Parlamentarischer Rat schmiedet das Grundgesetz

Parlamentarischer Rat & Die unverrückbare Gründungsstatik: Der freie Mensch im Zentrum des Rechts

Wenn wir heute über den Staat, seine Behörden und unsere Rechte sprechen, tappen viele Menschen in eine psychologische Falle: Sie glauben, der Staat sei die oberste Autorität, die uns Rechte gnädigerweise „verleiht“ und uns nach Belieben Vorschriften diktieren darf.

Doch ein Blick in die historischen Protokolle zeigt, dass ein Parlamentarischer Rat in den Jahren 1948 und 1949 eine völlig andere, geradezu revolutionäre Wahrheit erschaffen hat. Das deutsche Grundgesetz ist kein Unterwerfungsvertrag. Es ist die schärfste Waffe, die jemals geschmiedet wurde, um freie Menschen vor der Willkür der Macht zu schützen.

Was war die wahre Idee der Verfassungsväter im Parlamentarischen Rat? Was macht das Grundgesetz im weltweiten Vergleich so einzigartig? Und was ist sein ultimatives Ziel? Lassen Sie uns die historischen Akten öffnen.

1. Die Einzigartigkeit: Der Staat als Diener, nicht als Herrscher

In den meisten Verfassungen der Welt konstituiert sich ein Staat selbst und gewährt seinen Bürgern anschließend gewisse Rechte. Ein Parlamentarischer Rat in Deutschland drehte dieses Prinzip nach den traumatischen Erfahrungen der NS-Diktatur jedoch radikal um. Er schuf eine Verfassung, die auf dem absoluten Primat des vorstaatlichen Menschenrechts beruht.

Dr. Adolf Süsterhenn (CDU) zementierte dieses Fundament am 8. September 1948 vor dem Plenum mit historischen Worten:

„Wir müssen wieder zurück zu der Erkenntnis, daß der Mensch nicht für den Staat, sondern der Staat für den Menschen da ist. Höchstwert ist für uns die Freiheit und die Würde der menschlichen Persönlichkeit.“

Die Einzigartigkeit des Grundgesetzes besteht darin, dass ein Parlamentarischer Rat dem verheerenden „Rechtspositivismus“ eine klare Absage erteilte – also dem Irrglauben, dass jedes Gesetz automatisch „Recht“ sei, nur weil ein Parlament es beschlossen hat. Der Staat ist nicht die Quelle allen Rechts, sondern selbst dem Recht unterworfen.

Diese Rechte „wurzeln vielmehr im Naturrecht“, sind „nicht von irgendeiner Staatsmacht abgeleitet“ und können „deshalb auch nicht vom Staat verliehen werden“. Sie bilden die absolute Schranke für jede staatliche Betätigung.

2. Die Idee des Parlamentarischen Rates: Die „Fessel des Gesetzgebers“

Die Verfassungsväter im Parlamentarischen Rat wussten: Parlamente können irren und Mehrheiten können tyrannisch werden. Um den Menschen vor dem „Aufgefressenwerden durch den Leviathan der Staatsallmacht“ zu bewahren, baute der Rat einen genialen Abwehrmechanismus ein.

Das Grundgesetz zwingt den Staat bei jedem Eingriff in die Freiheit in ein striktes formelles Korsett. Hier kommt das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG als ultimative Prüfinstanz ins Spiel. Jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, muss dieses zwingend und namentlich nennen.

Als einige Politiker im Parlamentarischen Rat versuchten, diese Regelung als lästigen Formalismus aufzuweichen, schmetterte Thomas Dehler (FDP) dies mit dem berühmten Ausruf ab:

„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers!“

Das Ziel war klar: Keine Verfassungsdurchlöcherung, ohne Rücksicht auf Mehrheiten. Wenn eine Behörde heute eine Maßnahme vollstreckt, die dieses Gebot missachtet, handelt der Staat ohne Erlaubnis. Ohne Zitat kein Eingriff!

