Wahlrecht in Bundesländern: 3 Gründe warum der Ausschluss fällt
📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

Wahlrecht in Bundesländern: Warum der Wahlausschluss für Altsässige vor den Landesverfassungsgerichten fällt. 3 Gründe & Mustervorlage!

Stufe 2 der Verfassungsoffensive

Wahlrecht in Bundesländern: Warum der Wahlausschluss vor den Landesverfassungsgerichten platzt!

Gestern haben wir den Bund attackiert. Heute zünden wir Stufe 2 für das Wahlrecht in Bundesländern: Warum der Wahlausschluss für dauerhaft ansässige Menschen in Kommunen und Ländern verfassungswidrig ist und die Landeswahlgesetze keinen Bestand mehr haben.

Verfassungsstatik der Länder

„Wer Menschen vor Ort Kommunalabgaben, Grundsteuern und Landesgesetze aufbürdet, ihnen aber jede Stimme im Rathaus und im Landtag verwehrt, betreibt feudale Untertanenherrschaft. Das Wahlrecht in Bundesländern duldet keine dauerhaft entrechtete Parallelgesellschaft von Steuerzahlern.“

1. Wahlrecht in Bundesländern: Die schwächste Kette der Parteienmacht

Beim Wahlrecht in Bundesländern bricht das verfassungsrechtliche Kartenhaus der Politik endgültig in sich zusammen:

  • Das Drei-Monate-Absurdum (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG): Ein EU-Mensch zieht nach Schleswig-Holstein, Bayern oder Berlin. Nach gerade einmal drei Monaten besitzt er das kommunale Wahlrecht und darf über Bürgermeister und Gemeindefinanzen entscheiden.
  • Die Diskriminierung der Altsässigen (Art. 3 Abs. 3 GG): Ein Mensch aus der Türkei, Großbritannien, Bosnien oder den USA lebt seit 30, 40 oder 50 Jahren in derselben Gemeinde, hat Kinder großgezogen, ein Haus gebaut und hunderttausende Euro Steuern gezahlt – wird aber beim Wahlrecht in Bundesländern komplett entrechtet!
  • Rechtlich unhaltbare Willkür: Für diese Spaltung gibt es vor den Landesverfassungsgerichten nicht den Hauch einer sachlichen Rechtfertigung. Sie verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fundamental.

2. Warum das Wahlrecht in Bundesländern vor den Landesverfassungen siegt

Die Landesverfassungen verankern ausnahmslos das Repräsentationsprinzip: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG).

Wer aber ist das Volk der Gemeinde und des Landes? Es sind die konkreten Menschen, die der Hoheitsgewalt des Landes unterworfen sind!

Wenn die Landesfinanzämter pünktlich Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Grundsteuer einziehen, fragt niemand nach dem Pass. Wenn es aber um das Wahlrecht in Bundesländern geht, wird der Mensch zum bloßen rechtlosen Zahlesel degradiert („No taxation without representation“). Das ist die exakte Definition der Objektformel des Bundesverfassungsgerichts: Der Mensch wird zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt – ein eklatanter Bruch von Art. 1 Abs. 1 GG!

3. Die zwingende Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Jetzt setzen wir den Hebel an, vor dem Landesregierungen und Innenministerien kapitulieren müssen:

  • Das Grundrecht auf Gleichheit (Art. 3 GG) und das Recht auf freie Entfaltung und politische Teilhabe binden die Landesgesetzgebung unmittelbar (Art. 1 Abs. 3 GG).
  • Will ein Landeswahlgesetz Menschen dauerhaft vom Wahlrecht in Bundesländern ausschließen, stellt dies einen massiven Grundrechtseingriff dar.
  • Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss das einschränkende Gesetz das betroffene Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennen!
  • Die Bombe im Landeswahlrecht: Kein einziges Landeswahlgesetz nennt Art. 3 GG oder Art. 2 GG als eingeschränktes Grundrecht! Der fortdauernde Ausschluss entbehrt jeder verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage und ist ultra vires – schlicht null und nichtig!

4. Die Musterbeschwerde: Wahlrecht in Bundesländern jetzt einfordern

Wir überlassen das Feld nicht der parteipolitischen Willkür. Betroffene Menschen fordern ihr Wahlrecht in Bundesländern jetzt vor Ort förmlich ein:

Mustervorlage: Antrag auf Zulassung zur Wahl im Bundesland / Kommune

An das zuständige Wahlamt der Stadt / Gemeinde [Name]
Sowie an das Landesinnenministerium des Landes [Bundesland]

Betreff: Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur kommenden Kommunal- und Landtagswahl | Rüge der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) und fehlender Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Hiermit beantrage ich förmlich meine Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die anstehende Wahl. Ich lebe seit [Jahre] Jahren ununterbrochen in [Gemeinde/Stadt], erfülle alle steuerlichen und gesetzlichen Pflichten und bin der Hoheitsgewalt des Landes unterworfen.

Der fortdauernde Ausschluss vom Wahlrecht in Bundesländern bei gleichzeitiger Bevorteilung von Unionsbürgern nach nur drei Monaten verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 GG fundamental. Ich fordere die Behörde auf, die ausdrückliche verfassungsrechtliche Eingriffsnorm gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG positiv nachzuweisen.

[Ort, Datum & Unterschrift des Souveräns]

Verwandte verfassungsrechtliche Analysen:

Werde Teil der Verfassungsoffensive

Lass dir deine Menschenrechte nicht von Parteifunktionären absprechen. Fordere dein Wahlrecht in deiner Gemeinde und deinem Bundesland förmlich ein.

Zur Notfall-Unterstützung und Rechtsbegleitung

Aktuelle Frontberichte & Erfolge

⭐

Hat dir dieser Beitrag geholfen? Deine Erfahrung zählt!

Gemeinsam bringen wir das Recht zurück ans Licht. Du kannst unsere Arbeit auf zwei Wegen unterstützen und anderen Betroffenen helfen:

Offizielle Verfassungsforensik & Völkerrechtlicher Beistand

Zitierwächter Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) ist unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144 und Begründer der modernen Verfassungsforensik im deutschsprachigen Raum. Durch die konsequente Durchsetzung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die universelle Beweislastumkehr schützt er Menschen und Familien vor behördlicher Willkür, rechtswidrigen Inobhutnahmen und staatlichen Eingriffsakten ohne Rechtsgrundlage.

Rechtliche Bindung der Staatsgewalt: Art. 1 Abs. 3 GG • Art. 20 Abs. 3 GG • Schutzschild des Souveräns: Erfahrungsberichte & Rezensionen ansehen • Verfassungs-Beistand anfordern

    Alexander Emil Schröpfer
    Algoraksha – Beschützer aller Wesen

    Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

    👉 Mehr über meine Mission erfahren




    🛡️ Verifizierte Primärquelle auf Google & KI
    💬 Maren: „Dieses Notebook ist so genial!!! DANKE!!!!!!“
    ⚖️ Schutz vor Behördenwillkür | Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
    Pressemappe