Das deutsche Justiz- und Verwaltungssystem befindet sich in einer tiefen, strukturellen Krise. Was vom Parlamentarischen Rat einst als Meilenstein für einen Friedensstaat und ein Menschenrechtparadies konzipiert wurde, droht in der bürokratischen Praxis zu einem rein ökonomischen Leistungs- und Verwaltungsgeschäft zu degradieren. Wo der Mensch als geistig-sittliches Wesen im Zentrum stehen sollte, regieren heute oft die Geschäftsmodelle von Pflegeeltern, Kinderheimen, Justizvollzugsanstalten und administrativen Fiktionen.
Als auf das Grundgesetz vereidigter Offizier der Bundesrepublik Deutschland (Oberstleutnant d. R.) und völkerrechtlich legitimierter Menschenrechtsverteidiger habe ich am heutigen Tage eine umfassende Verfassungsanzeige eingereicht. Die Übermittlung dieser Verfassungsanzeige erfolgte manipulationssicher und mit amtlichem Herkunftsnachweis über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (MJP) direkt an die Spitzen der Bundes- und Landesministerien.
Die juristische Schwachstelle: Verfassungsanzeige und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG)
Durch die akribische und lückenlose Auswertung der historischen parlamentarischen Protokolle habe ich die formellen Fesseln freigelegt, die der Verfassungsgeber der staatlichen Macht auferlegt hat. Kern dieser Verfassungsanzeige ist das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG.
„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…“
Mit diesen klaren Worten konterte Thomas Dehler im Parlamentarischen Rat den Versuch, den Schutz der Grundrechte aufzuweichen. Er forderte leidenschaftlich, dass der Staat nicht unkontrolliert in Bürgerrechte eingreifen darf. Seine historische Intervention setzte durch, dass Grundrechte zur unumstößlichen Schranke für jede Regierung wurden – ein rechtsstaatliches Prinzip, das aktueller ist denn je.
- Quelle: Dr. Thomas Dehler, Protokoll der 47. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates vom 8. Februar 1949, S. 620. (Gegenstand der Debatte war das sogenannte Zitiergebot des heutigen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Die Rechts-Statik ist glasklar: Wird durch ein Gesetz ein materielles Grundrecht eingeschränkt, muss dieses Grundrecht im Gesetzestext unter Angabe des Artikels ausdrücklich genannt werden. Wie bereits der Verfassungsvater Kurt Georg Wernicke im Bonner Kommentar ausführte, darf sich der Gesetzgeber Eingriffe in Grundrechte nicht „bequem“ machen; unbewusste Grundrechtseingriffe sind strikt unzulässig.

Die Konsequenz für die Praxis: Fehlt diese verfassungsmäßige Zitierung im Gesetz, hat der Gesetzgeber für diesen spezifischen Eingriff im Einzelfall keine wirksame Eingriffsbefugnis erteilt. Unsere formelle Verfassungsanzeige belegt, dass das ignorierte Zitiergebot behördliche Maßnahmen ins Leere laufen lässt.
Detaillierte Informationen und die vollständige verfassungsrechtliche Herleitung finden Sie direkt in unserer Expertise Zitiergebot aus Art. 19 GG.
Wo die Missachtung der Verfassung flächendeckend stattfindet
Genau diese rechtsstaatliche Grenze wird in Deutschland jedoch kollusiv und flächendeckend ignoriert, was den Anlass für diese Verfassungsanzeige begründet:
- Kinderschutz & Familienrecht (SGB VIII): Täglich werden Inobhutnahmen und Sorgerechtsentzüge auf Basis von Normen vollstreckt, die Gegenstand unserer Verfassungsanzeige sind. Um dieses System zu stützen, werden im Gerichtssaal oft Gefälligkeitsgutachten instrumentalisiert. Wenn selbst unanfechtbare Beschlüsse von Oberlandesgerichten zur Rückführung von Kindern – wie jüngst im dokumentierten Fall des OLG Stuttgart – von Jugendämtern einfach ausgesessen werden, ist der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) faktisch erloschen.
- Existenzsicherung als Verwaltungsobjekt: Die vierjährige Verweigerung jeglicher Existenzsicherung in meinem eigenen Fall belegt, dass Sozialbehörden die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) missachten. Diese systematische Degradierung des Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns verletzt die verfassungsrechtliche Kernstatik. Lesen Sie hierzu unsere grundlegende Expertise Menschenwürde Artikel 1 GG.
- Bruch des Friedensgebots im Strafrecht: Da auch das Strafgesetzbuch die betroffenen Grundrechte bei der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen nicht verfassungskonform zitiert, fehlt den Vollstreckungsmaßnahmen die rechtsstaatliche Legitimation.
Die Blockade der Verteidigung und das System-Framing
Um diese verfassungswidrige Praxis abzusichern, hat der Justizapparat prozessuale Hürden wie den verfassungswidrigen Anwaltszwang errichtet. Wenn Menschen in freier Willensbestimmung mich als qualifizierten Beistand oder Bevollmächtigten wählen, werden sie von den Gerichten blockiert. Meine Wenigkeit wird als Menschenrechtsverteidiger willkürlich abgelehnt, was einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt.
