Anhörungsrüge als unzulässig abgewiesen? Mit diesen 4 BVerfG-Beschlüssen (2 BvR 526/22 u.a.) & Muster zwingen Sie Fachgerichte zur Prüfung!
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 44 FamFG, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 33a StPO) ist das zentrale prozessuale Schwert, wenn ein Fachgericht wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag übergeht. Doch in der täglichen Praxis deutscher Amts-, Land-, Sozial- und Oberlandesgerichte erleben Menschen ein fatales Muster.
Unsere Menschen wissen längst, wie man eine fundierte Rüge schreibt. Doch was passiert danach? Das Fachgericht weist die Eingabe binnen weniger Tage mit einer lieblosen, dreizeiligen Textbaustein-Floskel als „unzulässig“ oder „unbegründet“ zurück – ohne mit einer einzigen Silbe auf die vorgetragene verfassungsrechtliche Argumentation einzugehen!
Wer als betroffener Mensch oder Beistand (§ 12 FamFG / § 13 SGB X) eine solche formelhafte Zurückweisung erhält, darf diesen verfassungswidrigen Abwimmel-Beschluss niemals schweigend hinnehmen. Während wir in unserem Grundsatzbeitrag zu Anhörungsrüge und Bundesverfassungsgericht bereits die Grundlagen der Rechtswegerschöpfung dargelegt haben, gehen wir heute den entscheidenden Schritt weiter: Wenn das Fachgericht Ihre Anhörungsrüge zurückweist, ohne Ihre Verfassungsrügen zu prüfen, weisen Sie diese Zurückweisung unter Berufung auf die zwingende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 526/22, 2 BvR 1880/21, 2 BvR 2697/18 und 1 BvR 1069/22) förmlich zurück!
1. Die Anhörungsrüge als prozessuales Urrecht: Art. 103 Abs. 1 GG und die Objektformel
„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes ist weit mehr als eine bloße Verfahrensvorschrift. Nach ständiger Verfassungsrechtsprechung (BVerfGE 55, 1 <6>; 107, 395 <408>) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör das „prozessuale Urrecht des Menschen“, das seine Subjektstellung im Verfahren sichert.
Es steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der unantastbaren Menschenwürde und der Objektformel aus Art. 1 Abs. 1 GG: Der konkrete Mensch darf vor Gericht niemals zum bloßen Objekt einer staatlichen Entscheidung degradiert werden, sondern muss als handelndes Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen.
Dieses Grundrecht umfasst drei zwingende Gewährleistungsgehalte:
- Recht auf Information (Verbot von Überraschungsentscheidungen): Das Gericht muss den Menschen über den gesamten Verfahrensstoff informieren (BVerfGE 89, 28 <35>). Es darf ohne vorherigen Hinweis keinen rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde legen, mit dem ein gewissenhafter Beteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 108, 341 <345 f.>).
- Recht auf Äußerung: Jeder Mensch hat das Recht, sich zum gesamten Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen (BVerfGE 64, 135 <143 f.>).
- Pflicht zur Berücksichtigung (Kenntnisnahme und Erwägung): Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 <220>; 96, 205 <216>). Übergeht das Gericht den Kern des Tatsachen- oder Rechtsvortrags zu einer zentralen Frage (BVerfGE 86, 133 <146>; 1 BvR 1304/13), bricht es Art. 103 Abs. 1 GG frontal.
Zugleich besteht eine enge Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG): Wer bei Gericht formell ankommt, muss infolge des rechtlichen Gehörs auch substantiell mit seinen Argumenten ankommen (BVerfGE 119, 292 <296>)!
Wie wir bereits in unserem Frontbericht zum Transparenz-Märchen bei FragDenStaat und der Zensur verfassungsrechtlicher Anfragen sowie beim Kampf gegen verweigerte Akteneinsicht am Familiengericht dokumentiert haben, versuchen Behörden und Gerichte systematisch, genau diese substantielle Prüfung abzublocken.
2. Die 4 Verfassungs-Schwerter: Warum das Fachgericht Ihre Verfassungsrügen prüfen MUSS!
Mit dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) wurde der Gesetzgeber verpflichtet, einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf gegen Gehörsverstöße in allen Verfahrensordnungen einzuführen. Das Gesetz verfolgt zwei untrennbare Ziele: Effektiven Grundrechtsschutz durch Selbstkorrektur des Fachgerichts einerseits und Entlastung des Verfassungsgerichts andererseits.
