Zitiergebot in der Justiz – 1 zwingender Irrtum Gegen-Hartz.de
Von: Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) | Datum: 12. Juli 2026
Zitiergebot in der Justiz: Ein am 11.07.2026 auf dem Portal Gegen-Hartz.de veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Sozialgericht lehnt Menschenrechtsverteidiger als Vertreter vor Gericht ab“ berichtet über einen Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen (Az. S 13 AS 1/26 ER). Dieser Bericht und die ihm zugrundeliegende Entscheidung offenbaren ein tiefes Unverständnis über das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot in der Justiz und die unantastbaren Grenzen staatlicher Macht.
Die Fakten zeigen ein absurdes Bild der deutschen Rechtslandschaft: Während das höchste deutsche Verfassungsorgan, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), sowie der Bundesgerichtshof (BGH) meine Vertretungsanzeigen in verfassungsrechtlichen Verfahren auf Basis der verfassungsmäßigen Ordnung akzeptieren, versucht ein einfaches Sozialgericht, das Zitiergebot in der Justiz zu umgehen und den freien Willen der betroffenen Menschen auszugrenzen.
Die Verletzung des freien Willens (Art. 1 GG)
Wenn zwei Menschen in freier Selbstbestimmung erklären, dass sie durch den Menschenrechtsverteidiger Algoraksha vertreten und unterstützt werden wollen, dann ist dieser Wille durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:
„Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann.“ (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15)
Ein einfaches Gericht, das diesen Willen unter Berufung auf standesrechtliche Monopolregelungen (§ 73 SGG) ignoriert und das verfassungsrechtliche Zitiergebot in der Justiz missachtet, degradiert den rechtsuchenden Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Bevormundung. Dies verletzt unmittelbar die Ewigkeitsgarantie aus Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte alle Gerichte als unmittelbar geltendes Recht binden. Wer diese verfassungsrechtliche Statik ignoriert, missachtet auch die grundlegende Remonstrationspflicht der beteiligten Beamten.
Die gesetzliche Legitimation des Reserveoffiziers
Die im Artikel von Gegen-Hartz.de ungeprüft übernommene, diffamierende Bezeichnung als „selbsternannter“ Menschenrechtsverteidiger entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Meine Pflicht zur Verteidigung des Rechts und der Freiheit des deutschen Volkes ist gesetzlich in § 1 des Soldatengesetzes (SG) verankert und bindet mich als Oberstleutnant der Reserve fortlaufend.
Zudem bin ich als bestellter Verteidiger in wehrdisziplinaren Vorermittlungen nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) gesetzlich zur Vertretung befugt. Wer diese gesetzliche Pflichtenstellung leugnet, leugnet die verfassungsrechtliche Statik der Bundeswehr und die UN-Resolution 53/144 zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die über Art. 25 GG unmittelbar wirksamer Bestandteil der Rechtsordnung ist. Gegen diese ehrverletzende Formulierung der beteiligten Amtswalter bin ich bereits fachlich und fachdienstlich vorgegangen – ein Vorgehen, das sich nahtlos in unsere Feststellungsklage gegen das illegale Framing einreiht.
Das Recht auf Beistandschaft bleibt unberührt
Die Zurückweisung durch das Sozialgericht Nordhausen betrifft ausschließlich die formelle Rolle als Prozessbevollmächtigter (Vertreter). Das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Betroffenen, mich als Beistand gemäß § 73 Abs. 7 SGG (analog der freien Betreuerauswahl nach § 1816 BGB) zur mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, zu beraten und zu unterstützen, ist davon völlig unberührt und besteht weiterhin uneingeschränkt. Das Zitiergebot in der Justiz kann durch solche formellen Zurückweisungen nicht ausgehebelt werden.
