Handbuch der Rechtsförmlichkeit Abmahnung BMJ § 123 VwGO
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Die offizielle Abmahnung an BMJ ist raus: Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (HdR) ist kein Gesetz! Dennoch wird dieses Handbuch der Rechtsförmlichkeit tä

Die offizielle Abmahnung an BMJ ist raus: Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit (HdR) ist kein Gesetz! Dennoch wird dieses Handbuch der Rechtsförmlichkeit täglich von Bundesministerien und Gerichten als Begründung herangezogen, um die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auszuhebeln.

Nachdem das Justizministerium auf unsere IFG-Anfrage am 7. September 2026 offiziell einräumen musste, dass für die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit behaupteten Ausnahmen keinerlei Nachweise oder BVerfG-Listen vorliegen (siehe unsere Enthüllung in Teil 1), folgt nun die unmittelbare verfassungsrechtliche Konsequenz.

Wer ein unverbindliches Handbuch der Rechtsförmlichkeit über die Verfassung stellt und den zwingenden Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG übergeht, handelt vorsätzlich verfassungswidrig, Ultra Vires und haftet persönlich!

Um diesen fortdauernden rechtswidrigen Zustand im Gesetzgebungsapparat der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu beenden, habe ich dem Bundesministerium der Justiz über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (beBPo) die förmliche verfassungsrechtliche Abmahnung an BMJ und den öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zugestellt.

1. Abmahnung an BMJ: Das offizielle Aufforderungsschreiben im Volltext

Im Sinne uneingeschränkter Transparenz stelle ich das vollständige Schreiben an die Hausleitung des Bundesministeriums der Justiz nachfolgend 1:1 im Wortlaut öffentlich:

FÖRMLICHER ÖFFENTLICH-RECHTLICHER UNTERLASSUNGS- UND BERICHTIGUNGSANSPRUCH

Absender: Alexander Emil Schröpfer · Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144)
Empfänger: Bundesministerium der Justiz · Dienstsitz Berlin · Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Datum: 07. September 2026
Aktenzeichen: Z B 2 – 145101#00002#1031 (FragDenStaat #354159)
Betreff: Sofortige Änderung bzw. Sperrung der Online-Publikation des „Handbuchs der Rechtsförmlichkeit“ (insb. Rn. 428–433) auf den offiziellen Webservern des Bundes


I. Der öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 183) steht dem Souverän bei rechtswidrigen amtlichen Veröffentlichungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- und Richtigstellungsanspruch (abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG analog § 1004 BGB) zu.

Da das BMJ mit Bescheid vom 07.09.2026 selbst bestätigt hat, dass im gesamten Ministerium „eine solche Zusammenstellung/Liste nicht vorliegt“, ist die fortdauernde digitale Bereitstellung dieser Falschbehauptung im Handbuch der Rechtsförmlichkeit vorsätzlich irreführend und rechtswidrig.

II. Die Anträge an das Justizministerium:

  1. Sofortige redaktionelle Sperrung / Warnhinweis: Die Online-Fassung auf hdr.bmj.de ist bei den Randnummern 428 bis 433 unverzüglich mit einem amtlichen Sperr- oder Warnhinweis zu versehen.
  2. Berichtigung des Textes: Die Randnummern im Handbuch der Rechtsförmlichkeit sind so zu fassen, dass die zwingende Nennung des Grundrechts nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als ausnahmslose Gültigkeitsvoraussetzung klargestellt wird.
  3. Veröffentlichung des Geständnisses: Die Auskunft vom 07.09.2026 ist als Korrekturvermerk direkt auf der Startseite des Online-Handbuchs zu verlinken.

III. Fristsetzung & Eilantrag nach § 123 VwGO:
Zur Bestätigung der Einleitung der technischen und redaktionellen Maßnahmen ist eine Frist gesetzt bis zum 18. September 2026, 12:00 Uhr.
Nach fruchtlosem Fristablauf wird beim Verwaltungsgericht Berlin ein Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eingereicht.