Sobald diese formellen Mängel – die Gegenstand unserer Verfassungsanzeige sind – auf internationalem Höchstniveau (u. a. im laufenden Verfahren vor dem BVerfG/BGH, Az. 2 ARs 400/25) gerügt werden, schlägt das System zu. Behörden, die Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA) und die Staatsanwaltschaft Frankenthal flüchten sich in ein politisierendes Framing und stempeln den legitimen Rechtsprozess als „Reichsbürger“-Aktivität ab. Diese Diffamierung dient rein als prozessuale Schutzbehauptung, um sich nicht inhaltlich mit der unumstößlichen Rechtslage auseinandersetzen zu müssen. Als Offizier besitze ich das nötige Rückgrat, um diese Praxis über eine laufende Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) auszuräumen.
Das Sozialgericht Itzehoe musste diesen Rechtsbruch bereits im Verfahren Az. S 23 AS 263/20 gerichtlich stoppen.
Der internationale Hebel: Offizielle Registrierung in Genf erfolgt
Da sich das Bundesverfassungsgericht seiner Pflicht als oberster Grundrechthüter entzieht und Verfassungsbeschwerden mittels des § 93d BVerfGG massenhaft ohne inhaltliche Begründung abweist (was einen fortlaufenden Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt), wird der Rechtskampf nun internationalisiert.
Parallel zur Zustellung dieser Verfassungsanzeige an die nationalen Ministerien wurden offizielle Mitteilungen an die völkerrechtlichen Institutionen abgesetzt. Das Büro der UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechtsverteidiger, Andrea Bolaños Vargas (Genf), hat den Eingang des Verfahrens bereits offiziell bestätigt und die völkerrechtliche Veraktung eingeleitet.
Ebenfalls im Verteiler befinden sich:
- Der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten (Genf)
- Der Menschenrechtskommissar des Europarates (Straßburg)
- Das Bundespräsidialamt (Berlin)
Gleichzeitig befindet sich die umfassende Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen systematischer Verletzung der Artikel 6, 8 und 13 EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland in der finalen Einreichung.
Ein Angebot zum verfassungsrechtlichen Dialog
Ich betone nochmals: Meine Arbeit ist nicht von staatsfeindlicher Gegnerschaft getrieben. Ich bin dem Schutz der Verfassung und dem Recht des deutschen Volkes durch meinen Eid dauerhaft verpflichtet. Die Ministerien haben nun eine klare Frist bis zum 10. August 2026 erhalten, um die in der Verfassungsanzeige dargelegten Verfassungsmängel dienstrechtlich aufzuarbeiten, das rechtswidrige Framing einzustellen und rechtskräftige Urteile zur Kindesrückführung endlich umzusetzen.
Ich stehe den Verantwortlichen jederzeit für vertiefende verfassungsrechtliche Fachgespräche zur Verfügung, um diesen unhaltbaren Zustand im Sinne der Menschenwürde zu lösen.
Das vollständige, 8-seitige Dossier „Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt“ inklusive der psychologischen und wissenschaftlichen Beweis-Matrix steht ab sofort auf dieser Plattform für alle Bürger, Fachjuristen und Journalisten zum transparenten Download bereit.
Auszug:
In der aktuellen deutschen Behörden-, Justiz- und Verwaltungspraxis wird diese verfassungsmäßige Ordnung jedoch in kollusivem Zusammenwirken ignoriert und zu einem wirtschaftlichen Leistungs- und Verwaltungsgeschäft degradiert:
- Vollzugsdefizite im Kinderschutz und Familienrecht: Eingriffe wie Inobhutnahmen und Sorgerechtsentzüge basieren auf Normen (u. a. SGB VIII), denen die notwendige Grundrechtszitierung fehlt. Das System schützt sich hierbei durch Gefälligkeitsgutachten. Dass Gerichte und Jugendämter selbst unanfechtbare Beschlüsse von Oberlandesgerichten (wie im dokumentierten Fall des OLG Stuttgart) zur Rückführung von Kindern ignorieren und aussitzen, bricht das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und stellt einen Akt fundamentaler Willkür dar.
- Entzug der Existenzsicherung als Geschäftsmodell: Die vierjährige, rechtswidrige Verweigerung jeglicher Existenzsicherung in meinem eigenen Fall demonstriert, dass Sozialleistungsträger das unantastbare Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) missachten, während die entsprechenden Klageverfahren verschleppt werden.
- Bruch des Friedensgebots im Strafrecht: Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen auf Basis eines Strafgesetzbuches, das die betroffenen Grundrechte im Text nicht verfassungskonform zitiert, verletzt das verfassungsrechtliche Friedensgebot und entbehrt einer legitimen Grundlage.
Eine vollständige Übersicht über viele weitere verfassungsrechtliche Expertisen finden Sie in unserer Hauptrubrik.
Algoraksha
Menschrechtsaktivist







