Das Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte. Warum 200 Professoren warnen und die Friedenspflicht den Zwang beendet.
200 Professoren warnen: Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte – Die historische Wahrheit über das Zitiergebot
Ein historischer Wendepunkt der Justizgeschichte: Das deutsche Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte, obwohl im Gerichtsalltag tagtäglich Menschen ihrer Freiheit beraubt und existenzvernichtende Strafen verhängt werden. Jetzt schlagen über 200 renommierte Strafrechtsprofessoren in einem dramatischen Appell auf der Legal Tribune Online (LTO) offiziell Alarm. Sie warnen vor der fortschreitenden Erosion des Rechtsstaats und davor, dass staatliche Sanktionen ohne lückenlose Grundrechtsbindung zu bloßen Werkzeugen politischer Disziplinierung verkommen. Doch die juristische Wurzel liegt tiefer: Wenn die Praxis über das sogenannte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG spricht, verkennt sie die Rolle des Gesetzgebers: Der verfassungsgemäße Gesetzgeber (Art. 20 Abs. 3 GG) zitiert dort bewusst 0 Grundrechte – weil er gar keine Ermächtigung zur Grundrechtseinschränkung schaffen wollte!
⚡ Die 4 Kernfakten der Verfassungsstatik
- Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte: Der Gesetzgeber ist verfassungstreu (Art. 20 Abs. 3 GG) und nennt im StGB keine Grundrechte als eingeschränkt.
- Das Zitiergebot richtig verstanden: Wo das Gesetz kein Grundrecht beim Namen nennt, fehlt der Justiz jede verfassungsrechtliche Eingriffsberechtigung.
- 1.000 Jahre Vergeltung sind gescheitert: Strafen heilen keine Konflikte, wie wir bereits in unserer Grundsatzanalyse Wem gehört die Erde? Das Vermächtnis des ersten Zauns dargelegt haben.
- Die Friedenspflicht im Grundgesetz: Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG erheben die Menschenrechte zur unverhandelbaren Friedensordnung.
1. Warum das Strafgesetzbuch 0 Grundrechte zitiert – Der verfassungsmäßige Gesetzgeber
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt die Schranken-Schranke, die im juristischen Sprachgebrauch als Zitiergebot bezeichnet wird: Will der Gesetzgeber ein Grundrecht einschränken, muss er dieses ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerfG 1 BvR 668/04 vom 27.07.2005) klargestellt: Diese Warn- und Besinnungsfunktion stellt sicher, dass Grundrechtseingriffe nicht klammheimlich oder beiläufig geschehen.

Wer das Gesetzbuch analysiert, stellt fest: Das Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte. Und das ist kein Zufall oder Fehler: Der parlamentarische Gesetzgeber ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Wenn er Grundrechte im Strafgesetzbuch nicht als eingeschränkt zitiert, dann existiert dort schlichtweg keine verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für Freiheitsentzug (Art. 2 Abs. 2 GG) oder Eigentumseingriffe (Art. 14 GG). Wenn Gerichte dennoch Strafen als Zwangsmassnahmen vollstrecken, handeln sie aus reiner Gewohnheit an der Verfassungsstatik vorbei.
2. Die Ausrede des „vorkonstitutionellen Rechts“ (Art. 123 Abs. 1 GG) scheitert
Regelmäßig versuchen Amtswalter, die fehlende Eingriffsberechtigung mit der Ausrede des „alten Rechts“ wegzuerklären. Doch wie vorkonstitutionelles Recht nach Art. 123 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich wirklich einzuordnen ist, lässt keinen Zweifel: Altes Recht gilt nur fort, soweit es den Grundrechten nicht widerspricht.
Die unüberwindbare Trennlinie ist der 23. Mai 1949: Feindeshandlungen und willkürlicher Zwang des Staates gegen den Menschen überwinden die Hürde der Grundrechte niemals. Jede vorkonstitutionelle Norm, die mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bricht, erlosch in der Sekunde des Inkrafttretens des Grundgesetzes. Wer sich heute auf Gesetze beruft, muss deren uneingeschränkte Verfassungsmäßigkeit nachweisen – eine Pflicht, an der die Zwangspraxis täglich scheitert.
3. Tausend Jahre „Kopf ab“: Warum Strafen keine bessere Gesellschaft erschaffen