Parlamentarischer Rat schmiedet das Grundgesetz

3. Warum eigentlich „Grundgesetz“ und nicht „Verfassung“?

Immer wieder wird behauptet, Deutschland habe keine Verfassung, weil das Wort „Grundgesetz“ auf dem Deckblatt steht. Wer so argumentiert, hat die geniale Strategie verkannt, die der Parlamentarische Rat verfolgte.

Die Gründerväter weigerten sich ganz bewusst, das Werk „Verfassung“ zu nennen. Dies geschah nicht, weil dem Text die rechtliche Substanz fehlte, sondern um die dauerhafte Spaltung Deutschlands zu verhindern. Da die Menschen in der sowjetischen Besatzungszone nicht mitwirken konnten, durfte das Werk nicht wie die endgültige Abspaltung des Westens wirken.

„Das Wort ‚Verfassung‘ ist absichtlich nicht gebraucht worden, weil weder ganz Deutschland noch eine endgültige Lösung in Frage kommen.“

Carlo Schmid erklärte zudem, dass man die Besatzungsmächte nicht provozieren wollte, diese Provisorien in ein definitives Instrument der Separation zu verwandeln. Das Grundgesetz war als starkes Staatsfragment konzipiert. Die wahre Vollendung wurde dem gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung vorbehalten.

4. Das ultimative Ziel: Die Würde als unverletzlicher freier Wille

Das Ziel, das der Parlamentarische Rat mit dem Grundgesetz verfolgte, ist die Schaffung eines Systems, in dem der Mensch niemals zum bloßen Spielball der Politik degradiert wird. Der Staat hat dem Menschen nicht vorzuschreiben, wie er glücklich zu werden hat.

„Es muß hinzukommen, daß als Lebenselement des Staates von der Verfassung der selbsthandelnde und selbstverantwortende Mensch bestimmt ist…“

Nach dieser gefestigten Gründungsstatik ist die garantierte Menschenwürde exakt definiert als die Freiheit von Zwang und der „autonome Wille des Menschen“.

Textbaustein:

Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Menschen als geistig‑sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten (BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 153, 182). Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind damit konstitutiver Bestandteil der Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., juris Rn. 210). Ein staatliches Vorgehen, das den Betroffenen entgegen seinem autonom gebildeten Willen zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Schutzkonzeptes macht, verletzt daher Art. 1 Abs. 1 GG.

Der freie Wille und die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie des Klägers/Beklagten sind im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt zu achten und rechtlich bindend.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner fundamentalen Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198) unmissverständlich klargestellt, dass die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und bindende Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung vorgegeben hat. Zu den tragenden Säulen dieser verfassungsrechtlichen Ordnung gehört die Freiheit der Person zur selbstbestimmten und freien Willensbildung, welche ihre Wurzeln in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) findet.

Fazit Parlamentarischer Rat: Nutzen Sie Ihre Souveränität!

Das Grundgesetz ist keine Bittschrift des Volkes an die Regierung. Es ist die unüberwindbare Grenze, die der Parlamentarische Rat der Staatsmacht gesetzt hat. Es degradiert den Staat zum reinen Dienstleister und macht den autonomen, freien Menschen zum absoluten Maß aller Dinge.

Lesen Sie dazu unbedingt auch die historischen Grundlagen zum „Zitiergebot“ aus Art. 19 Abs. 1 Satz GG.

Parlamentarischer Rat schmiedet das Grundgesetz

Wer das Grundgesetz ablehnt, wirft seinen eigenen, mächtigsten Schutzschild weg. Nehmen Sie den Staat stattdessen beim Wort! Erinnern Sie jede Behörde daran, dass sie unmittelbar an diese Grundrechte gebunden ist und dass der Staat nicht der Herrscher über das Recht, sondern sein verfassungsrechtlicher Diener ist.

Auf Grundrechte pochen
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Quellenverzeichnis & Historische Nachweise

Parlamentarischer Rat schmiedet das Grundgesetz

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