Richteranklage Schleswig-Holstein Bescheid Justizministerium
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Richteranklage Schleswig-Holstein: Justizministerium gesteht Fehlen jeglicher Kontrollen (Art. 50 LV SH) & Ignoranz des UN-Sozialpakts amtlich ein

⚖️ Richteranklage Schleswig-Holstein: Justizministerium gesteht Fehlen jeglicher Verfahren und Ignoranz des UN-Sozialpakts ein

Es ist eine historische Dokumentation des strukturellen Staatsversagens: Nach dem amtlichen Geständnis des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zur Nicht-Erfassung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nun die offizielle Bankrotterklärung der schleswig-holsteinischen Justizverwaltung vor.

Mit offiziellem Bescheid vom 3. September 2026 (Az. der Anfrage #377509) bestätigt das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (MJG) auf eine gezielte Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH): Im gesamten Ministerium existieren keinerlei Statistiken, Berichte oder ministerielle Prüfungen zu einer Richteranklage Schleswig-Holstein gemäß Art. 50 Abs. 4 der Landesverfassung (LV SH) – und der UN-Sozialpakt wird gerichtlich vollkommen ignoriert!

🏛️ Der amtliche Bescheid im Wortlaut: Totale Fehlanzeige der Exekutive

Auf das fundierte Informationsbegehren zur Praxis richterlicher Disziplinierung und völkerrechtlicher Bindung erklärte das Personalreferat des Justizministeriums Kiel trocken und unmissverständlich:

„Die von Ihnen begehrten Informationen sind im MJG nicht vorhanden.“
– Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein, Bescheid vom 03.09.2026

Was von der Behörde als formale Ablehnung verbucht wird, ist bei genauer verfassungsrechtlicher Prüfung eine justizielle Selbstentblößung erster Güte: Das schärfste Schwert der Landesverfassung gegen richterliche Willkür existiert nur als Papiertiger.

📑 Amtliches Dokument als Beweismittel downloaden:

Der offizielle Bescheid des Ministeriums für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein vom 03.09.2026 steht ab sofort öffentlich zur Verfügung:

⬇️ Bescheid herunterladen (PDF, 509 KB)

🔍 Die zwei Dimensionen des Justizskandals im Detail:

1. Die Richteranklage Schleswig-Holstein (Art. 50 Abs. 4 LV SH) – Toter Buchstabe der Verfassung

Die Landesverfassung Schleswig-Holstein bestimmt in Art. 50 Abs. 4 unmissverständlich, dass ein Richter vor das Landesverfassungsgericht gestellt und des Amtes enthoben werden kann, wenn er im oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze der Verfassung oder die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

Dass das Justizministerium von 2015 bis heute nicht einen einzigen Bericht, keine Statistik und keinen Aktenvermerk über die Einleitung oder formelle Prüfung einer solchen Richteranklage Schleswig-Holstein vorweisen kann, beweist: Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Richterschaft durch die Landesorgane findet in der Praxis schlichtweg nicht statt.

Amts- und Landrichter agieren im Norden in einem rechtsfreien Vakuum persönlicher Immunität. Dienstaufsichtsbeschwerden werden als „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ abgebügelt, während das verfassungsrechtliche Korrektiv der Richteranklage verstaubt. Der Souverän wird damit vor Gericht der richterlichen Willkür schutzlos ausgeliefert.

2. Völkerrechtliche Blindheit: Der UN-Sozialpakt wird systematisch ignoriert

Ebenso angefragt waren ministerielle Erlasse, Richtlinien oder Leitfäden zur Anwendung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Auch hier lautete die offizielle Antwort: Vollständige Fehlanzeige.

Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes und gehen den Gesetzen vor. Dennoch verweigert die schleswig-holsteinische Justizverwaltung jede verwaltungsmäßige Anleitung für den Gerichtsalltag. Ob bei existenziellen Eingriffen im Sozialrecht, Zwangstrennungen im Familienrecht oder existenzvernichtenden Sanktionen: Völkerrechtliche Mindeststandards und Menschenrechtskonventionen spielen in den ministeriellen Vorgaben an die Richterbank keinerlei Rolle.

🛡️ Die forensische Konsequenz für jeden Menschen vor Gericht:

Wer sich vor schleswig-holsteinischen Gerichten (wie jüngst am Familiengericht Eutin oder am Amtsgericht Itzehoe) gegen Übergriffigkeit oder die Missachtung von Grundrechten zur Wehr setzt, muss begreifen: Vom Justizministerium in Kiel ist keinerlei wirksame Verfassungsaufsicht zu erwarten.

Umso zwingender ist die eigene, unnachgiebige Verfassungsstatik:

  • Befangenheitsanträge (§ 42 ZPO): Richterliche Willkür muss sofort mit der BVerfG-Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG) gerügt werden. Der Mensch darf niemals zum bloßen Objekt staatlicher Verfahrensabwicklung degradiert werden.
  • Zitiergebot erzwingen (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG): Jede Grundrechtseinschränkung ohne ausdrückliche Nennung des Grundrechts ist absolut nichtig (BVerfGE 113, 348).
  • Persönliche Eignung rügen (§ 9 DRiG): Richter, die Grundrechte vorsätzlich ignorieren, demontieren ihre eigene Eignung für das Richteramt.

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Dieses amtliche Dokument aus Kiel markiert einen verfassungsrechtlichen Wendepunkt: Der mündige Mensch lässt sich von einer unkontrollierten Justiz nicht mehr einschüchtern, sondern fordert die vollständige Rechtsstaatlichkeit ein.

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Alexander Emil Schröpfer
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