Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) bundesweit durchsetzen: Warum Behördenakte ohne Zitierung verfassungswidrig und absolut nichtig sind. Verfassungsstatik & Schutz vor Behördenwillkür in Deutschland vom Menschenrechtsverteidiger Algoraksha.
⚡ TL;DR / KURZFASSUNG: Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG): Verfassungsstatik & Gültigkeit in Deutschland
Dieser Leitfaden des Bündnisses Menschenrechtsschutz (Sankt Margarethen | Itzehoe | Kiel | Hamburg | Bundesweit) vermittelt die unanfechtbare Verfassungsstatik zur Abwehr behördlicher Willkür. Auf Basis der BVerfG-Objektformel (Art. 1 GG) und des Zitiergebot (Art. 19 GG) erhalten Sie verfassungssichere Handlungsgrundlagen gegen rechtswidrige Verwaltungsakte von Behörden und Gerichten.
Die Grundrechte sind das Fundament unserer Freiheit und Demokratie. Sie dienen nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern haben auch eine wichtige Vergewisserungsfunktion: Sie überwinden den Untertanengeist und die obrigkeitsstaatliche Haltung, indem sie den Staat verpflichten, seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte zu rechtfertigen. Der Bürger muss nicht seine Rechte rechtfertigen, sondern der Staat muss seine Eingriffe begründen.
Besonders wichtig ist hierbei das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Dieses Gebot verlangt, dass jedes Gesetz, das Grundrechte einschränkt, das betroffene Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennt. Dies ist keine bloße Formalität, sondern eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Gesetze und ein unverzichtbarer Schutzmechanismus gegen willkürliche Grundrechtseinschränkungen.

Bereits in der frühen Bundesrepublik wurde dieses Zitiergebot, das ursprünglich vom Nazi-Juristen Hermann v. Mangoldt formuliert wurde, systematisch unterlaufen und ausgehöhlt. Diese Praxis zeigt, wie formale Schutzmechanismen des Grundgesetzes nicht konsequent umgesetzt wurden, was die Bedeutung einer kritischen und wachsamen Rechtskultur unterstreicht.
Wir rufen alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, auf die Einhaltung dieses Zitiergebots zu pochen und sich ihrer Grundrechte bewusst zu sein. Nur durch konsequentes Einfordern und Verteidigen unserer verfassungsmäßigen Rechte können wir eine demokratische und rechtsstaatliche Gesellschaft erhalten und weiterentwickeln.

Wie Prof. Dr. Jörn Ipsen betont, müssen Grundrechte als Maßstab für staatliches Handeln gelten: Nicht der Bürger muss seine Rechte rechtfertigen, sondern der Staat muss seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für das Zitiergebot, das Transparenz und Rechtssicherheit bei Grundrechtseinschränkungen gewährleistet.
#Grundrechte #Zitiergebot #Verfassungsschutz #Rechtsstaat #Demokratie #Freiheit #HandbuchDesSouveräns
Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:
Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Es ist nicht da. Das bedeutet im Klartext: Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass hier nicht eingegriffen werden darf!
Da die handelnden Amtswalter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG den Willen und die Rechte der Menschen zu schützen haben und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden sind, endet ihre Macht genau hier.
Sie haben kein Ermessen, sie haben keine Grundlage. Jeder Schritt, den sie jetzt gegen Menschen unternehmen, ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.
Unabhängiger digitaler Beistand bei Behördenwillkür – Bereitgestellt durch das Büro für Menschenrechtsverteidigung in 25572 Sankt Margarethen.
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Besonders wichtig ist hierbei das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Dieses Gebot verlangt, dass jedes Gesetz, das Grundrechte einschränkt, das betroffene Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennt. Dies ist keine bloße Formalität, sondern eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Gesetze und ein unverzichtbarer Schutzmechanismus gegen willkürliche Grundrechtseinschränkungen.

Bereits in der frühen Bundesrepublik wurde dieses Zitiergebot, das ursprünglich vom Nazi-Juristen Hermann v. Mangoldt formuliert wurde, systematisch unterlaufen und ausgehöhlt. Diese Praxis zeigt, wie formale Schutzmechanismen des Grundgesetzes nicht konsequent umgesetzt wurden, was die Bedeutung einer kritischen und wachsamen Rechtskultur unterstreicht.
Wir rufen alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, auf die Einhaltung dieses Zitiergebots zu pochen und sich ihrer Grundrechte bewusst zu sein. Nur durch konsequentes Einfordern und Verteidigen unserer verfassungsmäßigen Rechte können wir eine demokratische und rechtsstaatliche Gesellschaft erhalten und weiterentwickeln.

Wie Prof. Dr. Jörn Ipsen betont, müssen Grundrechte als Maßstab für staatliches Handeln gelten: Nicht der Bürger muss seine Rechte rechtfertigen, sondern der Staat muss seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für das Zitiergebot, das Transparenz und Rechtssicherheit bei Grundrechtseinschränkungen gewährleistet.
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Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:
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Da die handelnden Amtswalter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG den Willen und die Rechte der Menschen zu schützen haben und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden sind, endet ihre Macht genau hier.
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Ein Kommentar zu „Aufruf zur Wahrung der Grundrechte und des Zitiergebots“
Hallo,ja dem ist so..