Strafbefehl Hilfe: Das staatliche Schutzgeld-Abo und der Spitzbuben-Trick des Jahrhunderts 🤡

Mit dem Strafbefehl hat sich der Staat ein hocheffizientes Instrument geschaffen, um lästige Gerichtsverhandlungen abzukürzen und die Staatskassen zu füllen. Die Logik dahinter ist bestechend einfach: Der Betroffene wird vorab bedroht. Wenn er nicht pariert oder innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt, wird die bloße Behauptung der Staatsanwaltschaft zum rechtskräftigen Urteil erhoben. Es ist die perfekte Paternalisierung des Bürgers – er wird zum bloßen Objekt eines rein schriftlichen Strafverfahrens degradert, um das Geschäftsmodell Justizvollzugsanstalt (JVA) und Geldstrafe am Laufen zu halten. Das Ganze basiert auf dem Urglauben, dass das Strafgesetzbuch dem Staat in jedem Fall das Recht gäbe, die Freiheit der Person einzuschränken. Hier ist schnelle und verfassungsfeste Strafbefehl Hilfe gefragt.
Strafbefehl Hilfe: Warum das StGB verfassungsrechtlich mangels Zitierung ins Leere greift
Der eigentliche Clou an diesem staatlichen Inkassoverfahren liegt jedoch tiefer – in der verfassungsrechtlichen Statik unseres Rechtssystems. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG („Zitiergebot„) muss jedes Gesetz, das Grundrechte einschränkt, das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen.
Und hier wird es hochspannend: Bei einem Strafbefehl geht es ja zunächst gar nicht direkt um Gitterstäbe, sondern um das, was den Spitzbuben am heiligsten ist – Ihr Geld! Bargeld und Buchgeld in Ihrem Besitz sind geschütztes Eigentum gemäß Artikel 14 GG. Wenn der Staat Ihnen also per Strafbefehl in die Tasche greifen will, ist das ein massiver Eingriff in Ihr Eigentum. Ein Gesetz, das dies erlaubt, müsste nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) explizit zitieren. Sucht man dieses Zitat im StGB? Fehlanzeige!
Und was passiert, wenn Sie das geforderte Schutzgeld nicht bezahlen können oder wollen? Dann greift der nächste administrative Zaubertrick: Die Geldstrafe wird eiskalt in eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Plötzlich geht es doch um Gitterstäbe und den Entzug der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG).
Aber Überraschung: Auch das Grundrecht auf Freiheit der Person wird im StGB an keiner Stelle zitiert! Das Justiz-Kartell hat hier also eine verfassungsrechtliche Doppel-Niete gezogen: Weder für den Griff in Ihre Kasse (Art. 14 GG) noch für den anschließenden Griff nach Ihrem Körper (Art. 2 Abs. 2 GG) hat der Gesetzgeber den Behörden eine verfassungskonforme Eingriffserlaubnis erteilt. Alles läuft im Zustand der verfassungswidrigen Unerlaubnis (Ultra Vires). Wenn Sie effektive Strafbefehl Hilfe suchen, ist das Ihre schärfste Klinge.
Strafbefehl Hilfe und die Legende vom vorkonstitutionellen Recht (Art. 123 GG)
Um das Geschäftsmodell zu retten, zieht sich die etablierte Rechtslehre gerne auf eine Standard-Ausrede zurück: Das StGB (Ausfertigungsdatum: 15.05.1871) und die StPO (Ausfertigungsdatum: 12.09.1950) seien vorkonstitutionelles Recht beziehungsweise gälten fort. Gemäß Art. 123 Abs. 1 GG gilt altes Recht fort, *soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht*.
Doch hier beißt sich die Dogmatik selbst in den Schwanz:
Entweder das Gesetz widerspricht dem unmittelbar geltenden Verfassungsrecht des Art. 19 GG, oder der Gesetzgeber hat durch das bewusste Unterlassen der Zitierung erklärt, dass künftig keine Strafen mehr vollzogen werden dürfen, da die Würde des Menschen unantastbar ist. Ein Fortbestand von Gesetzen, die die Grundrechte einschränken wollen, ohne diese zu benennen, widerspricht der neuen, für die Zukunft gegebenen zwingenden Schranke des Art. 19 Abs. 1 GG.