Daraus folgt ein zwingendes Gesetz, das auch der Grundsatz von Res ipsa loquitur und der Beweislastumkehr bei offenkundigen Amtsfehlern stützt: Wenn das Bundesverfassungsgericht dem Menschen die Anhörungsrüge ausdrücklich vorschreibt, muss das Fachgericht diese auch mit derselben Ernsthaftigkeit annehmen und die darin enthaltene verfassungsrechtliche Argumentation abarbeiten, um seiner Entlastungsfunktion zu genügen!
Hier sind die vier höchstrichterlichen Beschlüsse, die beweisen, dass jede Abweisung ohne Verfassungsprüfung ein offener Verfassungsbruch des Fachgerichts ist:
Schwert 1: Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 BvR 1069/22 (Zwingender Rechtsweg)
Die Verfassungsrechtsprechung stellt unmissverständlich klar, dass ohne diesen Rechtsbehelf der Gang nach Karlsruhe versperrt ist:
„Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).“
Schwert 2: Beschluss vom 09. Januar 2023 – 2 BvR 2697/18 (Heilung ALLER Grundrechtsverletzungen!)
Fachrichter behaupten regelmäßig, im Rahmen von § 321a ZPO oder § 44 FamFG dürften keine anderen Grundrechtsverstöße (wie Verletzungen des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG oder der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) gerügt werden.
Der Beschluss 2 BvR 2697/18 beweist das genaue Gegenteil: Der Mensch ist wegen der Subsidiarität sogar gehalten, den Gehörsrechtsbehelf zu nutzen, damit das Fachgericht das Verfahren wieder öffnet und auch alle anderen Grundrechtsverletzungen beseitigt:
„Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).“
„Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, anzugreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17 f.>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Anhörungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>; 1 BvR 644/05, Rn. 10).“
Schwert 3: Beschluss vom 26. April 2022 – 2 BvR 1880/21 (Verfassungsrechtliche Bedenken sind zwingender Prüfungsgegenstand!)
Wenn ein Oberlandesgericht oder Landgericht die Rüge abweist und behauptet, man dürfe die Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten angreifen, schlagen Sie es mit dem Zitat aus 2 BvR 1880/21:
„Möglicherweise wäre das …gericht von dieser Rechtsauffassung abgewichen, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörungsrüge auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen hätte.“
Damit steht fest: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Mensch im Rahmen der Anhörungsrüge auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken hinweist – und verpflichtet damit das Fachgericht zwingend, sich mit genau dieser verfassungsrechtlichen Argumentation inhaltlich auseinanderzusetzen!
Schwert 4: Beschluss vom 17. April 2023 – 2 BvR 526/22 (Richterliche Prüfpflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG)
Weist ein Gericht die Anhörungsrüge zurück, ohne auf die gerügte Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen (etwa wegen Verstoßes gegen die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) einzugehen, bricht es seine Verfassungspflicht. Nach 2 BvR 526/22 trifft jedes Fachgericht eine zwingende Prüf- und Überzeugungsbildungspflicht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG:
„bb) Nach dem allgemeinen richterlichen Prüfungsrecht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle Gerichte zuständig, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren nachkonstitutionelle gesetzliche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGE 2, 406 <410 f.>; 34, 320 <323>). Im Einzelnen kann und muss sich danach jedes Gericht, ehe es ein Gesetz anwendet, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes beschäftigen (vgl. BVerfGE 1, 184 <188 f.>; 2, 406 <410 ff.>) und eine eigene Überzeugung von dessen Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit bilden (vgl. BVerfGE 2, 406 <410 f.>; 34, 320 <323>; 138, 64 <93 Rn. 84>).“
„Beschäftigt sich dementsprechend ein Gericht trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers nicht mit der Frage, ob die anzuwendenden Normen nach der eigenen Überzeugung verfassungsgemäß sind, so verletzt es seine Prüfpflichten aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.“
3. Die „Neunzigzwei-Dreiundneunzigeins-Falle“ in der Praxis
Wie gefährlich das Zusammenspiel zwischen der Abwehrhaltung der Fachgerichte und der strengen Kammerrechtsprechung für rechtssuchende Menschen geworden ist, belegt die Untersuchung von Rechtsanwalt Dr. Jan Felix Sturm (Hamburg) im Deutschen Anwaltsblatt (AnwBl Online 2018, S. 132–139, PDF-Volltext).
