Beck-Aktuell Gegendarstellung: Warum das Recht auf Beistand (Art. 6 EMRK & § 73 SGG) unantastbar ist & unsere Replik an Verlag C.H.BECK!
⚡ TL;DR: Beck-Aktuell Gegendarstellung zur Berichterstattung über das Recht auf Beistand vor Gericht.
Der Medienbericht: Das Fachportal beck-aktuell (Verlag C.H.BECK) berichtete über einen erstinstanzlichen Beschluss des SG Nordhausen (Az. S 13 AS 1/26 ER) und versuchte, das Recht auf Beistand sowie den Status als Menschenrechtsverteidiger herabzuwürdigen.
Die juristische Wahrheit: Der C.H.BECK-Verlag unterschlägt wesentliche Verfahrenstatsachen: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da sie mit Anhörungsrüge (§ 178a SGG) und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vollumfänglich angefochten ist. Zudem garantiert Art. 6 EMRK und § 73 Abs. 7 SGG jedem Menschen das unverletzliche Recht auf einen Beistand des Vertrauens. Nach Ablehnung des Gegendarstellungsverlangens durch beck-aktuell wurde dem Verlag eine letzte Ausschlussfrist bis zum 28.08.2026 vor Anrufung der Pressekammer des Landgerichts München I gesetzt!
1. Die 3 unterschlagenen Verfahrenstatsachen im Bericht von beck-aktuell
Journalistische Fachberichterstattung im Verlag C.H.BECK unterliegt der strikten Sorgfaltspflicht (§ 19 MStV, Ziffer 1 &
2 Pressekodex). Wer in der juristischen Fachpresse über Gerichtsentscheidungen berichtet, darf wesentliche Verfahrenstatsachen, schwebende Rechtsmittel und Grundrechte nicht verzerren:
- Keine Rechtskraft & schwebende Verfassungsbeschwerde: Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 02.01.2026 ist aufgrund fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe (u. a. Anhörungsrüge gem. § 178a SGG und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht) nicht rechtskräftig. Die Erweckung des medialen Eindrucks einer „endgültigen Klärung“ ist prozessual falsch. Die Verfahrensdaten sind auch auf Dejure.org dokumentiert.
- Gesetzliches Beistandsrecht (§ 73 Abs. 7 SGG): Das Recht jedes Menschen, sich vor dem Sozialgericht durch einen Beistand seines Vertrauens begleiten zu lassen, gilt unumstößlich. Das vom Beistand Vorgetragene gilt unmittelbar als vom Beteiligten selbst vorgebracht. Ein Beistand bedarf keiner anwaltlichen Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)! Lies hierzu auch unseren Leitfaden zum Thema Ohne Anwalt klagen: Das Recht auf Beistand vor Gericht.
- Völkerrechtsanker (Art. 25 GG i.V.m. UN-Resolution 53/144): Der Status als Menschenrechtsverteidiger beruht auf der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Deklaration 53/144. Nach Art. 25 GG geht das Völkerrecht einfachen Bundesgesetzen vor und verpflichtet Gerichte zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung (BVerfGE 111, 307).
2. Der Wille zweier Menschen & die BVerfG-Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG)
Das Grundgesetz stellt den Menschen in den Mittelpunkt der gesamten Rechtsordnung (Art. 1 Abs. 1 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Objektformel, BVerfG 2 BvR 2347/15) darf der Staat den konkreten Menschen niemals zum bloßen Objekt staatlicher Verfahrenswillkür degradieren.
Wenn ein Mensch vor Gericht erklärt, dass er sich der Unterstützung eines Beistands seines Vertrauens bedient, hat das Gericht diesen autonomen Willen zweier Menschen zu respektieren und zu erfüllen. Die Aufgabe der Justiz ist es, den Grundrechten zur Geltung zu verhelfen – nicht, den Bürger durch formale Schikanen zu isolieren! Erfahre mehr in unserer Analyse Wer ist der Souverän?.
3. Die Beistandschaft (§ 73 Abs. 7 SGG): Der Beistand ist die eigene Stimme des Menschen
Die Notwendigkeit dieser Beck-Aktuell Gegendarstellung ergibt sich aus folgendem. Die Redaktion von beck-aktuell verkennt die dogmatische Natur des Beistands: Als Beistand tritt man nicht als fremder gewerblicher Prozessvertreter auf, sondern man ist sprachlich und verfahrensrechtlich der Mensch selbst.