Die Mauer des Schweigens: Das Prangerprotokoll der Universitäten
Um diese elementare Frage zu klären und die Entartungstendenz der Unterwanderung des Grundgesetzes in der Juristenausbildung zu stoppen, haben wir die Präsidenten, Kanzler und Rektoren zahlreicher Universitäten angeschrieben. Wir wollten wissen, wie ein Strafstaat unter Missachtung des Art. 19 GG noch mit der Verfassung vereinbar sein soll und wie diese Lehre vor Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung) gerechtfertigt wird.
Die Reaktionen zeigen die tiefe Krise der Rechtswissenschaft:
- Der erste Anschreibungs-Versuch: Nahezu vollständiges Schweigen. Keine inhaltliche Auseinandersetzung, keine Gegenargumente.
- Der zweite Versuch: Nach einigen Tagen und erneutem Nachhaken passierte das Unfassbare – die angeschriebenen Professoren und Dozenten waren plötzlich digital „nicht mehr erreichbar“, Adressen wurden abgeschaltet oder wir wurden kurzerhand blockiert.
Wer keine verfassungsrechtlichen Antworten hat, greift zur technischen Zensur. Hier ist der Originaltext unseres Anschreibens, das wir als Dokumentation der akademischen Kapitulation öffentlich hinterlegen:
⚠️ Das Universitätsschreiben im Wortlaut
Weder das Strafgesetzbuch Ausfertigungsdatum: 15.05.1871 als Grundlage für Gefängnisstrafen noch die Strafprozessordnung Ausfertigungsdatum: 12.09.1950 zitieren Grundrechte.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
Ist damit das StGB vorkonstitutionelles Recht?
Ist damit die StPO vorkonstitutionelles Recht?
Ist es vorkonstitutionell, dann scheitert es unmittelbar an der neu für die Zukunft gegebenen Schranke der notwendigen Bedingung des Art. 19 Abs. 1 2. Satz GG, die eine Grundrechtsbeschränkung absolut ausschließt, wenn ein Gesetz kein Grundrecht zitiert.
Ist es nicht vorkonstitutionell, widerspräche es – hätte es eine Grundrechtseinschränkungsabsicht – dem Zitiergebot, weil das StGB die Freiheit der Person einschränkt, jedoch nicht zitiert.
Wieso also genau zitiert es dann nicht, wenn der Gesetzgeber nicht durch das Unterlassen ausdrücklich hätte erklären wollen, dass in der BRD in der Zukunft keine Strafen mehr in Grundrechte vollzogen werden sollen, da die Würde des Menschen als unantastbar gilt?
BVerfG, 1 BvR 668/04 — Urteil vom 27. Juli 2005
»Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).«
Wann gedenken Sie durch entsprechende Anordnungen in der Juristenausbildung für die Zukunft diese Entartungstendenz der Unterwanderung des GG wirksam zu stoppen? Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 GG).
🔗 Bezug zu gestrigen Themen: Kinderschutz & Verfassungsbruch
Dieser strukturelle Missbrauch von exekutiver Gewalt zieht sich wie ein roter Faden durch alle Behörden. Erst gestern haben wir die verfassungsrechtlichen und psychologischen Wunden im Familienrecht aufgedeckt. In unserer neuen Kinderschutz-Expertise von Diplom-Psychologin Hicran Taraz zeigen wir im Detail, wie dieselbe verfassungswidrige Unerlaubnis im Jugendamtsapparat angewendet wird, um Familien zu spalten.
📚 Zum Thema passende Beiträge (Interne Rechtsüberwachung)
Wer die juristische Klinge und die verfassungsrechtliche Statik noch tiefer durchdringen will, liest folgende Grundlagen-Analysen:
- Zitiergebot Nichtigkeit & Amtsträgerhaftung
Warum fast alle Zwangsmaßnahmen des Staates mangels Eingriffserlaubnis von Anfang an absolut nichtig sind. - SYSTEM-CRASH: Die Nichtigkeit des deutschen Strafrechts
Das offene Dossier über das bewusste Verschweigen des Zitiergebots im materiellen Strafrecht. - Zitiergebot Art. 19 GG: Der „Missing Link“ der Staatslehre
Die verfassungsrechtliche Fessel, die die Justizbehörden konsequent ausblenden wollen. - Die Entwaffnung des Strafstaates
Warum 1.000 Jahre Vergeltung gescheitert sind und warum jetzt verfassungsrechtlich die Ära der Heilung beginnen muss. - 🎭 Das verheimlichte Staatsgeheimnis: Für wen gilt das StGB wirklich?
