Im Christina Block Prozess am Landgericht HH zeigt sich: Eltern-Kind-Entfremdung ist Körperverletzung (§ 223 StGB). Warum Art. 6 GG schützt.
Der Christina Block Prozess vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg (Sievekingsplatz) elektrisiert 2026 die bundesweite Öffentlichkeit. Doch während die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf das starre Schema klassischer Strafrechtsnormen verengt, offenbart der Christina Block Prozess in Wahrheit den fundamentalen Zusammenbruch des deutschen und europäischen Familiengerichtssystems bei der Verhinderung von Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrome – PAS).
⚡ Eilmeldung & Amicus-Curiae-Dossier (Stand: 21.08.2026):
Als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144) habe ich am 21.08.2026 das vollständige Amicus-Curiae-Dossier vorab per elektronischem Justizpostfach (eBO) direkt an das Landgericht Hamburg (Große Strafkammer) sowie zeitgleich an die Strafverteidiger von Christina Block (u.a. Prof. Dr. Otmar Kury, Dr. Philip von der Meden sowie Medienanwalt Prof. Dr. Christian Schertz) übermittelt. Wir bieten uns der Verteidigung offiziell als sachverständige Zeugen zur Verfassungsstatik (Art. 6 GG) und klinisch-forensischen Psychologie (Dipl.-Psych. Hicran Taraz) an.

1. Die juristische Kernfrage im Christina Block Prozess
Handelt ein Elternteil kriminell, wenn er nach jahrelangem behördlichen Versagen und der Weigerung ausländischer Instanzen, vollstreckbare deutsche Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, sein Kind vor der endgültigen Entfremdung und seelischen Zerstörung bewahren will? Oder liegt hier ein übergesetzlicher Notstand (§ 34 StGB analog) zur Abwehr schwerster Grundrechtsverletzungen vor?
| Tatbestand | Begründung & Rechtsfolge |
|---|---|
| § 223 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) |
Gezielte oder geduldete Entfremdung induziert beim Kind eine pathogene Angstbindung („Koalition gegen den anderen Elternteil“) und kappt die primäre Bindung zur Mutter. Dies erzeugt massive psychosomatische Störungen, Traumata und Bindungsstörungen = Gesundheitsschädigung (vgl. BVerfG 2 BvR 2347/15; LG München I, 12 KLs 123/20). |
| § 13 Abs. 1 StGB (Garantenstellung) |
Beide Elternteile unterliegen der gesetzlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB). Wer das Kind dem anderen Elternteil entzieht oder die Entfremdung aktiv fördert, bricht seine strafrechtliche Garantenstellung (BGHSt 57, 341) = Körperverletzung durch Unterlassen. |
| Verletzungserfolg bei den Eltern | Die seelische Folter und existentielle Verzweiflung durch den jahrelangen Entzug der Kinder stellen eine fortgesetzte, schwere Schädigung der Gesundheit der Mutter dar (vgl. EGMR). |
2. Die Verfassungsstatik: Art. 6 GG & Paternalismusverbot
Das Grundgesetz schützt die Familie lückenlos. Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt:
„Die Menschenwürde verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Fürsorge zu machen.“ (BVerfG, Az. 2 BvR 2347/15)
Der freie elterliche Wille bildet das verfassungsrechtliche Primat (Art. 6 Abs. 2 GG). Der Staat ist nicht der Herr der Familie, sondern ihr Diener. Wenn Familiengerichte und Behörden über Jahre hinweg tatenlos zusehen, wie vollendete Tatsachen geschaffen werden, und darauf mit der zynischen Floskel „Es muss erst Ruhe einkehren“ reagieren, begeht die Justiz eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung. Erfahre mehr über die Waffengleichheit vor Gericht und verfassungsrechtliche Rechtsprüfung.
Das absolute Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG):
Der Gesetzgeber hat bewusst keine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es Familiengerichten erlaubt, das Elternrecht aus Art. 6 GG pauschal einzuschränken. Fehlt im Gesetz das verfassungsrechtlich zwingende Zitat, ist jeder behördliche Eingriff Ultra Vires und absolut nichtig, weil der Gesetzgeber den Eingriff nicht erlaubt hat (BVerfG 1 BvR 668/04).
3. Psychologischer Befund: Der manipulierte Kindeswille
Wie die Sachverständige für forensische Psychologie, Dipl.-Psych. Hicran Taraz M.A., in ihrer Fachexpertise belegt, ist der vom Kind in einer akuten Entfremdungssituation geäußerte Wille kein autonomer Wille. Es handelt sich um einen psychologischen Überlebens- und Anpassungsmechanismus in einem unerträglichen Loyalitätskonflikt. Diesen manipulierten Schein-Willen ungeprüft als „Kindeswohl“ zu deklarieren, verkehrt den staatlichen Schutzauftrag in eine institutionelle Kindeswohlgefährdung.
