Ich freue mich, meine neueste Expertise zum Thema „Bindewirkung und Zitiergebot“ vorzustellen. Diese vertiefte Analyse ergänzt meine bisherigen Expertisen und bietet wertvolle Einsichten für alle, die sich mit rechtlichen und philosophischen Grundlagen auseinandersetzen.
In meinem Blog findest du nicht nur diese neue Expertise, sondern auch alle anderen bisherigen Beiträge, die zusammen das „Handbuch des Souveräns“ bilden – eine Sammlung von klarem Denken, praktischer Weisheit und strategischer Kommunikation.
Schau gerne vorbei, um die neue Expertise zu entdecken und dich inspirieren zu lassen!
Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:
Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Es ist nicht da. Das bedeutet im Klartext: Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass hier nicht eingegriffen werden darf!
Da die handelnden Amtswalter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG den Willen und die Rechte der Menschen zu schützen haben und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden sind, endet ihre Macht genau hier.
Sie haben kein Ermessen, sie haben keine Grundlage. Jeder Schritt, den sie jetzt gegen Menschen unternehmen, ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.