„Die Beteiligten können zu jeder Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit nicht dieser dem Vortrag unverzüglich widerspricht.“ (§ 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGG)
Zudem garantiert Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK das fundamentale Menschenrecht auf ein faires Verfahren, Waffengleichheit und die freie Wahl einer Vertrauensperson. Einem Menschen in existenzieller Notlage den Beistand zu verwehren, verletzt den Kernbereich des europäischen Rechtsschutzes.
4. Völkerrechtsbruch: UN-Resolution 53/144 & Art. 25 GG
Das abwertende Framing als „selbsternannter“ Menschenrechtsverteidiger durch beck-aktuell offenbart ein grundlegendes Unverständnis des Völkerrechts:
- Das universelle Recht jedes Menschen: Die UN-Resolution 53/144 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Declaration on Human Rights Defenders) verleiht jedem Einzelnen das unentziehbare Recht und die Pflicht, Menschenrechte vor staatlichen Instanzen einzufordern und zu verteidigen (Art. 1, Art. 9, Art. 11).
- Völkerrechtsprimat (Art. 25 GG): Gemäß Art. 25 Satz 2 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den einfachen innerstaatlichen Gesetzen vor. Gerichte und Medien haben die Pflicht (Art. 12 UN-Deklaration), Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen statt herabzuwürdigen.
- Verfassungsrechtliche Treuepflicht: Als vereidigter Reserveoffizier der Bundeswehr (Oberstleutnant d.R.) und Diplom-Ingenieur (Univ.) handelt der Unterzeichner aus unmittelbarer staatsbürgerlicher Eides- und Treuepflicht zur Verfassung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Beachte hierzu auch unsere Ausarbeitung zum Zitiergebot nach Art. 19 GG.
5. Ablehnung der Gegendarstellung durch C.H.BECK & Letztfrist
Nachdem der Verlag C.H.BECK am 20. August 2026 versuchte, das förmliche Gegendarstellungsverlangen mit der Behauptung abzuwehren, der Bericht gebe lediglich einen Beschluss wieder, wurde der Redaktion eine ultimative Ausschlussfrist bis zum 28. August 2026, 12:00 Uhr gesetzt.
Mit dieser förmlichen Beck-Aktuell Gegendarstellung stellen wir klar:
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 85, 1; 99, 185) und des BGH (BGHZ 155, 1) setzt das Gegendarstellungsrecht keine Rechtswidrigkeit der Erstmitteilung voraus. Bei Nichtveröffentlichung wird der Anspruch im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Pressekammer des Landgerichts München I durchgesetzt und der Deutsche Presserat sowie die UN-Berichterstatter eingeschaltet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ zum Beistandsrecht vor Gericht)
- Darf ein Sozialgericht einen Beistand ablehnen?
Nein. Gemäß § 73 Abs. 7 SGG hat jeder Beteiligte das gesetzliche Recht, mit einem Beistand zu erscheinen. Das Vorbringen des Beistands gilt unmittelbar als eigenes Vorbringen des Beteiligten. - Welche Pflichten haben Gerichte nach der UN-Resolution 53/144?
Die UN-Deklaration über Menschenrechtsverteidiger verpflichtet Staaten (Art. 12 i.V.m. Art. 25 GG), Verteidiger der Menschenrechte vor Repressalien, Ausgrenzung oder Herabwürdigung zu schützen und ihre Arbeit aktiv zu unterstützen. - Ist der Beschluss des SG Nordhausen (S 13 AS 1/26 ER) rechtskräftig?
Nein. Gegen den Beschluss wurden fristgerecht Anhörungsrüge (§ 178a SGG) und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das Verfahren ist schwebend.

Beck-Aktuell Gegendarstellung: Völkerrechtliche Beweisführung
Hat dir dieser Beitrag geholfen? Deine Erfahrung zählt!
Gemeinsam bringen wir das Recht zurück ans Licht. Du kannst unsere Arbeit auf zwei Wegen unterstützen und anderen Betroffenen helfen:









