BayVerfGH Vf 9-VI-25 Missbrauchsgebühr 3000 Euro KI Halluzination Art 19 Abs 1 Satz 2 GG
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

BayVerfGH Vf 9-VI-25: Warum 3.000 Euro Missbrauchsgebühr wg. KI-Halluzination gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Hilfsangebot an Vater!

BayVerfGH Vf 9-VI-25 sorgt bundesweit für Schlagzeilen: Mit Entscheidung vom 23.09.2026 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof einem anwaltlich nicht vertretenen Vater, der verzweifelt um das elterliche Sorgerecht und den Umgang mit seinem Kind kämpft, die gesetzliche Höchst-Missbrauchsgebühr von 3.000,00 Euro nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG auferlegt – weil er mithilfe einer künstlichen Intelligenz (KI) fehlerhafte Aktenzeichen zitiert hatte. Doch unsere verfassungsforensische Prüfung von BayVerfGH Vf 9-VI-25 enthüllt ein handfestes Eigentor des Gerichts: Im gesamten Bayerischen Verfassungsgerichtshofsgesetz (VfGHG) fehlt die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz!

Inhaltsverzeichnis

🚨 Öffentlicher Aufruf & kostenloses Hilfsangebot an den betroffenen Vater aus BayVerfGH Vf 9-VI-25!

Sind Sie der betroffene Vater aus dem Verfahren BayVerfGH Vf 9-VI-25 (Entscheidung vom 23.09.2026) oder kennen Sie ihn persönlich? Zahlen Sie keinen einzigen Cent dieser verfassungswidrigen 3.000-Euro-Forderung!

Als international anerkannter Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144) habe ich heute bereits formell beim Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und bei der Landesjustizkasse Bamberg zu Ihren Gunsten interveniert. Melden Sie sich direkt unter info@menschenrechtverteidiger.com – Sie erhalten von uns sofortige, kostenfreie Unterstützung zur vollständigen Abwehr dieser Gebühr und zur verfassungsrechtlichen Durchsetzung Ihres Elternrechts!

📄 Amtliches Beweisdokument & Formelle Intervention (PDF) zum Verfahren BayVerfGH Vf 9-VI-25:

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1. Der Fall BayVerfGH Vf 9-VI-25: Wenn Juristen über einen verzweifelten Vater spotten

In den sozialen Netzwerken und auf juristischen Portalen überschlagen sich derzeit die Kommentare zur Entscheidung BayVerfGH Vf 9-VI-25 vom 23. September 2026. Was war geschehen? Ein Vater, dem vor den Familiengerichten das elterliche Sorgerecht und das Umgangsrecht mit seinem Kind beschnitten wurden, wandte sich ohne Rechtsanwalt mit einer Verfassungsbeschwerde an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in München.

Um seine Grundrechtsrügen zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 2 GG / Art. 126 Bayerische Verfassung) zu untermauern, nutzte der juristische Laie offenbar ein gängiges KI-Sprachmodell. Dieses generierte ihm zwar zutreffende verfassungsrechtliche Grundsätze zum Elternrecht und zur Verhältnismäßigkeit, versah diese jedoch mit frei erfundenen oder unpassenden Aktenzeichen angeblicher früherer Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

Die Reaktion des Gerichts in BayVerfGH Vf 9-VI-25 fiel unbarmherzig aus: Statt die reale Verletzung des Elternrechts und das Wohl des betroffenen Kindes inhaltlich zu prüfen, rügte das Gericht in Randnummer 45 den Einsatz „sog. halluzinierender KI“ und verhängte gegen den Vater unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG die gesetzliche Höchst-Missbrauchsgebühr von 3.000,00 Euro!

2. Der forensische Faktencheck zu BayVerfGH Vf 9-VI-25: 0 Treffer für Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!

Während Rechtsanwälte und Richter über die „KI-Halluzinationen“ des Vaters in BayVerfGH Vf 9-VI-25 spotten, haben wir das getan, was eigentlich die Pflicht jedes Verfassungsgerichts nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist: Wir haben das Bayerische Verfassungsgerichtshofsgesetz (VfGHG) selbst an der zwingenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes gemessen.