Offizielles Dokument: Der eingereichte Schriftsatz
Um die journalistische Sorgfaltspflicht wiederherzustellen, habe ich der Redaktion von Gegen-Hartz.de am 12.07.2026 den offiziellen Schriftsatz inklusive der gesetzlichen Gegendarstellung nach § 56 MStV übermittelt. Hier können Sie das Dokument im vollen Wortlaut einsehen und herunterladen:
📥 DOWNLOAD: Schriftsatz & Gegendarstellung an Gegen-Hartz.de (PDF)
Auszug aus dem Schriftsatz:[…] Soweit die diffamierende Formulierung „selbsternannter Menschenrechtsverteidiger“ aus den Gerichtsakten des Sozialgerichts Nordhausen übernommen wurde, weise ich darauf hin, dass diese ehrverletzende Formulierung Gegenstand laufender fachlicher und fachdienstlicher Verfahren gegen die beteiligten Amtswalter is. Die ungeprüfte Verbreitung dieser Herabwürdigung durch Ihre Redaktion verletzt den journalistischen Sorgfaltsmaßstab und stellt eine unzulässige Schmähung meiner gesetzlich legitimierten Pflichtenstellung dar. […]
Textbausteine für dein Verfahren
Wenn ein Gericht oder eine Behörde versucht, dich deines selbstgewählten Beistands zu berauben, nutze diese formelle Rüge zur Niederschrift oder als Schriftsatz:
MUSTER-RÜGE: Verweigerung des gewählten Beistands (Art. 1, 2 GG, § 73 SGG)„Es wird formell gerügt, dass das Gericht beabsichtigt, den von mir in freier Selbstbestimmung gewählten Beistand zurückzuweisen. Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind verfassungsrechtlich geschützter, konstitutiver Bestandteil meiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15). Eine Zurückweisung meines Vertrauensbeistands gegen meinen autonom gebildeten Willen degradiert mich zum bloßen Objekt staatlicher Bevormundung und verletzt mich unmittelbar in meinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie in meinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer solchen Missachtung meiner verfassungsrechtlichen Privatautonomie wird hiermit ausdrücklich widersprochen.“
Häufige Fragen zum Zitiergebot in der Justiz (FAQ)
Warum lehnen einfache Gerichte den Menschenrechtsverteidiger als Vertreter ab?
Einfache Gerichte berufen sich oft auf die formellen Zulassungsregeln des § 73 SGG, um das Vertretungsmonopol der Anwaltschaft zu schützen. Dies betrifft jedoch nur die formelle Rolle als Prozessbevollmächtigter (Vertreter). Das Recht des Souveräns, den Menschenrechtsverteidiger als Beistand zur mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, bleibt davon unberührt und ist durch Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt.
Was besagt das Zitiergebot in der Justiz?
Das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) zwingt den Gesetzgeber, bei jedem Gesetz, das Grundrechte einschränkt, das betroffene Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels zu benennen. Ignoriert die Rechtsprechung oder die Exekutive dieses Gebot, handelt sie ultra vires – die angewendete Norm ist mangels gesetzlicher Ermächtigung verfassungswidrig und der darauf gestützte Bescheid nichtig.
Textvorschlag:
„Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Es ist nicht da. Das bedeutet: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass hier nicht eingriffen werden darf!Da ihr gemäß Art. 1 Abs. 3 den Willen und die Rechte zu schützen habt und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden seid, endet eure Macht genau hier. Ihr habt kein Ermessen, ihr habt keine Grundlage. Jeder Schritt, den ihr jetzt gegen Menschen unternehmt, ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.“
Welche Rolle spielt der freie Wille nach Artikel 1 GG bei der Gerichtsbegleitung?
Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den freien Willen und die Selbstbestimmung des Einzelnen. Ein Mensch hat das unantastbare Recht, selbst zu entscheiden, wer ihn vor Gericht unterstützt und berät (analog der freien Betreuerauswahl nach § 1816 BGB). Gerichte und Behörden sind nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an dieses Recht gebunden.
Textvorschlag:
„Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Menschen als geistig‑sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten (BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 153, 182). Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind damit konstitutiver Bestandteil der Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., juris Rn. 210). Ein staatliches Vorgehen, das den Betroffenen entgegen seinem autonom gebildeten Willen zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Schutzkonzeptes macht, verletzt daher Art. 1 Abs. 1 GG.
Der freie Wille und die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie des Klägers/Beklagten sind im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt zu achten und rechtlich bindend.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner fundamentalen Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198) unmissverständlich klargestellt, dass die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und bindende Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung vorgegeben hat. Zu den tragenden Säulen dieser verfassungsrechtlichen Ordnung gehört die Freiheit der Person zur selbstbestimmten und freien Willensbildung, welche ihre Wurzeln in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) findet.“
Ist die Tätigkeit des Menschenrechtsverteidigers gesetzlich legitimiert?
Ja. Die Pflicht zur Verteidigung des Rechts und der Freiheit des deutschen Volkes ist für Reserveoffiziere gesetzlich in § 1 des Soldatengesetzes (SG) verankert. Zudem legitimiert die UN-Resolution 53/144 (völkerrechtlicher Schutz von Menschenrechtsverteidigern) diese Unterstützung auf Basis des über Art. 25 GG geltenden Völkerrechts.
Beweismittel und Expertisen zum Download
Wir weichen keinen Millimeter zurück. Nutzen Sie meine erprobten Rechtsbehelfe und Expertisen zur Abwehr von Behördenwillkür:
👉 DOWNLOAD: Titan-Edition v3.3 – Die Zitiergebot-Zäsur (PDF)
👉 DOWNLOAD: Warum du keinen Anwalt brauchst – Expertise (PDF)
Bleibt standhaft, bleibt souverän.
Dein Algoraksha