Die Analyse deckt das zentrale Dilemma auf, das als „Neunzigzwei-Dreiundneunzigeins-Falle“ (§ 90 Abs. 2 BVerfGG gegen § 93 Abs. 1 BVerfGG) bekannt ist:
- Falle 1 (Unterlassene oder unvollständige Rüge – § 90 Abs. 2 BVerfGG):
Erhebt der Mensch nach einem letztinstanzlichen Beschluss keinen Gehörsrechtsbehelf – oder vergisst er auch nur einen Teilaspekt des Gehörsverstoßes (2 BvR 1107/16) –, wird häufig die gesamte Verfassungsbeschwerde nach dem Grundsatz der Subsidiarität als unzulässig verworfen! - Falle 2 (Fachgericht verwirft als „unzulässig“ – § 93 Abs. 1 BVerfGG):
Wehrt das Fachgericht die Eingabe mit dem Trick ab, sie sei „bereits unzulässig, weil in Wahrheit nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung angegriffen werde“, droht die Fristenfalle: Wird der Rechtsbehelf als „offensichtlich unzulässig“ gewertet, hält er die Einmonatsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) nicht offen! - Ausweg bei Überspannung durch das Fachgericht (2 BvR 1754/14 & BVerfGE 128, 90):
Hat das Fachgericht die Zulässigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise überspannt oder zumindest hilfsweise („jedenfalls unbegründet“) zur Sache ausgeführt (2 BvR 863/17), scheitert die Verfassungsbeschwerde nicht an der Rechtswegerschöpfung!
4. Die Königsstrategie: Zweispuriges Vorgehen („Parken im Allgemeinen Register“)
Um jede Fristenfalle auszuschalten, nutzen wir das anerkannte zweispurige Vorgehen („Parken im Allgemeinen Register“):
- Spur 1 (Binnen 2 Wochen ab Kenntnis zum Fachgericht):
Sie erheben fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (§ 321a Abs. 2 ZPO / § 44 Abs. 2 FamFG) die begründete Anhörungsrüge beim Fachgericht. - Spur 2 (Parallel binnen 1 Monat ab Ausgangsbeschluss nach Karlsruhe):
Noch bevor die Einmonatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) ab Zustellung der Ausgangsentscheidung abläuft, reichen Sie vorsorglich die Verfassungsbeschwerde ein und beantragen, diese bis zur Entscheidung des Fachgerichts im Allgemeinen Register (AR) zu „parken“. - Spur 3 (Der Gegenschlag nach Zurückweisung der Rüge!):
Weist das Fachgericht Ihre Anhörungsrüge zurück, ohne auf Ihre verfassungsrechtliche Argumentation einzugehen, folgt jetzt der entscheidende Doppelschlag: Sie weisen diesen verfassungswidrigen Zurückweisungsbeschluss direkt beim Fachgericht förmlich zurück (siehe Muster-Schriftsatz unten!) und reichen beides binnen Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht zur Übertragung in das Verfahrensregister (BvR) ein!
5. DER GEGENSCHLAG (MUSTER): Zurückweisung des Beschlusses, mit dem Ihre Anhörungsrüge abgewiesen wurde!
Dies ist die entscheidende Waffe für alle Menschen, die bereits eine Anhörungsrüge geschrieben haben und nun vom Gericht einen Beschluss erhalten haben, der die Rüge als „unzulässig“ oder „unbegründet“ abweist, ohne auf die verfassungsrechtlichen Rügen einzugehen.
Nehmen Sie diese Verweigerung niemals hin! Schicken Sie dem Fachgericht sofort folgende Förmliche Zurückweisung wegen Verletzung der verfassungsrechtlichen Prüfpflicht (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) auf den Tisch:
MUSTER-SCHRIFTSATZ: Förmliche Zurückweisung des Zurückweisungsbeschlusses zur Anhörungsrüge wegen verweigerter Verfassungsprüfung
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen: [Aktenzeichen einfügen]
Förmliche Zurückweisung des Beschlusses vom [Datum] (Zurückweisung der Anhörungsrüge) wegen Verstoßes gegen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Rüge der fortgesetzten Gehörsverweigerung
Der Beschluss vom [Datum], mit dem das Gericht die erhobene Anhörungsrüge als [unzulässig / unbegründet] zurückgewiesen hat, ohne sich inhaltlich mit den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Rügen auseinanderzusetzen, wird hiermit wegen offenkundigen Verfassungsbruchs förmlich zurückgewiesen.
