Justizministerium Schleswig-Holstein
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Amtlich: Das Justizministerium Schleswig-Holstein gesteht das Fehlen von Notrichtern an Sozialgerichten & 21 Jahre Untätigkeit beim "Zitiergebot".

Am 28. Oktober 2026 hat das Justizministerium Schleswig-Holstein (Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, MJG) in Kiel mit zwei historischen Bescheiden das amtliche Totalversagen der Justizverwaltung dokumentiert. Was Menschenrechtsverteidiger und Betroffene seit Jahren vor Gericht rügen, liegt nun schwarz auf weiß mit behördlichem Siegel vor: An den schleswig-holsteinischen Sozialgerichten existiert an Wochenenden keinerlei verfassungsrechtlicher Eilschutz für Menschen in existentieller Not – und in der richterlichen Dienstaufsicht herrscht seit über 21 Jahren eine vollständige Amnesie bezüglich der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

🏛️ Das Kieler Doppel-Geständnis vom 28.10.2026 auf einen Blick:

  • Kein Notrichter an Sozialgerichten: Das Justizministerium Schleswig-Holstein bestätigt amtlich (Az. 381027), dass im gesamten Haus „keine Informationen vorhanden“ sind über Richtlinien, Erlasse oder Vorkehrungen, um Menschen an Wochenenden vor Obdachlosigkeit, Hunger oder irreversiblem Grundrechtsverlust durch Eilbeschlüsse (§ 86b SGG) zu schützen.
  • Null dienstaufsichtliche Rügen seit 2005: Im zweiten Bescheid (Az. 381276) gesteht das Justizministerium Schleswig-Holstein ein, dass es den Gerichten seit dem Grundsatzurteil des BVerfG (BVerfGE 113, 348) keine Handreichungen erteilt hat und in 21 Jahren keine einzige dienstaufsichtliche Rüge (§ 26 DRiG) gegen Richter wegen der Missachtung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen wurde.

Justizministerium Schleswig-Holstein: Das verfassungsrechtliche Schwarze Loch am Wochenende (Art. 19 Abs. 4 GG)

In unserem Grundsatzartikel zum Sozialgericht Notrichter und dem Justizversagen nach Art. 19 Abs. 4 GG haben wir bereits herausgearbeitet, welcher verfassungsrechtliche Skandal sich jeden Freitag ab 12:00 Uhr in Deutschland vollzieht:

Wird ein Mensch einer Straftat verdächtigt, garantiert das Grundgesetz über Art. 104 Abs. 2 GG und § 22c GVG einen lückenlosen richterlichen Eildienst. Rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, stehen Haftrichter bereit, um über die Freiheitsentziehung zu entscheiden. Steht aber ein unverschuldet in Not geratener Mensch, eine alleinerziehende Mutter oder eine Familie am Wochenende vor der Zwangsobdachlosigkeit, vor einer unrechtmäßigen Strom- und Heizungssperre im Winter oder vor dem akuten Verhungern durch rechtswidrige 100%-Sanktionen des Jobcenters, schalten die Sozialgerichte auf Bandansage.

Auf unseren förmlichen Antrag nach dem schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetz (IZG-SH) musste das Justizministerium Schleswig-Holstein nun die Hosen herunterlassen. Auf die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage auf einen Notdienst verzichtet wird und welche Vorkehrungen existieren, antwortet das Ministerium wörtlich:

„Die von Ihnen begehrten Informationen sind im MJG nicht vorhanden.“
— Bescheid des Justizministeriums Schleswig-Holstein vom 28.10.2026 (Az. 381027)

Das Justizministerium Schleswig-Holstein führt nicht einmal eine Statistik darüber, wie viele existenzielle Eilanträge (§ 86b SGG) an Freitagnachmittagen oder Samstagen eingehen und ungelesen bis Montag liegenbleiben. Es gibt keine Notfall-Telefone, keine Bereitschafts-Faxnummern und keinen Notrichter. Wie wir bereits bei der Aufdeckung im Fall Sachsen-Anhalt und Bremen nachgewiesen haben, ist dieses Staatsversagen kein Versehen, sondern vorsätzliches Organisationsverschulden der Justizverwaltung.

