Inobhutnahme Milliardengeschäft: Warum Jugendämter Familien zerstören, EGMR-Urteil Kutzner ignorieren und an Kindern Milliarden verdient wird.
Wenn das staatliche Wächteramt seine verfassungsrechtlichen Schranken verlässt, wird die Inobhutnahme Milliardengeschäft und Zwangsinstrument zugleich. Was tagtäglich in deutschen Jugendämtern und Familiengerichten geschieht, ist kein Schutz – es ist das skrupellose Auseinanderreißen gewachsener Eltern-Kind-Bindungen. Über 40.000 Kinder werden jährlich aus ihren Familien gerissen – ein Anstieg um 43 Prozent. Und die erschütterndste Zahl lautet: Nur 39 % dieser Kinder kehren jemals wieder zu ihren leiblichen Eltern zurück!
1. Das Paternalismus-Verbot: Der Mensch ist Subjekt, niemals Objekt
Die Natur hat Eltern und Kinder als untrennbare biologische und seelische Einheit geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht stellt unmissverständlich klar: Die Würde des Menschen ist nicht die Grenze der Selbstbestimmung, sondern ihr Grund (BVerfG 2 BvR 2347/15). Staatliche Gewalt darf niemanden durch Eingriffe „wegschützen“ oder zum bloßen Objekt administrativer Fiktionen degradieren.
Dass der Staat sich nicht ermächtigen kann, Grundrechte nach Belieben auszuhöhlen, habe ich bereits in der Analyse zum Thema Das veruntreute Mandat: Warum kein Wähler die Ermächtigung zum Verfassungsbruch erteilt dargelegt. Kein Souverän erteilt Behörden die Lizenz zur Kindesentfremdung.
2. Die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein primäres Grundrecht. Bei jedem Grundrechtseingriff gilt die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Das betroffene Grundrecht muss im Gesetz ausdrücklich benannt sein. Fehlt dieser Nachweis oder greift die Maßnahme in den unantastbaren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) ein, ist die Maßnahme absolut nichtig und das Handeln ein unzulässiger Übergriff (Ultra Vires).
Einfaches Bundesrecht bricht niemals das Grundgesetz – dieser Grundsatz ist unverrückbar, wie im Beitrag Bundesgesetz bricht nicht Grundgesetz bewiesen. Richter dürfen nach BVerfG (1 BvR 1925/13) niemals „sehenden Auges falsche Entscheidungen treffen“.
3. Die EGMR-Verurteilung: Kutzner gegen Deutschland (Az. 46544/99)
Dass eine Inobhutnahme Milliardengeschäft und Menschenrechtsverletzung darstellt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Deutschland bereits im Grundsatzurteil Kutzner gegen Deutschland (Az. 46544/99) ins Stammbuch geschrieben:
- Kein Entzug wegen „besserer Bedingungen“: Ein Kind darf niemals von den leiblichen Eltern getrennt werden, nur weil es in einer Pflegefamilie oder einem Heim vermeintlich „bessere“ materielle oder intellektuelle Bedingungen vorfinden würde!
- Zwingende Pflicht zur Rückführung: Staatliche Trennungen müssen stets als temporäre Notmaßnahme gelten. Oberstes Ziel der Behörden muss immer die rasche Rückführung in die Herkunftsfamilie sein.
- Verbot der künstlichen Entfremdung: Drastische Umgangsbeschränkungen und Geschwistertrennungen sind völkerrechtswidrig. Sie erfüllen im Einzelfall sogar den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB).
4. Die Geldmaschinerie: Warum die Rückführung sabotiert wird
Warum kehren dann 61 % der Kinder niemals zurück? Weil das System an der Trennung verdient:
- Heimunterbringung: Ein Heimplatz kostet den Steuerzahler zwischen 5.000 und 15.000 Euro – pro Kind und Monat. Trägergesellschaften sichern damit ihr Überleben.
- Gutachter-Monopole: Familiengerichte vergeben Gutachtenaufträge mit Honoraren bis zu 5.000 Euro pro Fall gezielt an gefällige Sachverständige. Wer Eltern Entlastung bescheinigt, verliert Folgeaufträge.
- Pflegefamilien-Industrie: Während Herkunftsfamilien jede Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) verweigert wird, fließen an Pflegefamilien monatliche Zuwendungen von 800 bis 1.200 Euro steuerfrei.
Diese Perversion staatlicher Zwangsmittel ähnelt den Zwangsmaßnahmen, die ich im Artikel über die Pflichtarbeit in der Grundsicherung und die Grundsicherung zwischen Kürzungs-Wahn und Verfassung dokumentiert habe: Der Mensch wird zum Objekt degradiert, um bürokratische Apparate zu mästen.
5. Kälte des Apparats, Amtshaftung und UN-Alarm
Wenn Behördenhandeln Familien zerschlägt, treibt es Menschen in den Tod – wie jüngst in der Analyse Die zerstörerische Kälte des Apparats: Wenn Behördenhandeln Menschen tötet dokumentiert. Wer als Richter oder Jugendamtsmitarbeiter vorsätzlich die verfassungsrechtliche Rückführungspflicht sabotiert, haftet nach § 839 BGB persönlich mit seinem Privatvermögen und verliert die Eignung nach § 9 DRiG / § 9 BBG.

Am heutigen Tag habe ich ein offizielles Völkerrechts- und Verfassungsdossier (Inobhutnahme Milliardengeschäft: 4 Fakten über das System) an die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen (Genf) und die Bundesregierung übermittelt. Die systematische Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 3, 9, 12 UN-KRK) und Art. 8 EMRK ist international aktenkundig.
UNVERRÜCKBARE FESTSTELLUNG:
Ein Kind hat ein unveräußerliches Recht auf seine biologischen Wurzeln und beide Eltern. Das Geschäftsmodell mit der Zwangstrennung muss zerschlagen werden. Das SGB VIII ist ein Hilfe- und Rückführungsgesetz – kein Freibrief für institutionelle Kindesentführung!

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