VERFASSUNGSRECHTLICHE KLARSTELLUNG
Richtigstellung zu Gegen-Hartz.de: Warum die Berichterstattung über Menschenrechtsverteidiger prozessual fehlerhaft ist
Journalistische Berichterstattung über Gerichtsentscheidungen erfüllt eine wichtige Funktion im Medienstaat. Sie ist jedoch streng an das Gebot der Sorgfaltspflicht (§ 19 Medienstaatsvertrag – MStV) und die wahrheitsgemäße Darstellung von Verfahrenstatsachen gebunden. Das Online-Portal Gegen-Hartz.de berichtete in einem Beitrag über den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen (Az. S 13 AS 1/26 ER). Wie bereits in unserem Erstbeitrag zum Thema Zitiergebot in der Justiz – 1 zwingender Irrtum Gegen-Hartz.de dargelegt, bedarf dieser Bericht einer grundlegenden verfassungsrechtlichen und prozessualen Richtigstellung.
Die 3 entscheidenden Verfahrenstatsachen auf einen Blick:
- 1. Keine Rechtskraft: Die Entscheidung des Sozialgerichts Nordhausen ist wegen fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe (u. a. Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde) nicht rechtskräftig.
- 2. Gesetzliches Beistandsrecht (§ 73 SGG): Ein Beschluss nach § 73 SGG betrifft ausschließlich die Vertretung als Prozessbevollmächtigter. Das Recht des Menschen, sich in Verhandlungen durch einen Beistand (§ 73 Abs. 7 SGG) begleiten zu lassen, bleibt gesetzlich unberührt.
- 3. Völkerrechtsprimat (Art. 25 GG & UN-Res. 53/144): Der Status als völkerrechtlich legitimierter Menschenrechtsverteidiger beruht auf der von Deutschland ratifizierten UN-Deklaration 53/144 (i. V. m. Art. 59 Abs. 2 GG & BVerfGE 111, 307). Wie in der Analyse Wer ist der Souverän? bewiesen, ist der Mensch der Chef im Ring.
1. Prozessuale Realität: Rechtskraft und schwebende Verfahren
Im juristischen Diskurs ist die Unterscheidung zwischen einem erstinstanzlichen Zwischenbeschluss und einer rechtskräftigen Entscheidung von zentraler Bedeutung. Wer in den Medien den Eindruck erweckt, ein Gericht habe eine Frage „endgültig“ entschieden, obwohl Rechtsmittel eingelegt wurden, verzerrt die prozessuale Wirklichkeit.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen wurden unverzüglich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe erhoben. Das Verfahren befindet sich in der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 132, 195) dürfen prozessuale Hürden des einfachen Rechts (§ 73 SGG) niemals dazu führen, den effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) oder den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu vereiteln. Wenn Behörden oder Gerichte das Zitiergebot ignorieren, führt dies zur absoluten Nichtigkeit der Maßnahme.
FREIE WAHL DES VERTEIDIGERS (ART. 6 EMRK)
Vertretung, Beistandschaft & der Wille des Menschen (Lüth-Urteil)
Die deutsche Sozialgerichtsordnung unterscheidet zwischen der Funktion des Prozessbevollmächtigten und dem Beistand (§ 73 Abs. 7 SGG). Das Recht auf Beistand ist unantastbar. Noch entscheidender ist jedoch die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 EMRK: Art. 6 EMRK schützt das grundlegende Menschenrecht auf den frei gewählten Verteidiger / Vertreter der Wahl.
Die Verweigerung eines frei gewählten Verfassungs- und Menschenrechtsverteidigers verletzt direkt den autonomen Willen des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198) entschieden hat, bilden die Grundrechte ein objektives Wertsystem, das alle drei Staatsgewalten (Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung) zwingend an den Willen des Souveräns bindet!
Gleiches gilt bei der behördlichen Willkür im Familienrecht – lesen Sie hierzu unsere Leitfäden zu den 5 verfassungsrechtlichen Fehlern bei Inobhutnahme sowie zur gezielten Hilfe bei Jugendamt-Eingriffen.
2. Der Völkerrechtsanker: Art. 25 GG und die UN-Resolution 53/144
Im besprochenen Medienbeitrag von Gegen-Hartz.de wird der Status des Menschenrechtsverteidigers pauschal als „selbsternannt“ tituliert. Diese Darstellung ignoriert das Fundament des deutschen Verfassungs- und Völkerrechts:
Die UN-Resolution 53/144 („Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte zu fördern und zu schützen“) fasst die universellen Schutzrechte des UN-Zivilpakts (IPBPR) und des UN-Sozialpakts (IPWSKR) zusammen. Diese Verträge wurden von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und sind gemäß Art. 59 Abs. 2 GG bindendes deutsches Bundesrecht.