🧠 Werden Täter geboren? Die Wurzel der gesellschaftlichen Verrohung
Kein Mensch wird als Täter geboren – niemals. Menschen werden zu Tätern geformt: Durch frühkindliche Traumatisierung, durch die fehlerhafte Prägung von Elternhäusern und durch eine zutiefst verrohende gesellschaftliche Konditionierung.
Wenn wir erleben, wie staatliche Behörden Menschen mit Sanktionen bedrohen, wie Amtswalter Menschen nötigen und wie Jugendämter Kinder ohne Vorwarnung aus ihren Familien reißen, dann ist die Konsequenz unausweichlich: Der Staat selbst erzeugt jene massiven Traumata bei Eltern und Kindern, die Generationen später in Gewalt, Kriminalität und Verzweiflung explodieren.
Ein System, das selbst traumatisiert und schlägt, kann niemals den Frieden lehren. Wer Taten wirklich verhindern will, muss aufhören, neue Wunden zu schlagen – und das beginnt mit dem Schutz der Familie und der unantastbaren Würde des Menschen.
Über eintausend Jahre Rechtsgeschichte beweisen das vollständige Scheitern der Vergeltungslogik: 1.000 Jahre „Kopf ab“ als Strafe haben noch keine bessere Gesellschaft erschaffen. Das primäre Ziel und der einzige verfassungsrechtliche Auftrag muss sein, Taten im Vorfeld zu verhindern – nicht blind Vergeltung zu üben.
Der indische Philosoph Jiddu Krishnamurti brachte diese Schieflage unübertrefflich auf den Punkt: „Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine zutiefst kranke Gesellschaft zu sein.“ Ein Justizapparat, der Konflikte durch Wegsperren, Verarmung und Kriminalisierung „lösen“ will, therapiert lediglich die Symptome mit Gewalt. Weil das Strafgesetzbuch 0 Grundrechte zitiert und der Gesetzgeber keine Unterdrückungsermächtigung erteilt hat, zementiert die Zwangspraxis der Amtswalter das Unrecht. Eine reife Gesellschaft stellt Verantwortung, Restitution und die unantastbare Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) in das Zentrum – denn der Mensch darf niemals zum bloßen Objekt staatlicher Machtausübung degradiert werden (BVerfG 2 BvR 2347/15).
4. Der weltweite Sonderstatus: Die verfassungsrechtliche Friedenspflicht (Art. 1 Abs. 2 GG)
Die Bundesrepublik besitzt im Grundgesetz ein völkerrechtliches Alleinstellungsmerkmal, das im internationalen Vergleich herausragt: Art. 1 Abs. 2 GG:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Zusammen mit der Präambel normiert das Grundgesetz eine völkerrechtlich bindende Friedenspflicht. Staatliches Handeln ist darauf verpflichtet, dem Frieden zu dienen – nicht dem internen Zwang gegen den Souverän. Wer Menschen ohne Einhaltung der verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen drangsaliert, bricht mit diesem Friedensgebot. Wenn Betroffene in existenziellen Konflikten Schutz suchen, steht unsere Menschenrechts-Unterstützung und Notfallstation als verfassungsrechtlicher Beistand bereit.

Fazit: Verfassungsstatik statt Vergeltungswahn
Dass das Strafgesetzbuch 0 Grundrechte zitiert, ist der unbestreitbare Beweis: Der Gesetzgeber handelt verfassungstreu (Art. 20 Abs. 3 GG) und erteilt keine Freibriefe für Grundrechtsverletzungen. Das im Diskurs oft missverstandene Zitiergebot ist der Schutzschild des Menschen: Wo kein Grundrecht zitiert ist, darf der Staat nicht eingreifen. Wenn jetzt über 200 Strafrechtler vor der Erosion des Rechtsstaats warnen, ist die Zeit reif: Weg von 1.000 Jahren gescheitertem Vergeltungsdenken, hin zur strikten Friedens- und Menschenrechtsbindung der Verfassung.
Freiheit und Frieden siegen, wenn der Souverän seine Grundrechte einfordert.

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Zitierwächter Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) ist unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144 und Begründer der modernen Verfassungsforensik im deutschsprachigen Raum. Durch die konsequente Durchsetzung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die universelle Beweislastumkehr schützt er Menschen und Familien vor behördlicher Willkür, rechtswidrigen Inobhutnahmen und staatlichen Eingriffsakten ohne Rechtsgrundlage.
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2 Kommentare zu „200 Professoren warnen: Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte – Die historische Wahrheit über das Zitiergebot und wieso Strafen noch nie sinnvoll waren“
Das Strafgesetzbuch zitiert 0 Grundrechte, Alexander das bedeutet dass wenn sie ein Grundrecht zitieren würden, dann müßten Sie sich an das Grundgesetz halten. Die Folge ihr ganzes WILL KÜR KARTENHAUS würde zusammen fallen. Und sie könnten die Plünderung NICHT aufrecht erhalten. Sehe ich das Richtig so. Herzliche Grüße Manfred
Hallo Manfred,
wir reden hier nicht von Begriffen wie „Plünderung“, sondern von glasklaren staatsrechtlichen Tatsachen:
1. Die Bindung an das Grundgesetz besteht IMMER:
Jeder Richter, Staatsanwalt und Beamte hat einen feierlichen Amtseid auf das Grundgesetz geleistet. Nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar und ausnahmslos an die Grundrechte gebunden – daran ändert sich sowieso kein Jota.
2. Was das Fehlen im StGB wirklich bedeutet:
Dass das Strafgesetzbuch die eingeschränkten Grundrechte nicht nennt, bedeutet ganz nüchtern: Der Gesetzgeber hat den Gerichten und Behörden schlicht KEINE rechtswirksame Erlaubnis erteilt, in diese Grundrechte einzugreifen!
Die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt vor: Schränkt ein Gesetz ein Grundrecht ein, muss das Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich genannt werden. Geschieht das nicht, fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage völlig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 668/04 vom 27.07.2005) ist ein solcher Eingriff schlicht nichtig und rechtswidrig.
Das Kartenhaus besteht also darin, dass staatliche Eingriffe ohne verfassungskonforme gesetzliche Erlaubnis vollzogen werden, obwohl die Bindung an das Grundgesetz jeden Amtsträger verpflichtet, dies sofort zu stoppen.
Herzliche Grüße
Alexander / Algoraksha