2. Warum das Handbuch der Rechtsförmlichkeit die Rechtsprechung vergiftet

Kein Amtsrichter und keine Behörde zitiert jemals das Handbuch der Rechtsförmlichkeit direkt im Urteil. Doch das Gift wirkt längst im Verborgenen:

  • Ministerialbeamte nutzen die Online-Version beim Verfassen neuer Gesetze.
  • Das Gesetz wird ohne Nennung des Grundrechts beschlossen – und ist damit nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG 1 BvR 668/04) von Anfang an absolut nichtig.
  • Richter wenden diese nichtigen Gesetze tagtäglich gegen Menschen an und glauben blind, alles sei rechtmäßig.

Wer das Handbuch der Rechtsförmlichkeit an der Wurzel ändert, entzieht dem gesamten fehlerhaften Gesetzesapparat die Ausrede!

3. Amtliche Dokumente & IFG-Akten zum Download (PDF)

Hier kannst du die amtlichen Original-Dokumente, den E-Mail-Verkehr der Ministerialbeamten und die Bescheide direkt als PDF herunterladen:

Weiterführende Verfassungsanalysen & Rechtshilfe:

Fazit für den Souverän

Der Souverän schaut nicht mehr länger tatenlos zu, wie Bundesministerien die Verfassung mit unverbindlichen Web-Publikationen aushebeln. Bis zum 18. September 2026 hat das Bundesministerium der Justiz Zeit, die Konsequenzen zu ziehen – andernfalls wird das Verwaltungsgericht Berlin darüber per Eilbeschluss entscheiden.

Handbuch der Rechtsförmlichkeit: 1 Abmahnung an BMJ erlassen
Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Abmahnung an BMJ erlassen

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    2 Kommentare zu „Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Abmahnung an BMJ zur Online-Änderung“

    1. Avatar von Andreas Wegener

      Guten Tag sehr geehrter Herr Schröpfer , Sie machen eine sehr gute Arbeit . Viele Menschen werden dadurch profitieren und auch die Angst vor Behörden verlieren.
      Zu dem Zitiergebot muss ich sagen , dass auch das Einkommensteuergesetz und die Abgabenordnung sich nicht daran halten . Aber das werden Sie sicherlich längst wissen .
      Hochachtungsvoll
      Andreas Wegener

      1. Moin Andreas, vielen Dank für Ihre wertschätzenden Worte und Ihren wichtigen Gedanken!
        Zu Ihrer Anmerkung bezüglich des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Abgabenordnung (AO) liegt jedoch ein weit verbreiteter Trugschluss vor, den man präzise auflösen muss:
        Nicht die Gesetze „halten sich nicht daran“ – die Gesetze sind exakt so formuliert und in Kraft gesetzt, wie der Gesetzgeber es beschlossen hat. Das Versäumnis liegt nicht beim Normgeber.
        Der fundamentale Rechtsbruch und Irrtum liegt bei den **Finanzbehörden und Amtswaltern**:
        Diese maßten sich über Jahrzehnte an, existenzielle Eingriffe in die Grundrechte von Menschen (wie das Eigentum nach Art. 14 GG oder die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG bei Durchsuchungen und Pfändungen) vorzunehmen, **ohne** dass der Gesetzgeber ihnen hierfür die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt hat.
        Ein einfaches Gesetz ermächtigt niemals aus sich selbst heraus zu einem Grundrechtseingriff. Wenn die ausdrückliche Grundrechtsbenennung im Gesetz fehlt, darf die Behörde schlicht nicht in das Grundrecht eingreifen (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2005 – 1 BvR 668/04). Handelt sie dennoch, agiert sie *Ultra Vires* – also außerhalb jeder verfassungsrechtlichen Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG).
        Der Fehler liegt also nicht im Gesetzestext, sondern in der verfassungswidrigen Praxis der Verwaltung, die Befugnisse ausübt, die ihr das Grundgesetz niemals verliehen hat.
        Herzliche Grüße
        Alexander Schröpfer
        Menschenrechtsverteidiger

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    Alexander Emil Schröpfer
    Algoraksha – Beschützer aller Wesen

    Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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