BVerfG-Präsident unter Dienstanschrift unauffindbar? Warum das Mahngericht scheitert und wie die Zustellung erzwungen wird. Jetzt lesen!
Es gibt Momente im deutschen Justizalltag, da weiß man nicht mehr, ob man im Rechtsstaat oder in einer Realsatire gelandet ist: Wenn ein BVerfG-Präsident für das Zentrale Mahngericht plötzlich unauffindbar wird… Die gerichtliche Mitteilung des Amtsgerichts Schleswig (Zentrales Mahngericht) vom 15. September 2026 unter dem Aktenzeichen 26-9725840-1-5N ist kein Witz, sondern bitterer, aktenkundiger Ernst.
Die postalische Realität im Jahre 2026: Ein förmlicher Mahnbescheid konnte dem Antragsgegner nicht zugestellt werden.
Der Grund laut amtlichem Vermerk:
Der Adressat sei „nicht zu ermitteln“.
Wer dieser unauffindbare, im Untergrund abgetauchte Schuldner ist?
Niemand Geringeres als:
Prof. Dr. Stephan Harbarth – der amtierende BVerfG-Präsident!
Dienstanschrift: Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe.
Wie der BVerfG-Präsident für das Mahngericht unsichtbar wurde
Man muss sich die absurde Dimension dieses Vorgangs vor Augen führen: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist kein verstecktes Hinterhofbüro. Es ist das höchste Verfassungsorgan der deutschen Rechtsordnung. Tagtäglich fahren dort Limousinen vor, Justizwachtmeister sichern die Eingänge, und die Poststelle verarbeitet tausende Aktenberge pro Monat.
Doch wenn ein souveräner Mensch einen gerichtlichen Mahnbescheid an den amtierenden BVerfG-Präsident persönlich an dessen offizielle Dienstanschrift richtet, meldet die Justiz- und Postmaschinerie plötzlich: „Adressat unbekannt / nicht zu ermitteln“.
Nach der Zivilprozessordnung (§ 177 ZPO auf Gesetze-im-Internet) kann ein Schriftstück der Person an jedem Ort zugestellt werden, an dem sie angetroffen wird – insbesondere an ihrer offiziellen Dienststelle als Leiter einer obersten Bundesbehörde.
Ist der oberste Repräsentant des höchsten Gerichts der Republik etwa im Schlossbezirk 3 heimlich ausgezogen? Weiß die Präsidialkanzlei nicht mehr, wer in den Richterroben sitzt? Oder erleben wir hier das, was man im Prozessrecht schlicht als vorsätzliche Zustellungsvereitelung und organisierte Justizflucht bezeichnet? Als unabhängiger Verteidiger erinnere ich an die unantastbare Basis: Menschenwürde und freier Wille: Verfassungsrechtliche Grundlagen für unabhängige Verteidiger verbieten es staatlichen Organen, das Recht nach Belieben auszuhebeln.
Die juristische Reißleine: Förmliche Zustellungsrüge & Amtszustellung
Dieser Willkürakt bleibt selbstverständlich nicht unbeantwortet. Als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger habe ich die prozessuale Klinge sofort geschärft und dem Amtsgericht Schleswig, dem Amtsgericht Karlsruhe und der Präsidentin des Landgerichts Flensburg eine unmissverständliche förmliche Zustellungsrüge ins elektronische Postfach gelegt:
- Rechtswidrige Rechtsschutzvereitelung (Art. 19 Abs. 4 GG): Die Behauptung, das Verfassungsorgan und sein Repräsentant seien an der gesetzlichen Sitzanschrift nicht auffindbar, verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz fundamental.
- Gesetzliche Dienstanschrift gem. § 177 ZPO: Die Zustellung an Dienstangehörige von Verfassungsorganen an ihrem Dienstort ist gesetzlich vorgeschrieben und zwingend. Wer hier abtaucht, begeht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Genau wie bei der Remonstrationspflicht der Beamten haften Amtswalter für bewusst rechtswidriges Handeln persönlich!
- Hilfsweiser Antrag auf Amtszustellung gem. § 191 ZPO: Wenn die Post das Schloss in Karlsruhe nicht findet, schicken wir den Gerichtsvollzieher! Es wurde förmlich beantragt, die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe per Zustellungsurkunde direkt in die Präsidialkanzlei zu beordern.
- Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde: Gegen den verantwortlichen Zustelldienst und das organisatorische Versagen bei der Postlaufüberwachung wurde förmliche Beschwerde erhoben.
Ähnliche zermürbende Hürden erleben Menschen täglich, sei es bei rechtswidrigen Gerichtskosten am Sozialgericht oder bei der gezielten Verweigerung von Akteneinsichten.
Fazit: Vor dem Recht ist der Souverän kein Bittsteller
Diese Episode entlarvt das ganze System: Gegenüber dem einzelnen Menschen agiert der Staat mit erbarmungsloser Härte, Zwang und Kontopfändungen – doch wenn ein BVerfG-Präsident oder andere Amtswalter mit berechtigten Forderungen konfrontiert werden, wird auf einmal die Postbotenfalle geöffnet und der eigene Name unleserlich gemacht.