📄 Original-Dokument: Bescheid Notrichter Sozialgerichte (Az. 381027)
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Justizministerium Schleswig-Holstein gesteht 21 Jahre Amnesie bei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Noch vernichtender für die Integrität der Rechtsprechung ist der zweite Bescheid (Az. 381276). Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348 / 1 BvR 668/04) unmissverständlich geurteilt:

Schränkt ein nachkonstitutionelles Gesetz ein Grundrecht ein, muss das Grundrecht im Gesetz ausdrücklich unter Angabe des Artikels genannt werden. Fehlt diese Grundrechtsbenennung, ist die Ermächtigungsgrundlage formell verfassungswidrig und absolut nichtig! Wer dieses Dogma vertiefen will, findet in unserer Leituntersuchung Warum Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG staatliche Willkür bricht die historischen Hintergründe aus dem Parlamentarischen Rat von 1949.

Obwohl Amtsgerichte, Familiengerichte und Sozialgerichte tagtäglich Grundrechte beschränken (Kinder wegreißen nach §§ 1666 BGB / § 42 SGB VIII, Konten pfänden, Existenzen streichen) – Normen, die Art. 6 Abs. 3 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG mit keinem Wort erwähnen – offenbart das Justizministerium Schleswig-Holstein in Kiel:

  1. Keine Handreichungen: „Leitfäden oder Rundschreiben der Justizverwaltung an die Gerichte mit Anweisungen und Handlungsempfehlungen liegen im MJG nicht vor.“
  2. Keine Schwerpunkte im Examen: Angehende Richterinnen und Richter lernen in ihrer Ausbildung anscheinend alles – nur nicht, wie man formell verfassungswidrige Gesetze nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG identifiziert.
  3. Null dienstaufsichtliche Rügen (§ 26 DRiG): „Mitteilungen über entsprechende Rügen durch Dienstvorgesetzte sind im MJG nicht vorhanden.“

Das bedeutet im Klartext: Wenn ein Richter grundrechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen anordnet oder Familien ohne verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage zerschlägt (wie wir es auch im Skandal um Kindestrennung und das BMJ-Geständnis dargelegt haben), greift die Dienstaufsicht des Ministeriums zu 100 % nicht ein. Die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) wird pervertiert zum Freibrief für Verfassungsferne.

📄 Original-Dokument: Bescheid Art. 19 GG & Dienstaufsicht (Az. 381276)
In neuem Tab öffnen ↗

Forensische Konsequenz für laufende Gerichtsverfahren

Diese beiden Bescheide sind kein theoretisches Geplänkel – sie sind schlagkräftige Beweismittel für jeden Menschen, der sich vor Gerichten gegen Behördenwillkür wehrt:

Wenn ein Gericht oder Jugendamt behauptet, die Rüge der fehlenden Eingriffserlaubnis nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei „unbeachtlich“ oder ein Eilantrag am Wochenende könne eben erst am Dienstag bearbeitet werden, wird dieser Bescheid als Beweisanlage vorgelegt. Er beweist die institutionelle Befangenheit und die mangelnde Eignung der beteiligten Amtswalter nach § 9 DRiG / § 9 BBG.

📥 Amtliche Dokumente direkt herunterladen:

Nutzen Sie die Original-Bescheide des Justizministeriums Schleswig-Holstein als Primärquellen und fügen Sie diese Ihren Schriftsätzen, Beschwerden und Eilanträgen bei:

Öffentliche Dokumentation der Original-Verfahren auf FragDenStaat:
🔗 Vollständiger Vorgang Notrichter (Anfrage #381027) |
🔗 Vollständiger Vorgang Dienstaufsicht & Art. 19 GG (Anfrage #381276)

Der Rechtsstaat beweist sich nicht an Sonntagsreden von Politikern, sondern daran, ob die Verfassung an 365 Tagen im Jahr für jeden Menschen gilt. Das Justizministerium Schleswig-Holstein steht nun in der Pflicht, diese strukturellen Verfassungsbrüche abzustellen.

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