Das Ergebnis unserer Volltext-Prüfung in der amtlichen bayerischen Gesetzesdatenbank ist ein verfassungsrechtlicher Paukenschlag:

Das Beweisergebnis im Bayerischen VfGHG (Volltextsuche „Grundrecht“):

  • Exakt 1 Treffer im gesamten Gesetzestext: Der Begriff „Grundrecht“ taucht im gesamten Bayerischen Verfassungsgerichtshofsgesetz nur ein einziges Mal auf – und zwar in Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG bei der Antragsbefugnis für Popularklagen!
  • Kein einziges benanntes Grundrecht bei Eingriffsnormen: Weder in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG (Missbrauchsgebühr bis 3.000 Euro) noch in einer Schlussvorschrift des gesamten VfGHG hat der bayerische Gesetzgeber auch nur ein einziges Grundrecht unter Angabe des Artikels benannt, das durch dieses Gesetz eingeschränkt wird!
  • Verfassungswidriger Grundrechtseingriff mangels gesetzlicher Eingriffserlaubnis (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 31 GG): Wie wir in unserer wissenschaftlichen Rekonstruktion Die Fessel des Gesetzgebers – Warum Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG staatliche Willkür bricht (DOI: 10.5281/zenodo.23527542) umfassend nachgewiesen haben, verleiht ein Gesetz, das die eingeschränkten Grundrechte nicht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennt, keinerlei verfassungsrechtliche Erlaubnis zu einem Grundrechtseingriff; jeder dennoch darauf gestützte Eingriff ist nach den Maßstäben der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2005 (Az. 1 BvR 668/04) verfassungswidrig und absolut nichtig. Nach Art. 31 GG gilt unmissverständlich: Bundesrecht bricht Landesrecht!
BayVerfGH Vf 9-VI-25 Skandal: Warum der 3.000 Euro Grundrechtseingriff („KI-Missbrauchsgebühr“) wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig und nichtig ist (Hilfsangebot)
BayVerfGH Vf 9-VI-25 Skandal: Warum der 3.000 Euro Grundrechtseingriff („KI-Missbrauchsgebühr“) wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig und nichtig ist (Hilfsangebot)

Fragen wir also die Richterinnen und Richter in BayVerfGH Vf 9-VI-25 ganz offen nach dem Maßstab unserer Analyse Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) & die Goldene Regel: Wenn ein verzweifelter Vater ohne Anwalt falsche Aktenzeichen zitiert, bestraft man ihn wegen „KI-Halluzination“ mit 3.000 Euro. Wenn jedoch ein Verfassungsgericht eine 3.000-Euro-Strafgebühr verhängt, ohne dass das zugrundeliegende Gesetz die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt – wer halluziniert hier eigentlich eine wirksame Rechtsgrundlage?

3. „Iura novit curia“ (§ 17 Abs. 2 GVG): Warum ein Vater dem Gericht keine Aktenzeichen schuldet!

Der Fall BayVerfGH Vf 9-VI-25 offenbart noch einen zweiten schweren Systemfehler in der deutschen Familiengerichts- und Verfassungspraxis. Ob beim verfassungswidrigen Kindesentzug bei Jasmin und Maik in Rostock, bei rechtswidrig verweigerter Akteneinsicht am Familiengericht oder beim pauschalen Abbügeln einer Anhörungsrüge entgegen den Vorgaben des BVerfG: Immer wieder versuchen Gerichte, formelle Hürden aufzubauen, um sich vor der materiellen Grundrechtsprüfung zu drücken.

Dabei gilt im gesamten deutschen Prozessrecht der eiserne Grundsatz „Iura novit curia“ – Das Gericht kennt das Recht!