Deshalb lautet mein unumstößlicher Grundsatz seit jeher: Warum ich dir nicht helfen werde: Hilfe zur Selbsthilfe und das Ende der behördlichen Ohnmacht. Nur wer seine Rechte selbst kennt, seine Waffen schärft und den aufrechten Gang wählt, kann solchen Taschenspielertricks entgegentreten.
Wir lassen diesen Taschenspielertrick nicht durchgehen. Der Mahnbescheid wird zugestellt – notfalls persönlich mit Wachtmeister und Urkunde im Schlossbezirk 3! Genau diese Fälle dokumentieren wir unerbittlich: Die 500-Fragen-Zitadelle wächst: Welche Behördenwillkür Fragen zur Behördenwillkür brennt dir auf der Seele?
Konsequenzen für die Staatshaftung
Das bewusste Abtauchen von Amtsträgern oder die Verweigerung der Entgegennahme gerichtlicher Post an der offiziellen Behördenanschrift begründet nicht nur erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlichen Integrität, sondern löst unmittelbare Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit der Amtshaftung aus Art. 34 GG aus. Ein Justizapparat, der vom Souverän penible Fristeinhaltung und lückenlose Transparenz verlangt, darf sich im Ernstfall nicht hinter unzustellbaren Postvermerken verstecken. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven und ungehinderten Rechtsschutz – auch und gerade gegenüber den höchsten Repräsentanten der Judikative.
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4 Kommentare zu „BVerfG-Präsident „unbekannt verzogen“? Wenn das Mahngericht das Bundesverfassungsgericht nicht findet!“
Das stelle ich jetzt auch immer häufiger fest das man ein Einschreiben lange nicht zustellen kann oder der Adressant wollte es an eine andere Adresse zugestellt bekommen. Ich konnte mir daraus keinen Reim machen aber jetzt schon . Nein ich schicke das das erste Mal weg im Kommentar
Hallo Karin,
der Fall liegt hier um ein Vielfaches gravierender als bei einem gewöhnlichen privaten Einschreiben:
Die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids erfolgt **von Amts wegen direkt durch das Mahngericht** mittels förmlicher Postzustellungsurkunde (PZU) nach §§ 166 ff. ZPO.
Wenn ein Zusteller an der weltbekannten Dienstanschrift des höchsten deutschen Gerichts – dem Bundesverfassungsgericht im Schlossbezirk 3 in Karlsruhe mit eigener behördlicher Postannahmestelle und Wachtmeisterei – amtlich behauptet, der amtierende Gerichtspräsident Prof. Dr. Harbarth sei dort *„unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“*, dann ist das keine Post-Panne. Das ist eine **vorsätzliche, organisierte Zustellungsvereitelung** und Schutzblockade im Justizapparat.
Hinzu kommt: Gerichte und Verfassungsorgane sind seit dem 01.01.2022 gesetzlich verpflichtet, den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen. Wer sich im digitalen Zeitalter hinter solchen manipulierten Papier-Zustellungsvermerken verschanzt, demonstriert den völligen Kontrollverlust und Rechtsbruch der Amtswalter.
Genau deshalb machen wir diese Akten und Belege schonungslos öffentlich.
Herzliche Grüße
Alexander (Algoraksha)
JA ! , lieber Alexander , so ist es nun auch immer wieder amtlich verifiziert im RECHTSKKULTURWUNSCHWUNDERLAND ! Für mich ist dieses …. Gericht schon lange nicht mehhr als Ganzes , als pretentiös Einmaliges , als Schutzschild braven Bürgertums , kurz gesagt als INSTANZ höchster RECHTSPRECHUNG , denn nicht die RICHTER tragen diie VERANTWORTUNG , sondern lediglich die STAATSBÜRGER !! WER “ IM NAMEN DES VOLKES “ sich erhebt , um RECHT zu sprechen , ist immer auch zur Rechenschaft verpflichtet , WENN Verfahren nicht angenommen werden etc …. !!!
Lieber Rainer,
du bringst es messerscharf auf den Punkt. Wer sich anmaßt, „Im Namen des Volkes“ zu urteilen, darf die Verfassung und die Menschenrechte nicht zu unverbindlichen Empfehlungen degradieren.
Vor allem aber: Es sind die Menschen und Souveräne, aus denen alle Staatsgewalt hervorgeht (Art. 20 Abs. 2 GG) – und nicht der Staat, der den Menschen beliebig belehren oder entrechten darf. Amtswalter tragen die volle persönliche Verantwortung für ihr Tun. Wo Recht zu bloßem Paternalismus verkommt, endet der Rechtsstaat.
Danke für deine klaren Worte und deine treue Unterstützung!
Herzliche Grüße,
Alexander Emil Schröpfer