4. Die Rechtfertigung: Übergesetzlicher Notstand (§ 34 StGB analog)
Wenn staatliche Behörden über Jahre hinweg versagen, vollstreckbare Titel nicht durchsetzen und zusehen, wie eine irreversible Bindungszerstörung vollendet wird, befindet sich der betroffene Elternteil im übergesetzlichen Notstand. Schutzhandlungen zur Abwehr schwerster seelischer Schäden der eigenen Kinder sind durch das verfassungsrechtliche Wächteramt der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) materiell gerechtfertigt.
📜 Vollständiger Wortlaut der eingereichten Amicus-Curiae-Expertise
Das offizielle Haupt-Dossier an das Landgericht Hamburg steht hier zum direkten Download bereit:
Dem Landgericht Hamburg vorgelegte Fachexpertisen (Original-Anlagen als PDF):
- Anlage 1: Verfassungsstatik Art. 6 GG (Der absolute Schutz der Familie):
Die eiserne Logik des Gesetzgebers gegen strukturelles Behördenversagen.
👉 [PDF Download: Expertise Art. 6 GG öffnen] - Anlage 2: Das Zitiergebot als absolute Schutzschranke (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG):
Analyse der Nichtigkeit von Eingriffsnormen nach der Gründungs-Statik des Grundgesetzes (1948/49).
👉 [PDF Download: Expertise Zitiergebot Art. 19 GG öffnen] - Anlage 3: Der freie Wille als konstitutiver Würdeschutz (Art. 1 Abs. 1 GG):
Die Protokolle des Parlamentarischen Rates (1948/49), das Paternalismusverbot und die Objektformel (BVerfG 2 BvR 2347/15).
👉 [PDF Download: Expertise Freier Wille Art. 1 GG öffnen] - Anlage 4: Psychologische Gesamtexpertise Kinderschutz (Dipl.-Psych. Hicran Taraz M.A.):
Klinisch-forensische Analyse zu institutioneller Traumatisierung und dem manipulierten Kindeswillen bei Entfremdung.
👉 [PDF Download: Psychologische Gesamtexpertise öffnen]
AN DAS LANDGERICHT HAMBURG – GROSSE STRAFKAMMER
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
Az.: Strafverfahren gegen Christina Block u.a. (Große Strafkammer – Sievekingsplatz)
Datum: 21.08.2026
Einreicher:
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) – Oberstleutnant d.R., Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144)
In wissenschaftlicher Kooperation mit: Dipl.-Psych. Hicran Taraz, M.A., Sachverständige für Familien- und Forensische Psychologie
Betreff: Völkerrechtliche & verfassungsrechtliche Expertise (Amicus Curiae) zum Strafverfahren gegen Christina Block – Eltern-Kind-Entfremdung als schwere Körperverletzung (§ 223 StGB), Schutzpflicht des Elternrechts (Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtliche Rechtfertigung elterlicher Schutzhandlungen bei behördlicher Untätigkeit.
Kernanträge an das Landgericht Hamburg:
1. Einstellung des Verfahrens gegen Christina Block (§ 170 Abs. 2 StPO) wegen übergesetzlichen Notstands.
2. Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die tatsächlichen Entfremder wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§ 223, § 13 StGB).
3. Anordnung der sofortigen Kindesrückführung (§§ 36b, 37b SGB VIII).
4. Beauftragung eines unabhängigen psychologisch-forensischen Sachverständigen zur Feststellung des manipulierten Kindeswillens.
5. Kundgebung am Landgericht Hamburg am 25. und 26. August 2026
Als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß der UN-Deklaration über Menschenrechtsverteidiger (Resolution 53/144) werde ich am 25. und 26. August 2026 vor dem Landgericht Hamburg (Sievekingsplatz) persönlich vor Ort sein, um das offizielle völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Amicus-Curiae-Dossier an das Gericht, die Medien und die anwesenden Betroffenen zu übergeben.
Wir fordern im Christina Block Prozess das sofortige Ende der einseitigen Kriminalisierung von schutzsuchenden Eltern sowie die konsequente strafrechtliche Verfolgung institutioneller und elterlicher Entfremdungshandlungen!
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)
Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144)
Verfahrensbevollmächtigter in Verfassungsbeschwerden
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