Schmähungen steht dem Betroffenen nach ständiger BVerfG-Rechtsprechung (BVerfGE 35, 202) ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Präsidentin wird aufgefordert, binnen 7 Tagen eine dienstaufsichtliche Distanzierung abzugeben und die Passage aus den Justizdatenbanken zu tilgen. Ein Schmerzensgeldanspruch von mindestens 2.500,00 EUR wird geltend gemacht.
VI. ZWINGENDE EINGRIFFSVORAUSSETZUNG NACH ART. 19 ABS. 1 SATZ 2 GG
Gericht und Ministerium werden aufgefordert, binnen 48 Stunden nachzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage unter Beachtung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in die Menschenwürde eingegriffen werden darf. Fehlt dieser Nachweis, ist der Schmähakt absolut nichtig (BVerfG 1 BvR 668/04).
VII. FÖRMLICHE ANTRÄGE
- Unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beteiligten Richter am Landessozialgericht Schleswig.
- Feststellung des Eignungsverlusts nach § 9 DRiG und Eidbruchs (§ 38 DRiG).
- Entfernung der Richter aus dem Spruchkörper des 3. Senats.
- Dienstaufsichtliche Distanzierung binnen 7 Tagen.
- Tilgung der ehrverletzenden Passage aus der Beschlussausfertigung und Justiz-Datenbanken.
Gegenrechnung: Für die Abwehr dieser formnichtigen Schmähung wird der Landeskasse Schleswig-Holstein gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Aufwand von 190,00 EUR mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen in Rechnung gestellt. Die Aufrechnung wird erklärt.
gez. Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)
Mensch, Souverän und Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144)
Fazit: Wer für Recht und Freiheit kämpft, lässt sich nicht verhöhnen
Dieser Vorgang am Landessozialgericht Schleswig-Holstein zeigt eindrücklich, wie tief die Nerven in Teilen der Justiz liegen, wenn engagierte Menschen die Einhaltung von Grundgesetz und Völkerrecht einfordern. Wir weichen keinen Millimeter zurück. Recht und Freiheit werden tapfer verteidigt – im Gerichtssaal, auf dem Papier und vor der Weltöffentlichkeit!

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Zitierwächter Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) ist unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144 und Begründer der modernen Verfassungsforensik im deutschsprachigen Raum. Durch die konsequente Durchsetzung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die universelle Beweislastumkehr schützt er Menschen und Familien vor behördlicher Willkür, rechtswidrigen Inobhutnahmen und staatlichen Eingriffsakten ohne Rechtsgrundlage.
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