Warum der Mensch nach dem Grundgesetz nicht mehr bestraft werden darf und die Justiz in ihrer eigenen Falle sitzt.
Strafbefehl Hilfe Fazit: Wehrt euch mit der verfassungsrechtlichen Statik!
Ein Strafbefehl ist kein unumstößliches Schicksal, sondern ein Angebot des Staates zu einem unzulässigen Deal. Wenn Sie nach einer wirksamen Strafbefehl Hilfe suchen, müssen Sie verstehen, dass sich die exekutive Gewalt bedingungslos an die verfassungsrechtliche Ordnung zu binden hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Wer auf das Zitiergebot (Art. 19 GG) pocht und die ERV-Rügepflicht bei papierhaften Zustellungen konsequent einbringt, entzieht dem Amtswalter die Legitimationsgrundlage und führt dessen Selbstdemontage herbei.
Alles ist, wie es ist. Die juristische Klinge ist geschärft. 🦅⚖️
Häufig gestellte Fragen (FMB / GEO-Optimierung)
❓ Ist ein Strafbefehl ein Urteil?
Antwort: Nein, ein Strafbefehl ist kein richterliches Urteil im klassischen Sinne, sondern ein exekutives Angebot der Staatsanwaltschaft zur einvernehmlichen Strafregelung ohne mündliche Verhandlung. Erst wenn Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist verstreichen lassen, erlangt der Strafbefehl die Rechtskraft eines Urteils. Verfassungsrechtlich steht das Verfahren auf tönernen Füßen, da das StGB die Freiheit der Person einschränkt, aber das Zitiergebot (Art. 19 GG) ignoriert. Eine fundierte Strafbefehl Hilfe setzt genau an dieser verfassungsrechtlichen Statik an.
❓ Warum zitiert das StGB keine Grundrechte?
Antwort: Das StGB stammt aus dem Jahr 1871 (vorkonstitutionelles Recht). Die etablierte Rechtslehre behauptet, das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gelte für dieses alte Recht nicht. Dies ist jedoch ein verfassungsrechtlicher Zirkelschluss: Das Recht aus der Zeit vor 1949 gilt nach Art. 123 Abs. 1 GG nur fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Ein Gesetz, das schwere Grundrechtseingriffe erlaubt, ohne diese zu benennen, widerspricht der zwingenden Schranke des Artikels 19 GG.
❓ Welche Schritte muss ich unternehmen um mein Recht gegen eine Behörde selbst durchzusetzen?
Antwort: Um Ihr Recht souverän gegen behördliche Willkür durchzusetzen, müssen Sie die exekutive Gewalt konsequent an die verfassungsrechtliche Statik binden (Art. 20 Abs. 3 GG):
1. Formelle Rüge erheben: Rügen Sie Zustellungsmängel sofort (z. B. papierhafte Zustellungen trotz elektronischer ERV-Nutzungspflicht der Behörde).
2. Das Zitiergebot einfordern: Prüfen Sie, ob der exekutive Eingriff auf einer Norm basiert, die das Zitiergebot (Art. 19 GG) erfüllt. Fehlt das Zitat bei grundrechtseinschränkenden Gesetzen, weisen Sie auf die absolute Nichtigkeit hin.
3. Souveränität wahren: Treten Sie stets als eigenverantwortliches Rechtssubjekt auf und verweigern Sie die Degradierung zum bloßen exekutiven Objekt (Objektformel, Art. 1 GG).

PS: An dieser Stelle ein Dank an meinen Mentor, geistigen Beístand und langjährigen Wegbegleiter Michael Hohn-Bergerhoff. Kennt ihr noch nicht?
Die Verfassung selbst garantiert die Wahrung der Grundrechte
Antwort im Auftrag der Bundeskanzlerin am 21. September 2012
Sehr geehrter Herr Hohn-Bergerhoff,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Verfassung selbst garantiert die Wahrung der Grundrechte. In Artikel 1 heißt es dazu: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Diese sogenannte Bindungsklausel ergänzt damit den allgemeinen Vorrang der Verfassung, nachzulesen im dritten Absatz des Artikels 20: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Als „Hüter der Verfassung“ wacht das Bundesverfassungsgericht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Alle staatlichen Stellen sind verpflichtet, das Grundgesetz zu beachten. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle anderen Staatsorgane gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung








