Wird Akteneinsicht Familiengericht verweigert oder durch Handy-Auflagen sabotiert? So wehre rechtswidrige Zwangsmittel und Nötigung im Amt ab.
Wird die Akteneinsicht Familiengericht verweigert oder durch willkürliche Auflagen sabotiert, liegt ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Ohne vollständige Kenntnis der Gerichtsakten ist eine wirksame Verteidigung der Grundrechte unmöglich. Dennoch erleben Menschen in Kindschafts- und Familiensachen regelmäßig, dass ihnen die Einsichtnahme verwehrt, der Beistand verboten oder die Nutzung von Mobiltelefonen rechtswidrig untersagt wird.
Wer als Betroffener oder als Menschenrechtsverteidiger seine Rechte wahrnimmt, muss wissen, wie Schikanen der Justiz sofort gestoppt werden.

1. Wann wird die Akteneinsicht am Familiengericht verweigert?
Das Akteneinsichtsrecht ist in § 13 FamFG gesetzlich verankert. Die Einsichtnahme steht den Beteiligten grundsätzlich uneingeschränkt zu. In der gerichtlichen Praxis wird die Akteneinsicht Familiengericht verweigert oder rechtswidrig verzögert, indem Amtswalter:
- angeblich fehlende personelle Kapazitäten auf der Geschäftsstelle vorschützen,
- Begleitpersonen und technische Helfer ohne Rechtsgrundlage des Raumes verweisen,
- das Abfotografieren der Akte mit dem Mobiltelefon oder mobilen Dokumentenscannern untersagen,
- die Herausgabe der Akten an unstatthafte Unterwerfungserklärungen knüpfen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt unmissverständlich klar: Die Justiz ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Reine Bequemlichkeit oder richterliche Befindlichkeiten rechtfertigen keine Einschränkung der Verfahrensrechte.
2. Das Recht auf Beistand und Digitalisierung (§ 12 FamFG)
Weder ein Richter noch Urkundsbeamte dürfen willkürlich bestimmen, wer die betroffene Person zur Akteneinsicht begleitet. Gemäß § 12 FamFG darf sich jeder Mensch eines Beistands bedienen. Dies umfasst ausdrücklich auch technische Hilfspersonen, die bei der Digitalisierung der Aktenbestände unterstützen.
Ebenso ist das Fotografieren von Gerichtsakten mit dem Mobiltelefon gängige und zulässige Praxis. Wer vor Ort Akten digitalisiert, spart Gerichtsgebühren für teure Kopien und sichert den aktuellen Verfahrensstand.
3. Gesetzwidrige eidesstattliche Versicherungen über Zukunftsverhalten
Ein beispielloser Höhepunkt richterlicher Willkür ist die Forderung nach einer „Eidesstattlichen Versicherung“, während der Akteneinsicht keine Tonaufnahmen anzufertigen. Wird die Akteneinsicht Familiengericht verweigert, weil eine solche Unterschrift verweigert wird, liegt ein strafrechtlich relevanter Vorgang vor:
1. Keine Rechtsgrundlage im Gesetz: Eine Versicherung an Eides statt (§ 31 FamFG, § 294 ZPO, §§ 156, 161 StGB) dient ausschließlich der Glaubhaftmachung vergangener oder gegenwärtiger Tatsachen. Ein zukünftiges Unterlassen („ich werde nicht aufzeichnen“) ist rechtlich keine Tatsache. Eine falsche Versicherung an Eides statt über die Zukunft ist strafrechtlich unmöglich.
2. Nötigung im Amt (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 StGB): Wird ein gesetzliches Recht rechtswidrig von einer unstatthaften Erklärung abhängig gemacht, handelt der Amtsträger strafbar.
3. Beweislastumkehr: Bei derartigen Rechtsbrüchen greift die Beweislastumkehr. Das Gericht muss positiv nachweisen, auf welcher Ermächtigungsgrundlage unter Beachtung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG der Eingriff erfolgt ist. Fehlt dieser Nachweis, ist die Handlung Ultra Vires und absolut nichtig.
4. Die Lösung: Elektronische Akteneinsicht ins Justizpostfach fordern
Um Schikanen vor Ort dauerhaft auszuschließen, fordern Betroffene die Akteneinsicht digital an. Gerichte unterliegen der aktiven Nutzungspflicht des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Die vollständigen Aktenbände sind als durchsuchbare PDF-Dateien direkt in das elektronische Postfach (z. B. eBO / EGVP) zu übermitteln.
Wird Ihnen die Akteneinsicht Familiengericht verweigert, dokumentieren Sie alle Vorgänge mit Uhrzeit und Zeugen und erheben Sie unverzüglich Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Verfassungsrüge bei den zuständigen Aufsichtsbehörden.
5. Praxistipp: Dienstaufsichtsbeschwerde und Völkerrecht nach UN-Resolution 53/144
Wird die Akteneinsicht Familiengericht verweigert, sollten Betroffene nicht zögern, den übergeordneten Rechtsrahmen zu aktivieren. Amtswalter, die elementare Verfahrensrechte einschränken, verstoßen gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue und Neutralität (§ 9 DRiG, § 9 BBG).
Als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger auf Grundlage der UN-Resolution 53/144 ist es legitim und völkerrechtlich geschützt, Verstöße der Justiz lückenlos zu dokumentieren und an nationale sowie internationale Kontrollorgane weiterzuleiten. Die Ausrede, vor Ort keine Akteneinsicht gewähren zu können, bricht spätestens an der gesetzlichen Pflicht der Gerichte zur Führung der elektronischen Akte und der aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Verlangen Sie eine fristgebundene Bereitstellung der Akten als durchsuchbare PDF-Dateien und rügen Sie jede Verzögerung förmlich als Rechtsmittelverweigerung.

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