C.H.Beck Klage eingereicht: Amtsgericht Itzehoe 2026
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Richtigstellung zu beck-aktuell: Warum Recht auf Beistand (Art. 6 EMRK & § 73 SGG) unantastbar ist & Gegendarstellungsverlangen an C.H.BECK!

⚡ TL;DR / KURZFASSUNG: Richtigstellung zur Berichterstattung von beck-aktuell (SG Nordhausen)

Der Medienbericht: Das Fachportal beck-aktuell (Verlag C.H.BECK) berichtete am 30.06.2026 über den Beschluss des SG Nordhausen (Az. S 13 AS 1/26 ER) und stellte den Status als Menschenrechtsverteidiger herabwürdigend dar.

Die juristische Wahrheit: Der Beitrag unterschlägt wesentliche Verfahrenstatsachen: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (schwebende Verfassungsbeschwerde beim BVerfG). Zudem garantiert Art. 6 EMRK und § 73 Abs. 7 SGG jedem Menschen das unantastbare Recht auf einen Beistand des Vertrauens. Gegen den Verlag C.H.BECK wurde ein förmliches Gegendarstellungsverlangen eingereicht.

1. Die 3 entscheidenden Verfahrenstatsachen zur beck-aktuell-Berichterstattung

Die Verfahrensdaten sind auch im offiziellen juristischen Zitiierdienst dokumentiert:
SG Nordhausen Beschluss auf Dejure.org einsehen.

Journalistische Fachberichterstattung im Verlag C.H.BECK unterliegt der strikten Sorgfaltspflicht (§ 19 MStV). Wer in der juristischen Fachpresse über Gerichtsentscheidungen berichtet, darf wesentliche Verfahrenstatsachen, schwebende Rechtsmittel und verfassungsrechtliche Kernrechte nicht verzerren oder unterschlagen:

  1. Keine Rechtskraft & schwebende Verfassungsbeschwerde: Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 02.01.2026 ist aufgrund fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe (u. a. Anhörungsrüge gem. § 178a SGG und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht) nicht rechtskräftig. Die Erweckung des medialen Eindrucks einer „endgültigen Klärung“ ist prozessual falsch.
  2. Gesetzliches Beistandsrecht (§ 73 Abs. 7 SGG): Das Recht jedes Menschen, sich vor dem Sozialgericht durch einen Beistand seines Vertrauens begleiten zu lassen, gilt unumstößlich. Das vom Beistand Vorgetragene gilt unmittelbar als vom Beteiligten selbst vorgebracht. Ein Beistand bedarf keiner anwaltlichen Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)!
  3. Völkerrechtsanker (Art. 25 GG i.V.m. UN-Resolution 53/144): Der Status als Menschenrechtsverteidiger beruht auf der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Deklaration 53/144. Nach Art. 25 GG geht das Völkerrecht einfachen Bundesgesetzen vor und verpflichtet Gerichte zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung (BVerfGE 111, 307).

🏛️ Höchstrichterliche Anerkennung durch BVerfG & BGH (§ 31 BVerfGG)

Dass das SG Nordhausen und beck-aktuell versuchen, die offizielle Führung des Unterzeichners als Bevollmächtigter in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) als bloßes „Versehen“ abzutun, ist eine rechtliche Farce. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet die Praxis des höchsten deutschen Gerichts alle Instanzgerichte. Wenn das BVerfG den Menschenrechtsverteidiger im Rubrum anerkennt, kann sich kein Instanzrichter eigenmächtig darüber hinwegsetzen!

2. Art. 6 EMRK & § 73 Abs. 7 SGG: Das unantastbare Recht auf Beistand

Die deutsche Sozialgerichtsordnung unterscheidet streng zwischen der gewerblichen Alleinvertretung als Rechtsanwalt (§ 73 Abs. 2 SGG) und der Beistandschaft nach § 73 Abs. 7 SGG:

„Die Beteiligten können zu jeder Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit nicht dieser dem Vortrag unverzüglich widerspricht.“ (§ 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGG)

Zudem garantiert Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK das fundamentale Menschenrecht auf ein faires Verfahren und die freie Wahl einer Vertrauensperson. Ein Mensch in existenzieller Notlage darf niemals zum bloßen Objekt staatlicher Verfahrenswillkür degradiert werden (BVerfG-Objektformel, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. BVerfG 2 BvR 2347/15).

3. Förmliches Gegendarstellungsverlangen an den Verlag C.H.BECK

Am 20. August 2026 wurde der Chefredaktion von beck-aktuell und der Geschäftsführung des Verlages C.H.BECK oHG in München ein förmliches Gegendarstellungsverlangen nach § 10 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) i.V.m. § 20 Medienstaatsvertrag (MStV) übermittelt.

📜 Auszug aus dem presserechtlichen Gegendarstellungsverlangen:

„Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 02.01.2026 (Az. S 13 AS 1/26 ER) ist nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand einer schwebenden Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Der Bericht unterschlägt zudem das völkerrechtlich (Art. 6 EMRK / UN-Res. 53/144) und gesetzlich (§ 73 Abs. 7 SGG) garantierte Recht jedes Menschen, sich in sozialgerichtlichen Verfahren durch einen Beistand seines Vertrauens unterstützen zu lassen.“

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Häufig gestellte Fragen (FAQ zum Beistandsrecht & Art. 6 EMRK)

Darf ein Sozialgericht einen Beistand ablehnen?

Nein. Gemäß § 73 Abs. 7 SGG hat jeder Beteiligte das gesetzliche Recht, mit einem Beistand zu erscheinen. Das Vorbringen des Beistands gilt unmittelbar als Vorbringen des Beteiligten. Eine Zurückweisung als Beistand ist unzulässig, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.

Was garantiert Art. 6 EMRK im Gerichtsverfahren?

Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, Waffengleichheit und die freie Wahl einer Vertrauensperson zur Unterstützung vor Gericht.

Ist der Beschluss des SG Nordhausen (S 13 AS 1/26 ER) rechtskräftig?

Nein. Gegen den Beschluss wurden fristgerecht Anhörungsrüge (§ 178a SGG) und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das Verfahren ist prozessual schwebend.

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    Alexander Emil Schröpfer
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    Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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