Offizielle Intervention im Fall Christina Block (LG Hamburg Az. 632 KLs 10/25): Vollstreckbarer OLG-Titel, Art. 19 GG und Kinderschutz-Expertise.
Im Fall Christina Block vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg (Az. 632 KLs 10/25 / StA 4161 Js 1/24) hat das Bündnis Menschenrechtsschutz (Dipl.-Psych. Hicran Taraz M.A. und Algoraksha / Alexander Emil Schröpfer) am 26. August 2026 eine offizielle Amicus-Curiae-Stellungnahme und verfassungsrechtliche Schutzintervention via sicherem elektronischen Justizpostfach (eBO) direkt bei der Großen Strafkammer, der Staatsanwaltschaft Hamburg sowie den Verteidigern eingereicht.
📄 Amtliche Dokumente & Expertise-Bibliothek (PDF-Downloads)
Die vollständigen Original-Dossiers im Fall Christina Block stehen hier zur unabhängigen Einsicht bereit:
- 👉 Amicus-Curiae-Schriftsatz an das Landgericht Hamburg (Az. 632 KLs 10/25)
- 👉 Gesamtexpertise Kindeswohl & Bindungsschutz (Dipl.-Psych. Hicran Taraz)
- 👉 Verfassungsrechtliche Expertise Kinderschutz & Art. 6 GG
- 👉 Expertise: Schutz des freien Willens & BVerfG-Objektformel (Art. 1 GG)
- 👉 Völkerrechtlicher Status: EU-Leitlinien & UN-Resolution 53/144
1. Der vollstreckbare OLG-Beschluss im Fall Christina Block
Die gesamte Anklagestruktur der Staatsanwaltschaft Hamburg beruht auf einer verfassungsrechtlich unhaltbaren Täter-Opfer-Umkehr:
- Vollstreckbarer Rechtstitel der Mutter: Die Kindesmutter Christina Block war und ist alleinige Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts und verfügte über einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zur sofortigen Herausgabe der Kinder Klara und Theodor.
- Fortgesetzter Rechtsbruch durch Stephan Hensel seit 2021: Der Nebenkläger Stephan Hensel hat die gemeinsamen Kinder im Sommer 2021 unter vorsätzlicher Missachtung deutscher Gerichtsentscheidungen rechtswidrig in Dänemark einbehalten. Die Weigerung deutscher und dänischer Vollstreckungsbehörden, diesen OLG-Beschluss effektiv durchzusetzen, stellt einen eklatanten Bruch der staatlichen Schutzpflichten (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK) dar.
2. Beweisaufnahme vor dem Landgericht: Kein Tatbeitrag bei Christina Block und Gerhard Delling
Die Beweisaufnahme und die Einlassung von Christina Block vor der Großen Strafkammer am 25.08.2026 haben zweifelsfrei ergeben, dass sie von der konkreten Durchführung der Silvesternacht 2023 keine Kenntnis hatte und die Aktionen eigenmächtig im familiären und anwaltlichen Umfeld initiiert wurden. Ein vorsätzlicher Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt nicht vor.
Herr Gerhard Delling war zu keinem Zeitpunkt in operative Planungen, Durchführungen oder Sicherheitsmaßnahmen eingebunden. Ihn auf der Anklagebank zu führen, entbehrt jeder materiell-strafrechtlichen Grundlage und stellt eine unzulässige Sippenhaft dar. Beide Angeklagte sind aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen vollumfänglich freizusprechen.
3. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) als fehlende Eingriffserlaubnis
Die Große Strafkammer hat bei der Rechtsfolgenprüfung die zwingende verfassungsrechtliche Schranke des Zitiergebots zu beachten:
Keine Erlaubnis zum Grundrechtseingriff ohne Normzitat
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Gesetzgeber eine Grundrechtseinschränkung ausdrücklich unter Nennung des betroffenen Artikels im Gesetz erklärt. Fehlt dieses Zitat – wie im Strafgesetzbuch bezüglich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bei nachkonstitutionellen Änderungen –, hat der Gesetzgeber den Gerichten keine Erlaubnis zum Grundrechtseingriff erteilt.
Jeder hoheitliche Eingriff ohne Erlaubnis ist verfassungswidrig, rechtswidrig und ultra vires (BVerfG 1 BvR 668/04). Dem Gericht ist es von Verfassungs wegen verwehrt, ohne gesetzgeberische Ermächtigung Freiheitsstrafen zu verhängen. Zulässig bleiben allein bewährungs- und schutzorientierte Maßnahmen zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens.
4. Fachliche Einbindung von Dr. Stefan Rücker (Kinderpsychologe & „We Protect Kids“)
Im Fall Christina Block und der kinderpsychologischen Ursachenforschung wurde auch der renommierte Bremer Kinderpsychologe und Kinderschutz-Experte Dr. Stefan Rücker (Gründer der Initiative We Protect Kids) über die eingereichte verfassungsrechtliche Intervention und das Schutzdossier umfassend informiert.
Dr. Stefan Rücker hatte bereits im Vorfeld die akute seelische Notlage der Kinder und die Gefahren der Entfremdung diagnostiziert. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der modernen Bindungsforschung und Traumapädagogik belegen: Das systematische Einpflanzen von Feindbildern und Todesängsten bei Kindern gegen die eigene Mutter stellt eine schwere seelische Kindeswohlgefährdung dar, die durch den Nebenkläger Stephan Hensel verursacht wurde.
5. Gefahrenabwehr nach PsychKG und Hilfsanzeige gem. § 235 StGB
Die Wurzel des Konflikts liegt nicht in krimineller Energie der Angeklagten, sondern in der pathologischen Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrome / PAS) durch Stephan Hensel:
- Intervention nach dem PsychKG: Die Persönlichkeitsstruktur des Nebenklägers bedarf einer fachpsychiatrischen Begutachtung und Gefahrenabwehrmaßnahme nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG).
- Hilfsweise Strafanzeige nach § 235 StGB: Das fortgesetzte, rechtswidrige Vorenthalten der Kinder im Ausland unter Missachtung des OLG-Herausgabetitels begründet den dringenden Tatverdacht der Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB), zu dessen Verfolgung die Staatsanwaltschaft Hamburg kraft Legalitätsprinzips verpflichtet ist.
6. Völkerrechtliche Prozessbeobachtung (UN-Resolution 53/144)
Das Bündnis Menschenrechtsschutz beobachtet das Verfahren und die Urteilsfindung der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg lückenlos. Sollte das Gericht unter vorsätzlicher Missachtung der verfassungsrechtlichen Schranken (fehlende Eingriffserlaubnis nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) Freiheits- oder Geldstrafen verhängen, werden unverzüglich internationale Maßnahmen wegen Verfassungs- und Völkerrechtsbruchs bei den zuständigen UN- und europäischen Kontrollgremien eingeleitet.
Bündnis Menschenrechtsschutz
Dipl.-Psych. Hicran Taraz M.A. & Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)
Verpflichteter Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144)
Kanzleisitz: Dorfstraße 39, 25572 Sankt Margarethen
eBO-ID: DE.Justiz.c143815a-c901-4ba2-b047-3a66a7b63321.1432
Web: menschenrechtverteidiger.com

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