🧠Triage II – Verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Allokationsfantasien – Die offizielle Expertise und Dokumentation des Menschenrechtverteidigers. Jetzt informieren.
Am 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zu § 5c IfSG ein deutliches Zeichen gesetzt: Der Staat darf ethische Grenzentscheidungen in der Medizin nicht durch gesetzliche Raster ersetzen, wenn dabei die Grundrechte der Ärzt:innen und die föderale Kompetenzordnung verletzt werden.
🧭 Was war § 5c IfSG?
Ein Versuch, die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen in Knappheitssituationen gesetzlich zu regeln – mit:
- Ausschluss diskriminierender Kriterien (Alter, Behinderung, Lebensqualität),
- Fokus auf „kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“,
- Verbot der Ex-post-Triage,
- Pflicht zur Mehrfachbegutachtung und Dokumentation.
⚖️ Was hat das BVerfG entschieden?
- Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Triage ist kein Infektionsschutz, sondern Berufsausübungsrecht – Ländersache.
- Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Die Regelung greift tief in die ärztliche Entscheidungsfreiheit ein.
- Unverhältnismäßigkeit: Starre Kriterien und Verfahrenszwänge missachten die Realität klinischer Verantwortung.
- Gewissensfreiheit (Art. 4 GG): Ärzt:innen dürfen nicht zu normierten Entscheidungsautomaten gemacht werden.
🧩 Systemische Implikationen
- Der Bund darf keine „Pandemiefolgenkompetenz“ konstruieren.
- Die ärztliche Letztverantwortung wird gestärkt.
- Föderale Grenzen gelten auch in der Krise.
🛠️ Für die Praxis
Dieser Beschluss ist ein Lehrstück für alle, die mit normativer Übergriffigkeit in der Medizin, Ethik oder Verwaltung konfrontiert sind. Er zeigt: Auch in der Krise gilt das Grundgesetz. Und: Berufsfreiheit ist mehr als ein formaler Anspruch – sie schützt die ethische Integrität derjenigen, die an der Front entscheiden müssen.

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