Wie das Geschäftsmodell Strafvollzug, Forensik nach § 63 StGB und Gutachten Milliarden verschlingen – und warum Art. 1 GG verletzt wird.
Das Geschäftsmodell Strafvollzug ist die dunkelste Facette des Justizapparats: Während die Öffentlichkeit glaubt, Gefängnisse und forensische Kliniken dienten allein der Sicherheit und Resozialisierung, offenbart der ökonomische Blick ein gigantisches Wirtschaftsimperium. Jeder Tag, den ein Mensch hinter Gittern oder in der geschlossenen Psychiatrie verbringt, generiert enorme Geldströme. Doch aus Sicht des Grundgesetzes gilt ein unverrückbares Tabu: Der Mensch darf niemals zum bloßen Mittel herabgewürdigt werden, um die Existenz und den Wohlstand eines staatlichen Verwertungsapparats zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG).
Die verfassungsrechtliche Schranke: Die Objektformel
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. 2 BvR 2347/15) klargestellt: Die Menschenwürde verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Maßnahmen zu degradieren. Wenn Freiheitsentzug primär dazu dient, Betten auszulasten, Haftanstalten wirtschaftlich zu betreiben oder Budgets für Gutachter und Sicherheitsdienstleister zu sichern, wird das Grundgesetz auf den Kopf gestellt. Der Staat hat sich diesen Vorwurf selbst zuzuschreiben, weil er die verfassungsrechtlichen Bindungen des Grundgesetzes von 1949 verdrängt hat.
1. Die nackten Zahlen: Tagessätze als Wirtschaftsmotor
Was kostet eigentlich ein Gefangener im deutschen Vollzug? Ein Blick in die Haushaltspläne der Bundesländer lässt die Dimensionen erahnen:
- Strafvollzug (JVA): Ein einzelner Haftplatz kostet den Steuerzahler je nach Bundesland und Sicherheitsstufe zwischen 130 und über 250 Euro pro Tag. Das entspricht monatlichen Kosten von rund 4.000 bis 7.500 Euro pro Insasse.
- Der Maßregelvollzug (§ 63, § 64 StGB): In der forensischen Psychiatrie explodieren die Kosten vollends. Tagessätze von 350 bis über 600 Euro sind der Regelfall – das bedeutet monatlich 10.000 bis über 18.000 Euro pro Person.
In einem System mit über 55.000 Inhaftierten und tausenden Menschen im Maßregelvollzug bewegen wir uns im Bereich eines Milliardenmarktes. Ein leerer Haftplatz oder ein unbesetztes Bett in der Forensik gilt in der bürokratischen Logik als unrentabler Leerstand.
2. Wer verdient am Freiheitsentzug? Der industrielle Komplex
Hinter den Mauern existiert eine florierende Versorgungs- und Verwertungsindustrie. Die Liste der Profiteure ist lang:
- Private Dienstleister & Bauwirtschaft: Neubau, Instandhaltung und Sanierung von Justizvollzugsanstalten verschlingen Hunderte Millionen an Steuergeldern. Catering, Wäschereidienste und Gefängnis-IT sind lukrative Großaufträge für private Konzerne.
- Billige Arbeitskraft: Gefangene arbeiten in JVA-eigenen Betrieben für einen Bruchteil des Mindestlohns – oft für 1 bis 3 Euro pro Stunde. Namhafte Wirtschaftsunternehmen lassen im Vollzug kostengünstig montieren oder verpacken, während der Staat die Differenz einstreicht.
- Die forensische Gutachter-Gilde: Ohne psychiatrisches Prognosegutachten kommt kein Insasse im Maßregelvollzug frei. Gutachter stellen wiederkehrend astronomische Rechnungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) aus. Das Risiko einer Fehldiagnose wird minimiert, indem Sicherungsverwahrung oder Fortdauer empfohlen werden – der sicherste Weg, um Folgeaufträge zu garantieren.
3. Die verfassungsrechtliche Sollbruchstelle: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Hier offenbart sich der juristische Widerspruch des Systems: Gemäß der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss jedes Gesetz, das Grundrechte einschränkt, das betroffene Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennen.
Bei Eingriffen in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG) verlangt das Grundgesetz höchste Präzision. Doch das Strafgesetzbuch stützt sich in weiten Teilen auf vorkonstitutionelle Grundlagen oder gesetzliche Konstruktionen, die diese strenge verfassungsrechtliche Fessel meiden. Wie wir bereits im ersten Teil unserer Analyse zum Geschäftsmodell Justiz und den Sorgerechtsentzügen dargelegt haben, biegt sich der Justizapparat seine Schranken selbst zurecht, um das eigene Funktionieren niemals zu gefährden.

4. Psychiatrisierung als Endstation: Der Fall Mollath war kein Einzelfall
Besonders gefährlich wird das Geschäftsmodell Strafvollzug dann, wenn unbequeme Menschen über § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) mundtot gemacht werden. Wer für schuldunfähig oder gemeingefährlich erklärt wird, verliert nicht nur seine Freiheit, sondern jegliche prozessuale Augenhöhe.
In geschlossenen Einrichtungen können Menschen jahrelang ohne festen Entlassungszeitpunkt festgehalten werden – gestützt auf Gefälligkeitsgutachten, deren wissenschaftlicher Wert oft mehr als zweifelhaft ist. Hier dient das System nicht mehr dem Schutz der Gesellschaft, sondern dem Schutz des Apparats vor der Wahrheit. Ähnlich wie bei der Kapitulation des SG Itzehoe vor formalen Rügen zeigt sich: Sobald der Souverän das Recht präzise einfordert, geraten die starren Mauern ins Wanken.
5. Fazit: Das Tabu der Menschenwürde wiederherstellen
Es ist ein absolutes Tabu, dass Menschen eingesperrt, ruhiggestellt oder verwahrt werden, damit andere Menschen daran ein gesichertes Auskommen oder ein gutes Leben finden. Ein Rechtsstaat, der dieses Geschäftsmodell duldet, zerstört seine eigene moralische Existenzberechtigung.
🕊️ Verfassungsrechtlicher Klartext zum Geschäftsmodell Strafvollzug
„Der Mensch ist der Souverän und niemals das Rohmaterial für Justizbudgets. Wer die Freiheit eines Menschen einschränkt, trägt vor der Verfassung und dem Schöpfer die volle Beweislast. Wo wirtschaftliche Auslastung über die Freiheit entscheidet, endet das Recht und beginnt die Barbarei.“
Der Souverän wacht auf. Wer die verfassungsrechtlichen Grundlagen versteht und die wirtschaftlichen Verflechtungen offenlegt, nimmt dem System die Maske der Scheinheiligkeit ab.

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