Bedarfsgemeinschaft im SGB II & SGB XII abwehren: 2 Urteile des LSG NRW beweisen, warum kein Einkommen angerechnet werden darf. LESEN
Forensische Klarstellung zur Bedarfsgemeinschaft und behördlichen Kürzungsfiktion (SGB II & SGB XII):
Eine rechtswidrig unterstellte Bedarfsgemeinschaft führt für hunderttausende Menschen in Deutschland monatlich zum unrechtmäßigen Entzug ihrer verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung. Ob erwerbsfähig nach dem SGB II (Jobcenter) oder krank, erwerbsgemindert und im Rentenalter nach dem SGB XII (Sozialamt): Die willkürliche Behauptung einer Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft wird als Vorwand genutzt, um Leistungen auf null zu kürzen. Dass dieser behördliche Zwang zur Bedarfsgemeinschaft materiell rechtswidrig ist, beweisen die Grundsatzbeschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG München) sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), flankiert durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundessozialgerichts (BSG).
1. Die Kürzungsfalle: Rechtswidriger Zwang zur Bedarfsgemeinschaft per Verwaltungsakt
Das behördliche Vorgehen folgt stets demselben Muster: Sobald ein hilfesuchender Mensch einen Antrag auf Grundsicherung stellt, fordert die Behörde ultimativ Auskünfte über Mitbewohner oder Lebenspartner und unterstellt eine sogenannte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Ohne jede gesetzliche Unterhaltspflicht wird eine Bedarfsgemeinschaft fingiert, um das Einkommen unbeteiligter Dritter fiktiv anzurechnen.
Die fatale Konsequenz: Das Jobcenter oder Sozialamt verweigert die Auszahlung der Regelsätze und der Kosten der Unterkunft. Betroffene Menschen geraten in existenzielle Not, verlieren ihre Krankenversicherung und werden in eine verfassungswidrige Abhängigkeit gedrängt. Diese Sippenhaft per Verwaltungsakt widerspricht jedoch den Grundfesten des deutschen Sozial- und Verfassungsrechts.
2. Obergerichtliche Rechtsprechung: Keine Bedarfsgemeinschaft ohne materiellen Beweis
Dass eine angebliche Bedarfsgemeinschaft nicht einfach behördlich vermutet werden darf, haben zwei richtungsweisende Entscheidungen der Landessozialgerichte in Bayern und Nordrhein-Westfalen unmissverständlich klargestellt:
Urteil 1: Bayerisches Landessozialgericht stoppt Sippenhaft (LSG München, Az. L 16 AS 779/09 B ER)
Einen Meilenstein im Kampf gegen die willkürliche Bedarfsgemeinschaft setzte der Pionier Michael Hohn-Bergerhoff. Vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG München, Az. L 16 AS 779/09 B ER) erstritt er die forensische Klarstellung, dass die materielle Beweislast für das tatsächliche Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft ausnahmslos beim Jobcenter liegt:
„Das Jobcenter darf existenzsichernde Leistungen nicht mit der pauschalen Behauptung verweigern, es liege eine Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft vor. Solange die Behörde den wechselseitigen Einstandswillen und tatsächliche Zuwendungen nicht zweifelsfrei nachweist, geht diese Ungewissheit voll zu Lasten des Leistungsträgers.“
Bestätigt wird dieser Beschluss durch eine offizielle Auskunft des Bundeskanzleramtes an Michael Hohn-Bergerhoff: Niemand kann im deutschen Recht ohne gesetzliche Unterhaltspflicht gezwungen werden, finanziell für andere Menschen einzustehen.
Urteil 2: LSG NRW schützt vor Zwang zur Bedarfsgemeinschaft (Az. L 19 AS 1990/10 B ER)
Diese Rechtsauffassung wird durch den 19. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vollumfänglich geteilt (LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2010 – Az. L 19 AS 1990/10 B ER auf openJur). Das Gericht entschied klar gegen die behördliche Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft:
„Das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erfordert das kumulative Vorliegen von Kriterien, die den Willen zum gemeinsamen Wirtschaften belegen. Erklären die Beteiligten glaubhaft, getrennte Kassen zu führen, reicht das bloße gemeinsame Wohnen unter einer Anschrift niemals aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren.“
Von München bis Essen steht damit fest: Die Rechtsvermutung einer Bedarfsgemeinschaft ist widerlegbar, und die Behörde trägt das volle Feststellungsrisiko.
