Interne Weisungen der BA für Beistand nach § 13 SGB X geleakt: Warum Jobcenter Beistände nicht abweisen dürfen. Original-PDF der BA-Zentrale
Forensische Enthüllung aus der Zentrale Nürnberg (RCIE – Recht):
Die offiziellen interne Weisungen der BA für Beistand und Bevollmächtigte nach § 13 SGB X offenbaren ein schockierendes Bild über die tatsächliche Praxis deutscher Jobcenter und Arbeitsagenturen. Täglich werden hilfesuchende Menschen abgewimmelt, wenn sie in Begleitung vorsprechen. Behauptet wird dreist: „Sie sind kein Anwalt, Sie dürfen hier nicht auftreten!“ oder „Das verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz!“ Dass diese behördliche Abwehrpraxis eine vorsätzliche Täuschung ist und den eigenen Dienstvorschriften diametral widerspricht, beweisen die Dokumente der Bundesagentur für Arbeit (Stand: 2025/2026), die wir über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erstritten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.
1. Die IFG-Offenlegung: Interne Weisungen der BA für Beistand erstritten
Über das Portal FragDenStaat (Anfrage #364032) forderten wir von der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über die Dienstanweisungen zum Umgang mit Menschenrechtsverteidigern und Beiständen. Nach Androhung einer Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht gab die BA-Zentrale (RCIE – Recht/Compliance/Interne Ermittlungen) nach und legte ihre internen Handbücher offen.
Die erstrittenen interne Weisungen der BA für Beistand beweisen: Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit pfeift ihre eigenen Sachbearbeiter in den Jobcentern intern unmissverständlich zurück!
2. Die 5 brisantesten Enthüllungen aus den BA-Vorschriften
Enthüllung 1: Jede prozessfähige Person DARF Beistand oder Bevollmächtigter sein
In den Fachlichen Weisungen SGG (Ziffer 3.6) sowie im internen Handbuch SGG (Ziffer 3.9.2) stellt die BA unmissverständlich klar:
„Als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder Beistand kommt grundsätzlich jede natürliche prozessfähige Person in Betracht. § 13 SGB X regelt als Sonderfall außergerichtlicher Dienstleistungen die Vertretung gegenüber Behörden. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ändert diese bestehende Regelung nicht (vgl. BR-Drucks. 623/06 S. 68 letzter Absatz).“
Damit ist die beliebte Ausrede der Sachbearbeiter, ein Beistand verstoße gegen das RDG, durch die eigene Bundesagentur als rechtliche Lüge entlarvt!
Enthüllung 2: Die Zurückweisung ist ein förmlicher VERWALTUNGSAKT!
Ein Amtswalter kann einen Beistand nicht einfach mündlich vor die Tür setzen oder Schriftsätze ignorieren. Die interne Weisungen der BA für Beistand schreiben zwingend vor:
„Gegenüber der oder dem Zurückgewiesenen stellt die Zurückweisung einen Verwaltungsakt dar, der schriftlich ergehen muss; den Beteiligten, deren bevollmächtigte Person oder Beistand zurückgewiesen wird, ist die Zurückweisung schriftlich mitzuteilen (§ 13 Absatz 7 SGB X).“
Wer einen Beistand willkürlich abweist, begeht eine schwere Amtspflichtverletzung und muss einen anfechtbaren Bescheid erlassen!
Enthüllung 3: Mehrere Bevollmächtigte sind ausdrücklich zulässig
Oft behaupten Ämter: „Sie haben schon einen Anwalt, ein zweiter Beistand wird nicht zugelassen.“ Auch das widerlegt das Handbuch SGG (Ziff. 3.9.2) diametral: Die gleichzeitige Bestellung mehrerer Bevollmächtigter ist ausdrücklich zulässig – jeder Bevollmächtigte ist im Zweifel einzeln in vollem Umfang vertretungsberechtigt (§ 84 ZPO analog).
Enthüllung 4: Bei Verwandten & Ehegatten KEINE schriftliche Vollmacht nötig
Während Ämter Bürger oft mit bürokratischen Vollmachts-Schikanen blockieren – ähnlich wie beim unrechtmäßigen Zwang zur Bedarfsgemeinschaft –, stellt die Fachliche Weisung (Ziff. 3.6 Abs. 2) klar: Bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verzichtet werden!
Enthüllung 5: Fotokopien bei Akteneinsicht sind KOSTENFREI!
Entgegen der gängigen Abzocke mit Gebühren bestimmt die BA in Ziffer 3.7 Abs. 3 ausdrücklich: „Die für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Fotokopien sind nach einer Akteneinsicht grundsätzlich kostenfrei zu erstellen.“
3. Die Original-Dokumente der Bundesagentur für Arbeit zum Download & Einsehen
Damit kein Mensch mehr hilflos vor behördlicher Willkür steht, stellen wir hier alle erstrittenen Original-PDFs vollständig zur Verfügung:
1. Fachliche Weisungen SGG – Ziffer 3.6 (Bevollmächtigte & Beistände):
2. Handbuch SGG – Ziffer 3.9.2 (Bevollmächtigte & Beistände im SGB II):
3. Information Online-Antrag Vertretung (BA eServices):
4. Information VERO – Online-Vertretung (Interne Vollmachtserfassung):
5. Screenbook: Bevollmächtigte und vertretene Personen (Interne BA-Maske):
6. Offizielle Muster-Vollmacht der Bundesagentur für Arbeit:
Fazit & Unterstützung für Souveräne und Menschen:
Drucken Sie sich diese interne Weisungen der BA für Beistand aus oder laden Sie sie auf Ihr Smartphone. Wenn ein Sachbearbeiter im Jobcenter das nächste Mal versucht, Ihren Beistand abzuweisen, halten Sie ihm Ziffer 3.6 und Ziffer 3.9.2 seiner eigenen Zentrale vor und verweisen Sie auf unsere forensische Hilfe als Menschenrechtsverteidiger. Sie werden erleben, wie schlagartig die Behördenwillkür in sich zusammenbricht!

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