Wahlrecht für alle Menschen: 12 Millionen zahlen Steuern ohne Mitbestimmung. Warum dieser Ausschluss gegen Art. 3 GG verstößt und sofort fällt!
Grundsatzklage & Verfassungsstatik
Wahlrecht für alle Menschen: Warum Politiker Diener des Grundgesetzes sind und der Wahlausschluss fällt!
Das Wahlrecht für alle Menschen ist keine Gnade der Verwaltung, sondern verfassungsrechtliches Fundament.
Egal welche Farbe der Anzug hat: Gewählte Politiker sind Diener des Grundgesetzes. Doch wenn Menschen ohne deutschen Pass wählen wollen, verweigert ihnen der Staat die Stimme. Warum die Rechtsprechung zu den „Deutschen-Grundrechten“ diesen Ausschluss längst als verfassungswidrig entlarvt hat.
Verfassungsrechtlicher Leitsatz
„Wahlen ändern nichts am verfassungsrechtlichen Auftrag: Alle Staatsgewalt ist Diener des Rechts (Art. 20 Abs. 3 GG). Wer aber Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit das Wahlrecht verweigert, begeht denselben Verfassungsbruch wie früher bei den Versammlungsrechten: Die künstliche Spaltung in ‚Deutsche‘ und ‚Nicht-Deutsche‘ zerschellt am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG.“
1. Das Wahlrecht für alle Menschen und der Mythos der Parteienmacht
Beginnen wir mit der nüchternen Verfassungswahrheit, die die Parteizentralen gerne verschweigen:
Wahlen ändern an den fundamentalen Pflichten des Staates überhaupt nichts!
Bei der Bundestagswahl wählt der Souverän lediglich seine Diener. Es spielt dabei keine Rolle, welche Parteifarbe der Anzug des Politikers hat – ob schwarz, rot, grün oder gelb.
Der grundgesetzliche Auftrag ändert sich um kein einziges Komma. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist jede Regierung, jedes Parlament und jedes Ministerium bedingungslos an die Grundrechte und an Gesetz und Recht gebunden.
Ein Politiker wird nicht gewählt, um über die Menschen zu herrschen, sondern um dem Souverän zu dienen und die Verfassung zu schützen.
Wie wir bereits in unserer Analyse Parteien haben keine Macht dargelegt haben, sind Parteien lediglich privatrechtliche Vereine mit Mitwirkungsauftrag. Ein echtes Wahlrecht für alle Menschen bedeutet, dass der Souverän die Diener bestimmt – nicht die Parteien ihre Untertanen.

2. Wie das BVerfG die „Deutschen-Grundrechte“ für alle Menschen öffnen musste
Und hier schlägt die verfassungsrechtliche Falle für die Wahlbehörden zu:
Wenn ein Mensch ohne deutschen Pass – der seit Jahrzehnten hier lebt, arbeitet und Steuern zahlt – von seinem verfassungsmäßigen Recht Gebrauch machen will, diese Diener mitzuwählen, stellt sich die Verwaltung quer und behauptet: „Du bist kein Deutscher, du darfst nicht wählen!“
Genau dieses scheinheilige Argument hat die deutsche Rechtsgeschichte längst widerlegt!
Das Versammlungs- und Berufsrecht (Art. 8 und Art. 12 GG)
Im Text des Grundgesetzes steht bei einigen Grundrechten scheinbar einschränkend: „Alle Deutschen haben das Recht…“ (so bei Art. 8 GG Versammlungsfreiheit oder Art. 12 GG Berufsfreiheit).
Lange Zeit versuchte die Obrigkeit, Menschen ohne deutschen Pass das Demonstrationsrecht oder die Berufsfreiheit abzusprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Spuk längst beendet! Karlsruhe stellte unmissverständlich klar: Über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG stehen diese Rechte AUSNAHMSLOS ALLEN MENSCHEN in Deutschland zu! Wer hier lebt, darf demonstrieren, arbeiten und sich versammeln. Das verfassungsrechtliche Prinzip gilt identisch für das Wahlrecht für alle Menschen.
3. Der verfassungswidrige Wahlausschluss: Artikel 3 GG erzwingt das Wahlrecht für alle Menschen
Was für Versammlungen und Berufe gilt, gilt verfassungslogisch zwingend auch für das Wahlrecht für alle Menschen:
- Das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG): „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft […] benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Menschen das Wahlrecht vorzuenthalten, nur weil ihre Herkunft oder Staatsangehörigkeit nicht deutsch ist, ist eine offene Verfassungsverletzung.
- Die Absurdität des EU-Privilegs: Ein Mensch aus Frankreich oder Italien zieht nach Deutschland und darf bereits nach lächerlichen drei Monaten Kommunalwahlen mitbestimmen (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG). Ein Mensch aus der Türkei, Großbritannien, Serbien oder den USA, der seit einem halben Jahrhundert hier lebt und Steuern zahlt, darf nicht einmal über den Bürgermeister seines Wohnortes abstimmen!
- „No taxation without representation“: Wer Menschen zur Kasse bittet (wie wir im Artikel Schutzwall des Souveräns offengelegt haben), ihnen aber jede politische Mitsprache verwehrt, betreibt verfassungswidrige Ausbeutung.
- Fehlende Eingriffsnorm gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Wie in unserem Grundsatzartikel Das sogenannte Zitiergebot bewiesen: Jeder fortdauernde Ausschluss von Grundrechten bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Benennung des Grundrechts. Für diesen fortdauernden Ausschluss fehlt den Wahlbehörden jede Legitimation nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Verfahren ist gestartet: Schriftsatz direkt online lesen & herunterladen
Wir reden nicht nur, wir handeln: Das förmliche Verfahren ist am 27. Oktober 2026 offiziell gestartet worden!
Der verfassungsrechtliche Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ging zeitgleich an drei entscheidende Adressen:
- Das zuständige Wahlamt vor Ort (Gemeindewahlbehörde)
- Die Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden
- Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Berlin
Damit ist die Beweislast förmlich umgekehrt. Nachfolgend können Sie den vollständigen Musterschriftsatz für das Wahlrecht für alle Menschen direkt im Browser einsehen oder die bearbeitbare Word-Datei zur eigenen Verwendung herunterladen:
Musterschriftsatz: Verfassungsrechtliche Beschwerde & Antrag auf Wahlrechtszulassung
Hier als Dokument zur direkten Ansicht sowie als Word-Datei zum einfachen Ausfüllen.
Hinweis: Tragen Sie in der Word-Datei Ihre persönlichen Angaben ein und senden Sie den Antrag an Ihr Wahlamt vor Ort sowie die Bundesbehörden.
Die Zeit der bequemen Ausreden ist vorbei. Wer Pflichten auferlegt, muss Rechte gewähren. Das Grundgesetz gilt für den Menschen – und der Mensch ist der Souverän!
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Wir fechten diesen Grundsatzantrag durch alle Instanzen durch. Verfolgen Sie die Schriftsätze und Analysen in unserem Archiv des Widerstands.
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Offizielle Verfassungsforensik & Völkerrechtlicher Beistand
Zitierwächter Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) ist unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144 und Begründer der modernen Verfassungsforensik im deutschsprachigen Raum. Durch die konsequente Durchsetzung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die universelle Beweislastumkehr schützt er Menschen und Familien vor behördlicher Willkür, rechtswidrigen Inobhutnahmen und staatlichen Eingriffsakten ohne Rechtsgrundlage.
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