3. Die Gesetzesfalle: Wie § 55 SGB X die Schutznorm des § 53 SGB X aushebelt
Häufig versuchen Amtswalter, unbedarfte Hilfesuchende zur Unterzeichnung von Vereinbarungen zu verleiten, um die Schutzmechanismen des Gesetzes zu unterlaufen:
- Die Schutznorm des § 53 SGB X (Öffentlich-rechtlicher Vertrag): Behördliche Verträge dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Rechtsansprüche auf Existenzsicherung dürfen durch Verwaltungsvereinbarungen nicht verkürzt werden.
- Die Umgehung durch § 55 SGB X (Vergleichsvertrag): Über den § 55 SGB X versuchen Jobcenter und Sozialämter gezielt, einen Rechtsverzicht herbeizuführen. Unter Vorgabe einer „gütlichen Einigung“ wird der Hilfebedürftige gedrängt, eine fiktive Bedarfsgemeinschaft oder Anrechnung fremden Einkommens zu akzeptieren.
Verfassungsrechtliche Schranke: Existenzminimum ist unveräußerlich!
Gemäß Art. 1 Abs. 2 GG sind Menschenrechte unveräußerlich. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) ist unverzichtbar. Ein Mensch kann wirksam gar nicht auf seine verfassungsrechtliche Grundsicherung verzichten. Jeder Vergleichsvertrag nach § 55 SGB X, der eine rechtswidrige Bedarfsgemeinschaft festschreibt oder Ansprüche unter das Existenzminimum drückt, ist nach § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB absolut nichtig!
4. BGH-Rechtsprechung verbietet „Behauptungen ins Blaue hinein“ bei der Bedarfsgemeinschaft
Die gängige Praxis, eine Bedarfsgemeinschaft schlicht zu vermuten, scheitert an den strengen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Beweisrecht:
- BGH, Urteil vom 25.04.1995 – Az. VI ZR 178/94: Behördliche Behauptungen ohne konkrete Tatsachengrundlage sind unzulässige Behauptungen ins Blaue hinein. Sie sind juristisch unbeachtlich.
- BGH, Urteil vom 18.09.1990 – Az. X ZR 88/90: Ausforschungsbeweise sind unzulässig. Ein Amt darf Leistungen nicht sperren, um Betroffene zur Offenlegung von Daten Dritter zu erpressen.
Solange das Amt keine lückenlosen Nachweise für eine finanzielle Unterstützung vorlegt, existiert rechtlich keine Bedarfsgemeinschaft.
5. Bundessozialgericht: Keine Zwangsteilnahme am Jobcenter (BSG, Az. B 4 AS 22/14 R)
Häufig versuchen Kommunen, kranke oder erwerbsgeminderte Menschen aus dem SGB XII (Sozialamt) in das SGB II (Jobcenter) abzudrängen. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 19.08.2015 – Az. B 4 AS 22/14 R) schiebt dem einen Riegel vor:
Die Antragstellung und Teilnahme an Maßnahmen im SGB II unterliegt dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Niemand kann gegen seinen Willen in das Sanktionsregime eines Jobcenters gezwungen werden. Verweigert ein Mensch die SGB-II-Antragstellung, hat die Sozialhilfebehörde den Bedarf nach dem SGB XII eigenständig zu prüfen und zu bescheiden.
6. Forensische Abwehr: So brechen Sie den Zwang zur Bedarfsgemeinschaft
- Anlage VE nicht vorschnell ausfüllen: Erklären Sie schriftlich: „Es liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor. Ich führe einen eigenständigen Haushalt ohne gemeinsamen Einstandswillen.“
- Beweislast rügen: Konfrontieren Sie das Amt mit den Beschlüssen des LSG München (L 16 AS 779/09 B ER), des LSG NRW (L 19 AS 1990/10 B ER) und der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 178/94).
- Keine Verträge nach § 55 SGB X: Verweigern Sie faule Vergleiche unter Hinweis auf die Nichtigkeit nach Art. 1 Abs. 2 GG.
- Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG): Bei Leistungsstopp unverzüglich einstweilige Anordnung beantragen.
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