Handbuch der Rechtsförmlichkeit BMJ Eingeständnis Art 19 GG
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Das BMJ gesteht ein: Für Ausnahmen im Handbuch der Rechtsförmlichkeit von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG existieren keinerlei behördliche Nachweise!

Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (HdR), herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz (BMJ), gilt in Deutschland als die zentrale Leitlinie für jeden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Wer Gesetze verfasst, anwendet oder vor Gericht vertritt, stößt unausweichlich auf dieses Handbuch der Rechtsförmlichkeit.

In den Randnummern 428 und 429 im Handbuch der Rechtsförmlichkeit wird Gesetzgebungsorganen suggeriert, dass die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für fundamentale Grundrechte – wie Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 5 Abs. 2 GG – schlichtweg nicht gelte. Begründung im Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Eine angebliche „ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“.

Als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger habe ich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf der Transparenzplattform FragDenStaat den Offenbarungseid verlangt:

„Wo sind die internen Gutachten, Prüfvermerke und die ministerielle Liste der BVerfG-Entscheidungen, die belegen, warum entgegen dem zwingenden Verfassungswortlaut (‚muss‘) im Handbuch der Rechtsförmlichkeit eine angebliche Ausnahme erfunden wurde?“

Am 7. September 2026 hat das Bundesjustizministerium unter dem Aktenzeichen 145101#00002#1031 die Hosen heruntergelassen. Das Ergebnis ist eine verfassungsrechtliche Bankrotterklärung erster Güte.

1. Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Das offizielle BMJ-Geständnis

Auf die explizite Aufforderung, die interne Zusammenstellung und die konkreten verfassungsgerichtlichen Nachweise vorzulegen, auf die sich das Ministerium im Handbuch der Rechtsförmlichkeit pauschal beruft, bescheidet das BMJV wörtlich:

„Eine solche Zusammenstellung/Liste liegt im BMJV nicht vor.“

Handbuch der Rechtsförmlichkeit BMJ Eingeständnis Art 19 GG
Handbuch der Rechtsförmlichkeit BMJ Eingeständnis Art 19 GG

Das oberste Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland publiziert das Handbuch der Rechtsförmlichkeit für alle Bundesministerien, behauptet darin die Entbehrlichkeit von Grundrechtsbenennungen im Gesetz, verfügt aber im eigenen Haus über überhaupt keine Zusammenstellung oder systematische Nachweise, die diese Behauptung stützen!

2. Interne E-Mails: Wie das Handbuch der Rechtsförmlichkeit entstand

Nachdem das Ministerium zunächst versucht hatte, den Antrag mit der Androhung einer Gebühr von 500,00 Euro abzuwehren (was nach meiner verfassungsrechtlichen Rüge vollumfänglich zu 0,00 Euro in sich zusammenbrach), musste das BMJV nun die internen Dokumente der Hausabstimmung zum Handbuch der Rechtsförmlichkeit herausgeben.

Was sich in diesen Akten findet, entlarvt die Willkür im Gesetzgebungsapparat:

  • Grundrechte nach Lehrbuch statt Verfassung: In einer internen E-Mail des Referats IV A 3 vom 17. August 2007 heißt es wörtlich:
    „…statt der bisherigen theoretischen Ausführungen zum Erfordernis nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes hat IV A 3 auf Grundlage der Ausführungen im Jarass/Pieroth eine Liste mit den Grundrechten erstellt, bei denen im Fall von Einschränkungen genannt oder nicht genannt werden muss.“ Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit schöpft Grundrechtseinschränkungen somit einfach aus einem Lehrbuchkommentar ab!
  • Nachweise bewusst getilgt: In einem internen Vermerk vom 11. August 2008 zur Randnummer 430 heißt es lapidar:
    „Das Ergebnis der Überprüfung von Herrn […] sollten wir wohl übernehmen, allerdings ohne den Klammerhinweis auf die BVerfGE. Damit ist auch Herr […] einverstanden.“ Gerichtliche Fundstellen wurden im Handbuch der Rechtsförmlichkeit absichtlich gestrichen.

3. Amtliche Primärquellen und Dokumente zum Download

Um maximale Transparenz herzustellen, stelle ich die freigegebenen Originaldokumente des Bundesjustizministeriums für alle Menschen und die forensische Prüfung zur Verfügung:

4. Verfassungsstatik: Warum dieser Mangel jedes Behördenhandeln trifft

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt strikt an Gesetz und Recht gebunden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (st. Rspr. 1 BvR 668/04) führt die Missachtung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung zur absoluten Nichtigkeit des Gesetzes. Ein Eingriff in die Grundrechte des Menschen erfolgt dann Ultra Vires – ohne Rechtsmacht.

Wer verstehen will, wie diese Mechanismen im Gerichts- und Behördenalltag zur Gegenwehr genutzt werden, findet vertiefende Analysen in unseren Leitfäden:

Fazit für den Souverän

Die Offenlegung durch FragDenStaat #354159 beweist: Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit ist kein Gesetz, sondern eine interne Behauptungssammlung ohne nachweisbare Rechtsprechungsgrundlage.

Für jeden Menschen bedeutet dies: Die Beweislast liegt niemals beim Menschen – sie liegt bei der Behörde. Fordert Gerichte und Behörden stets förmlich auf, positiv nachzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage in Grundrechte eingegriffen werden darf. Wenn schon das Bundesjustizministerium diesen Nachweis für sein Handbuch der Rechtsförmlichkeit nicht im Haus hat, kann ihn kein nachgeordneter Amtswalter erbringen.

Handbuch der Rechtsförmlichkeit BMJ Eingeständnis Art 19 GG
Handbuch der Rechtsförmlichkeit BMJ: Eingeständnis Art 19 GG der Verfassungswidrigkeit

Hat dir dieser Beitrag geholfen? Deine Erfahrung zählt!

Gemeinsam bringen wir das Recht zurück ans Licht. Du kannst unsere Arbeit auf zwei Wegen unterstützen und anderen Betroffenen helfen:

, , , ,


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Alexander Emil Schröpfer
Algoraksha – Beschützer aller Wesen

Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

👉 Mehr über meine Mission erfahren