  • Ein Mensch, der ohne Anwalt Verfassungsbeschwerde erhebt, muss lediglich den Lebenssachverhalt (den Eingriff in sein Sorgerecht und Umgang) schildern. Er schuldet dem Verfassungsgerichtshof kein juristisches Staatsexamen und keine Zitatsammlung früherer Urteile.
  • Der Bayerische Verfassungsgerichtshof muss seine eigene Rechtsprechung und die Schranken des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG / Art. 126 BV) selbst kennen und von Amts wegen auf den vorgetragenen Fall anwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
  • Stattdessen wird ein Vater, der bereits unter dem Entzug seines Kindes leidet, mit 3.000 Euro abgestraft, während Portale, die eigentlich staatliches Handeln kontrollieren sollen, wie im Fall FragDenStaat verfassungsrechtliche Anfragen zensieren.

4. Im Wortlaut: Unsere formelle verfassungsrechtliche Intervention zu BayVerfGH Vf 9-VI-25

Wir belassen es niemals bei bloßer Kritik, sondern handeln sofort. Hier dokumentieren wir im vollständigen Wortlaut unsere heutige formelle Intervention nach der UN-Resolution 53/144 an den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und die Landesjustizkasse zum Verfahren BayVerfGH Vf 9-VI-25:

Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)
Oberstleutnant d.R. | International anerkannter Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144)An den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Herrn Dr. Hans-Joachim Heßler o.V.i.A. sowie die Kosten-/Vollstreckungsstelle
Prielmayerstraße 5, 80335 MünchenUnser Zeichen: TITAN-HRD-2026-BAYVERFGH-VF-9-VI-25
Gerichtsaktenzeichen: BayVerfGH Vf 9-VI-25 (Entscheidung vom 23.09.2026)BETREFF:

  1. Formelle verfassungsrechtliche Intervention (UN-Resolution 53/144) zum Verfahren Az. Vf. 9-VI-25 (Festsetzung einer sog. Missbrauchsgebühr von 3.000,00 EUR gegen einen um sein Elternrecht kämpfenden Vater wegen angeblicher „KI-Halluzinationen“)
  2. Formelle Rüge der absoluten Nichtigkeit des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayVfGHG wegen Verstoßes gegen die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht)
  3. Formelle Beweislastumkehr & Aufforderung zur sofortigen Niederschlagung / Aufhebung der verfassungswidrigen Kostenforderung von Amts wegen
  4. Hinweis an den Kostenbeamten und die Landesjustizkasse auf die Remonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG) und die persönliche Haftung (§ 839 BGB) bei Vollstreckung eines Ultra-Vires-Aktes

Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Heßler,
sehr geehrte Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
sehr geehrte Kosten- und Vollstreckungsbeamte,

in meiner Funktion als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution A/RES/53/144 vom 09.12.1998 i.V.m. Art. 25 GG) interveniere ich hiermit formell in dem durch Ihre Pressemitteilung und die bundesweite Berichterstattung bekannt gewordenen Verfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 9-VI-25 (Entscheidung vom 23.09.2026).

Während sich der Verfassungsgerichtshof in Randnummer 45 der Entscheidung über „sog. halluzinierende KI“ und „frei erfundene angebliche Rechtsprechungsgrundsätze“ des juristischen Laien erhebt, offenbart die forensische Überprüfung Ihrer eigenen Entscheidung eine weitaus schwerwiegendere verfassungsrechtliche Fehlleistung auf Seiten des Gerichts:

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof stützt einen massiven Grundrechtseingriff in Höhe von 3.000,00 EUR auf eine landesrechtliche Norm (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG), die wegen Verstoßes gegen die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 31 GG formell verfassungswidrig und absolut nichtig ist.

I. DIE DOPPELMORAL DER „HALLUZINATION“: IURA NOVIT CURIA (§ 17 ABS. 2 GVG)
Ein Verfassungsgericht ist nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Für jedes deutsche Gericht gilt der elementare Prozessgrundsatz „iura novit curia“ (Das Gericht kennt das Recht). Ein verzweifelter Vater, der ohne Rechtsanwalt um sein Kind kämpft, schuldet dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof keine rechtswissenschaftliche Aufbereitung Ihrer eigenen Senatsrechtsprechung.