Begründung:
1. Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht auferlegte Entlastungs- und Prüfungspflicht
Wenn das Bundesverfassungsgericht dem Souverän die Anhörungsrüge als zwingende Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität vorschreibt, ist das Fachgericht gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, diese mit exakt derselben verfassungsrechtlichen Ernsthaftigkeit anzunehmen und Punkt für Punkt zu bescheiden, um seiner Entlastungsfunktion zu genügen. Indem das Gericht die verfassungsrechtliche Argumentation im Beschluss vom [Datum] schlicht übergeht, verweigert es seine verfassungsrechtliche Pflicht zur Selbstkontrolle:
- BVerfG, Beschluss vom 20.10.2022 – 1 BvR 1069/22:
„Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).“ - BVerfG, Beschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 2697/18:
Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt die Erhebung der Anhörungsrüge ausdrücklich auch deshalb, damit „bei Erfolg der Anhörungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>; BVerfG, 1 BvR 644/05, Rn. 10)“. - BVerfG, Beschluss vom 26.04.2022 – 2 BvR 1880/21:
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: „Möglicherweise wäre das …gericht von dieser Rechtsauffassung abgewichen, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörungsrüge auf ihre verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen hätte.“ Damit ist bewiesen, dass das Fachgericht die in der Anhörungsrüge erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken zwingend inhaltlich prüfen muss und nicht als „bloße abweichende Rechtsansicht“ abtun darf!
2. Verletzung der richterlichen Prüfpflicht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG 2 BvR 526/22)
In der Anhörungsrüge wurde ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der angewandten Eingriffsnormen (insbesondere wegen Verletzung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der Objektformel aus Art. 1 Abs. 1 GG) gerügt. Das Gericht hat sich im Zurückweisungsbeschluss vom [Datum] mit keinem Wort zu dieser Verfassungsfrage geäußert.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2023 – 2 BvR 526/22 unmissverständlich entschieden:
„bb) Nach dem allgemeinen richterlichen Prüfungsrecht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle Gerichte zuständig, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren nachkonstitutionelle gesetzliche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. BVerfGE 2, 406 <410 f.>; 34, 320 <323>). Im Einzelnen kann und muss sich danach jedes Gericht, ehe es ein Gesetz anwendet, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes beschäftigen (vgl. BVerfGE 1, 184 <188 f.>; 2, 406 <410 ff.>) und eine eigene Überzeugung von dessen Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit bilden (vgl. BVerfGE 2, 406 <410 f.>; 34, 320 <323>; 138, 64 <93 Rn. 84>)… Beschäftigt sich dementsprechend ein Gericht trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers nicht mit der Frage, ob die anzuwendenden Normen nach der eigenen Überzeugung verfassungsgemäß sind, so verletzt es seine Prüfpflichten aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.“
3. Rechtsfolge und Aufforderung zur verfassungskonformen Nachholung
Durch die Weigerung, sich im Beschluss vom [Datum] mit den dargelegten verfassungsrechtlichen Rügen auseinanderzusetzen, hat das Gericht seine Prüfpflicht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, die Zulässigkeits- und Begründetheitsanforderungen in verfassungswidriger Weise überspannt (BVerfG, 2 BvR 1754/14, Rn. 40; BVerfGE 128, 90) und den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vertieft.
Das Gericht wird hiermit aufgefordert, den verfassungswidrigen Zurückweisungsbeschluss vom [Datum] von Amts wegen wegen offenkundiger Verletzung von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben und die geschuldete verfassungsrechtliche Prüfung (einschließlich des positiven Nachweises der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) unverzüglich nachzuholen. Zugleich wird diese Zurückweisung als urkundlicher Beweis der Prüfungsverweigerung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Fazit: Vom Bittsteller zum Souverän vor Gericht
Lassen Sie sich von dreizeiligen Zurückweisungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte, Landgerichte oder Sozialgerichte niemals abwimmeln. Wer versteht, warum man selbst Menschenrechtsverteidiger werden und Art. 19 GG als Schutzschild nutzen muss, knallt dem Fachgericht bei jeder verweigerten Verfassungsprüfung sofort diese Zurückweisung mit den Beschlüssen 1 BvR 1069/22, 2 BvR 2697/18, 2 BvR 1880/21 und 2 BvR 526/22 auf den Tisch!
Und genau so, wie Sie im gesundheitlichen Bereich Ihre körperliche Selbstbestimmung schützen – etwa durch fundiertes Wissen, wie sich eine Prostata-Vergrößerung auf natürlichem Weg stoppen lässt –, verteidigen Sie mit diesem Gegenschlag Ihre prozessuale Selbstbestimmung vor jedem Gericht!
Bündnis Menschenrechtsschutz / UN-Resolution 53/144
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)
Web: Menschenrechtverteidiger.com
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