Zudem gilt nach Art. 25 GG: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet alle deutschen Gerichte zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung (BVerfGE 111, 307 – Görgülü). Ebenso unverzichtbar ist der Kinderschutz durch das Zitiergebot.
VÖLKERRECHTSBRUCH DER BEHÖRDEN
Vorrangige Unterstützungspflicht statt Ablehnung!
Gemäß Art. 12 der UN-Deklaration 53/144 sowie den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern (Art. 2 EUV i. V. m. Art. 25 GG) ist die Staatsgewalt verpflichtet, Menschenrechtsverteidiger aktiv zu unterstützen, zu schützen und vor Ausgrenzung oder Repression zu bewahren.
Wenn Gerichte oder Amtswalter einen Verfassungs- und Menschenrechtsverteidiger verweigern oder herabwürdigen, begehen sie nicht nur einen schwerwiegenden Rechtsfehler, sondern einen unmittelbaren Völkerrechtsbruch! Wer das Völkerrecht bricht, entzieht sich selbst die Legitimationsbasis für sein Handeln.
3. 77 Jahre Grundgesetz: Der Staat als Dienstleister des Souveräns
Seit nunmehr 77 Jahren (seit dem 23. Mai 1949) bindet das Grundgesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG jede staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sämtliche Amtswalter und Richter sind gesetzlich auf den Schutz der Grundrechte vereidigt (§ 9 DRiG / § 9 BBG).
Der Mensch ist nicht Bittsteller der Exekutive, sondern der Souverän (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Aufgabe von Gerichten und Behörden ist es, den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die formellen Schutzregeln (wie das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) strikt einzuhalten. Medienberichte, die staatliche Praxis unkritisch übernehmen, ohne den verfassungsrechtlichen Schutzrahmen zu hinterfragen, greifen zu kurz.
AUFRUF AN ALLE MENSCHEN
Werde selbst zum Verfassungs- und Menschenrechtsverteidiger!
Die Freiheit und das Recht fallen nicht vom Himmel. Gemäß Art. 1 der UN-Resolution 53/144 hat jeder einzelne Mensch das Recht und die verfassungsrechtliche Pflicht, sich für die Menschenrechte einzusetzen! Lasst euch nicht von behördlicher Willkür oder medialen Stigmatisierungen einschüchtern. Steht auf für eure Würde, nutzt das Zitiergebot und werdet selbst zum aktiven Beschützer der Verfassung!
Kanzlei-Erwiderung & eBO-Rechtsvollzug
Die Bevollmächtigten der Sozialrecht Verlag GmbH (Kanzlei RA Scheuch) haben am 24.07.2026 eine Stellungnahme übermittelt und versucht, das Gegendarstellungsverlangen abzuwehren. Wir haben am selben Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (eBO an beA) die formelle verfassungsrechtliche Erwiderung zugestellt.
Darin wurden die unterschlagenen Verfahrenstatsachen (Nicht-Rechtskraft & Beistandsrecht § 73 Abs. 7 SGG) sowie die DSGVO-Identitätsbestätigung (Art. 15 DSGVO) gerichtsverwertbar verankert und eine ultimative Frist zur Veröffentlichung bis zum 31.07.2026, 24:00 Uhr gesetzt.
Fazit & Rechtsstaatlicher Anspruch
Wir haben dem Betreiber der Website Gegen-Hartz.de über dessen Rechtsvertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (eBO / beA) eine formelle Richtigstellung übermittelt. Ziel ist nicht die Unterdrückung von Medienberichten, sondern die Herstellung von Wahrhaftigkeit, Rechtsstaatlichkeit und journalistischer Sorgfalt.
Die Arbeit als Verfassungs- und Menschenrechtsverteidiger dient dem Schutz aller Menschen vor behördlicher Willkür – im Geiste der Verfassung und des Völkerrechts.
Verfasser: Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) | Verpflichteter Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144)
Plattform: Menschenrechtverteidiger.com – Die Verfassungs-Zentrale.

Nichtigkeitsfolge: Bescheide ohne Zitat sind nach BVerfG 1 BvR 668/04 unheilbar absolut nichtig. Lies die Gesamtanalyse: Zitiergebot & Verfassungsstatik.







