Fall Uwe Steimle: Warum Verfahren der StA Dessau nach BVerfG (1 BvR 917/09) & Zitiergebot (Art. 19 GG) nichtig ist. Jetzt verfassungsfest prüfen!
⚡ TL;DR / EIL-MELDUNG: Bündnis Menschenrechtsschutz reicht Amicus-Curiae-Intervention im Fall Uwe Steimle ein
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen den bekannten sächsischen Kabarettisten Uwe Steimle (verteidigt durch den früheren DDR-Innenminister und Rechtsanwalt Peter-Michael Diestel) hat das Bündnis für Grundrechte & Menschenrechtsschutz eine offizielle verfassungsrechtliche Zuarbeit (Amicus Curiae) übermittelt. Das Ergebnis der forensischen Normenkontrolle: Das Verfahren verletzt eklatant die Schrankenlosigkeit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), missachtet das verfassungsgerichtliche Grundurteil zur Meinungsfreiheit (BVerfG 1 BvR 917/09) und ist mangels Einhaltung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) im Strafgesetzbuch absolut nichtig.
Strafverfolgung gegen Satire: Die Kriminalisierung von Kunst und freier Rede
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB) gegen den Kabarettisten Uwe Steimle markiert einen bedenklichen Tiefpunkt bundesdeutscher Justizpraxis. Hintergrund sind pointierte Äußerungen während einer Friedens-Podiumsdiskussion am 14. Juli in Dessau-Roßlau, bei der Steimle mit Blick auf das historische Vorbild des antinazistischen Kabarettisten Werner Finck und den Widerstandskämpfer Claus Schenk Graf von Stauffenberg satirische Zuspitzungen wählte.
Während die Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. h.c. Peter-Michael Diestel am 25. August 2026 zu Recht die sofortige Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte und darauf hinwies, dass die Verfolgung an dunkelste Epochen deutscher Geschichte erinnere, tritt das Bündnis für Grundrechte & Menschenrechtsschutz (Algoraksha) diesem Einstellungsantrag mit einer unanfechtbaren verfassungs- und völkerrechtlichen Statik bei.
🏛️ DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE BRANDMAUER: BVerfG 1 BvR 917/09
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wegweisenden Beschluss vom 28.11.2011 (Az. 1 BvR 917/09) die absolute Reichweite der Meinungsfreiheit für freie Menschen und Souveräne festgeschrieben. Das Gericht stellte unmissverständlich klar:
„[Meinungen] fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen.“
Wer politische Missstände anprangert oder auf der Bühne historische Parallelen zieht, übt gelebte Grundrechte aus. Dass staatliche Akteure nun versuchen, aus einem Seufzer oder einer Satire-Pointe eine schwere Straftat nach § 126 StGB zu fabrizieren, bricht mit den fundamentalen Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts.
Die verfassungsrechtliche Guillotine: Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
Die strafrechtliche Verfolgung scheitert jedoch nicht nur am Inhalt der Äußerungen, sondern an der formellen Nichtigkeitsfessel des Grundgesetzes. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennen.
Bei der Prüfung des Strafgesetzbuches (StGB) und insbesondere des § 126 StGB zeigt sich die juristische Realität:
- Das Strafgesetzbuch zitiert an keiner Stelle das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
- Das StGB zitiert weder Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) für Freiheitsstrafen noch Art. 14 GG (Eigentum) für Geldstrafen unter Nennung der verfassungsrechtlichen Artikel.
Nach ständiger und zwingender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. BVerfG 1 BvR 668/04 vom 27.07.2005) führt das Fehlen dieses Zitats zur formellen Verfassungswidrigkeit und absoluten Nichtigkeit der Eingriffsnorm. Eine Verurteilung oder Bestrafung ohne verfassungskonformes Gesetz ist Ultra Vires – ein Handeln ohne rechtliche Ermächtigung.
🛡️ VÖLKERRECHTLICHER STATUS: UN-RESOLUTION 53/144
Künstler, Journalisten und engagierte Menschen stehen unter dem unmittelbaren Schutz der UN-Deklaration über Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK Art. 10). Die Androhung von Verfahren, die zu faktischen Berufsverboten, Veranstaltungsabsagen und wirtschaftlicher Strangulierung führen, stellt eine unzulässige Schikane dar, die das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Rechtsraum schwer beschädigt.
📜 Amicus-Curiae-Schriftsatz & Verfassungs-Expertise (PDF)
Lade hier die vollständige, offizielle verfassungsrechtliche Zuarbeit an die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau (nachrichtlich RA Dr. Peter-Michael Diestel) sowie unsere verfassungsrechtliche Leit-Expertise zum Zitiergebot (Art. 19 GG) direkt als PDF herunter:
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📥 1. Amicus-Curiae Schriftsatz Steimle (PDF) → |
⚖️ 2. Verfassungs-Expertise Zitiergebot (Art. 19 GG) → |
Fazit: Das Ermittlungsverfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO zwingend einzustellen
Das Bündnis für Grundrechte & Menschenrechtsschutz hat der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau über das elektronische Justizpostfach (eBO) eine unanfechtbare verfassungsrechtliche Klinge übermittelt. Wer das Grundgesetz ernst nimmt, muss erkennen: Das Verfahren gegen Uwe Steimle entbehrt jeder tatsächlichen und verfassungsrechtlichen Grundlage.
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❓ Häufige Fragen zur Meinungs- & Kunstfreiheit (Art. 5 GG)
Wie definieren deutsche Gerichte die Grenzen der Kunstfreiheit?
Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Sie darf nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Satire und Karikaturen genießen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (u. a. 1 BvR 917/09) maximalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung.
Gilt das Zitiergebot (Art. 19 GG) auch bei Strafvorschriften gegen Künstler?
Ja! Wenn Strafverfolgungsbehörden durch Ermittlungen in Grundrechte wie Meinungs-, Kunst- oder Pressefreiheit eingreifen, müssen die gesetzlichen Schranken und das Zitiergebot strikt gewahrt bleiben. Strafnormen ohne entsprechendes Grundrechtszitat können keine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen.
Wo erhalten Künstler und Publizisten verfassungsrechtlichen Beistand?
Das Bündnis für Grundrechte & Menschenrechtsschutz bietet Publizisten, Künstlern und Bürgern unabhängige Unterstützung und Amicus-Curiae-Interventionen zum Schutz vor staatlicher Einschüchterung und Willkürjustiz.
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