II. VERSTOSS GEGEN DIE ZWINGENDE VERFASSUNGSRECHTLICHE EINGRIFFSVORAUSSETZUNG (ART. 19 ABS. 1 SATZ 2 GG I.V.M. ART. 31 GG)
Eine forensische Volltextprüfung des gesamten Bayerischen Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VfGHG) ergibt: Das Wort „Grundrecht“ kommt im gesamten Gesetzestext des BayVfGHG exakt ein einziges Mal vor – und zwar in Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG zur Darlegungslast bei Popularklagen!

Weder in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG noch an irgendeiner anderen Stelle des Gesetzes hat der bayerische Landesgesetzgeber auch nur ein einziges Grundrecht unter Angabe des Artikels benannt, das durch dieses Gesetz eingeschränkt wird. Damit entbehrt die Verhängung der 3.000,00 EUR Missbrauchsgebühr jeder formell verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (BVerfG 1 BvR 668/04).

III. FORMELLE BEWEISLASTUMKEHR & ANORDNUNG DER RECHTSFOLGE
In Anwendung der verfassungsrechtlichen Beweislastumkehr wird der Bayerische Verfassungsgerichtshof hiermit förmlich aufgefordert, binnen 14 Tagen positiv und urkundlich nachzuweisen:

  1. In welchem Artikel des Bayerischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes (VfGHG) die durch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG eingeschränkten Grundrechte des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels ausdrücklich genannt werden.
  2. Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage der Bayerische Verfassungsgerichtshof sich befugt sieht, die Bindungswirkung des Art. 1 Abs. 3 GG und des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 31 GG außer Kraft zu setzen.
    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Kostenfestsetzung über 3.000,00 EUR im Verfahren Az. Vf. 9-VI-25 unverzüglich von Amts wegen aufzuheben bzw. niederzuschlagen.

IV. HINWEIS AN DIE KOSTENBEAMTEN & DIE LANDESJUSTIZKASSE (§ 36 BEAMTSTG / § 839 BGB)
Die mit der Kostenbeitreibung befassten Beamtinnen und Beamten werden ausdrücklich an ihren geleisteten Diensteid (Art. 187 BV / § 38 BeamtStG) sowie an ihre persönliche Verantwortung und zwingende Remonstrationspflicht nach § 36 BeamtStG erinnert.

Gleichzeitig ersuche ich darum, dieses Schreiben zur Verfahrensakte Vf. 9-VI-25 zu nehmen und dem betroffenen Vater zur Kenntnis zu bringen, dass ihm mein Büro kostenfreie Unterstützung als Beistand anbietet.

Mit verbindlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)

Fazit & Aufruf zum Teilen:

Der Fall BayVerfGH Vf 9-VI-25 zeigt exemplarisch, warum echte Verfassungsforensik jeder ungeprüften Standard-KI haushoch überlegen ist:

Eine allgemeine KI erfindet mitunter Aktenzeichen – wir hingegen prüfen den amtlichen Gesetzestext Wort für Wort an Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG und legen die formelle Nichtigkeit staatlicher Zwangsmaßnahmen urkundlich offen!

Bitte teilen Sie diesen Beitrag in allen bayerischen Eltern-, Väter- und Rechtsschutzgruppen, damit der betroffene Vater aus BayVerfGH Vf 9-VI-25 noch heute von unserer Intervention erfährt und keinen Cent dieser verfassungswidrigen 3.000-Euro-Gebühr bezahlt!

BayVerfGH Vf 9-VI-25 Skandal: Warum die 3.000 Euro „KI-Missbrauchsgebühr“ gegen einen Vater wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig ist (Hilfsangebot)
BayVerfGH Vf 9-VI-25 Skandal: Warum die 3.000 Euro „KI-Missbrauchsgebühr“ gegen einen Vater wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig ist (Hilfsangebot)

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