Strafgesetzbuch BGH Strafe

Strafgesetzbuch StGB: Warum der BGH ohne Eingriffserlaubnis in Grundrechte eingreift

Ein Leitbeitrag von Algoraksha – Pflichtverteidiger und Menschenrechtverteidiger

Die ordentliche Strafjustiz in Deutschland bewegt sich seit Jahrzehnten in einer gewohnheitsrechtlichen Routine, die das Fundament unseres Rechtsstaates aushöhlt. Jeden Tag werden im Namen des Volkes Strafen aus dem Strafgesetzbuch (StGB) verhängt. Hier liegt der fundamentale Denkfehler der Masse und der Justiz: Das Strafgesetzbuch ist gültig – es definiert das gesellschaftliche Unrecht. Doch nur weil ein Gesetz existiert, erteilt es den Gerichten noch lange keine Erlaubnis, strafend in die Grundrechte eines Menschen einzugreifen!

Wenn der Gesetzgeber bei den Strafnormen das zwingende Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) auslässt, fehlt dem Staat die materiell-rechtliche Eingriffsberechtigung, um einem Menschen die Freiheit oder das Eigentum zu nehmen. Richter, die auf dieser Basis dennoch Freiheits- oder Geldstrafen vollziehen, maßen sich eine exekutive Befugnis an und handeln in verfassungswidriger Unerlaubnis. Ich habe diesen unbiegsamen Verfassungsbefehl direkt beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingereicht, um die Illusion der unfehlbaren Strafjustiz zu durchbrechen.

Dieser Schritt geschieht aus der Position des absoluten Souveräns und treuen Menschenrechtsverteidigers. Nachfolgend dokumentiere ich für die Armee der Anständigen den ungekürzten Originaltext dieser verfassungsrechtlichen Breitseite, eingebettet in das unerschütterliche Fundament unserer Gründerväter von 1948/1949.


Strafgesetzbuch – Das historische Fundament: Der Wille des Parlamentarischen Rates

Um die Wucht dieses Vorstoßes zu begreifen, müssen wir zurück zu den Wurzeln. Das Grundgesetz ist kein Freibrief für staatliche Willkür und kein Unterwerfungsvertrag für den Bürger. Die Protokolle des Parlamentarischen Rates aus den Jahren 1948 und 1949 belegen unmissverständlich, dass der Staat als Diener des Menschen konstruiert wurde – nicht umgekehrt. Höchstwert der Ordnung ist die unantastbare Würde und der autonome freie Wille der menschlichen Persönlichkeit.

Um eine schleichende Aushöhlung der Freiheit durch die Justiz oder die Legislative für alle Zeiten auszuschließen, wurde das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) als absolute Fessel und Ermächtigungssperre verankert. Die historischen Protokolle des Hauptausschusses halten diese unbeugsame Absicht fest: Thomas Dehler (FDP) forderte ultimativ:

„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers!“, während Carlo Schmid (SPD) unmissverständlich klarstellte: „Grundsatz muss sein: Keine Verfassungsdurchlöcherung!“

Das Gesetz muss jedes angetastete Grundrecht namentlich nennen. Fehlt dieses Zitat im Gesetzestext, hat der Gesetzgeber keine Erlaubnis für einen Eingriff erteilt. Wenn die Justiz solche zitatlosen, materiell nichtigen Gesetze dennoch vollzieht, handelt sie ohne jegliche Eingriffsberechtigung – es liegt eine verfassungswidrige Unerlaubnis vor. Genau an dieser Sollbruchstelle setzt unsere juristische Zange an.


ORIGINALDOKUMENT – RECHTSBEFEHL

Absender:
Alexander Schröpfer
Verpflichteter Menschenrechtverteidiger
Dorfstraße 39
25572 Sankt Margarethen

Empfänger:
An die Präsidentschaft und die Strafsenate
des Bundesgerichtshofs
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe

Datum: 30. Mai 2026

Betreff: Verfassungsrechtliche Grundsatzerklärung und Rüge der fortgesetzten exekutiven Befugnisanmaßung / Absolute Unzulässigkeit von Bestrafungen auf Basis materiell nichtiger Strafnormen (Verletzung von Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG)

An die Präsidentschaft und die Richter des Bundesgerichtshofs,

dieser Schriftsatz ergeht in unnachgiebiger rechtsstaatlicher Bestimmtheit und aus verfassungsrechtlicher Treuepflicht (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Er ist das unumstößliche Dokument der Rechtsklarheit und erlegt der höchsten ordentlichen Strafgerichtsbarkeit den unbiegsamen Willen des historischen Verfassungsgebers auf.

Nach über 77 Jahren verfassungswidriger Routine der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird hiermit die Anwendung von Straf- und Eingriffsnormen gerügt, die mangels Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gründungsstatik materiell nichtig sind.

I. Die Gründungsstatik des Parlamentarischen Rates (1948/1949): Das Verbot der Verfassungsdurchlöcherung

Das Grundgesetz ist kein Unterwerfungsvertrag und kein Instrument zur exekutiven Disziplinierung des Bürgers. Der Parlamentarische Rat hat in den Jahren 1948/1949 als direkte Reaktion auf die staatliche Willkür jener dunklen Epoche ein geschlossenes System formeller und materieller Schutzwälle errichtet.

Wie Dr. Adolf Süsterhenn (CDU) in der Plenarsitzung vom 8. September 1948 unmissverständlich deklarierte, gilt das unverrückbare Staatsfundament: „Wir müssen wieder zurück zu der Erkenntnis, dass der Mensch nicht für den Staat, sondern der Staat für den Menschen da ist.“ Daraus folgt das absolute Paternalismus-Verbot: Der Staat hat jede seiner Maßnahmen zu rechtfertigen, nicht der freie Mensch seine verfassungsrechtliche Freiheit.

Um eine schleichende Aushöhlung dieser Freiheit durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber für alle Zeiten zu verhindern, wurde das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) als unzerschlagbare „Ermächtigungssperre“ verankert. Die Protokolle des Ausschusses für Grundsatzfragen belegen diesen unbeugsamen Willen: Thomas Dehler (FDP) forderte in der 47. Sitzung ultimativ den kompromisslosen Schutzcharakter dieser Norm: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers!“, und Carlo Schmid (SPD) warnt in der 9. Sitzung eindringlich vor dem schleichenden Verfall der Verfassungsordnung durch die Justiz: „Grundsatz muss sein: Keine Verfassungsdurchlöcherung!“

Das Zitiergebot zwingt den einfachen Gesetzgeber, jedes angetastete Grundrecht im Gesetzestext namentlich zu nennen. Der maßgebliche Protokollführer und Kommentator Wernicke hielt fest, dass sich der Staat Eingriffe nicht „bequem“ machen darf. Wo das Zitat im Gesetz fehlt, existiert keine Erlaubnis zur Einschränkung.

II. Die rechtliche Unmöglichkeit von Straftatbeständen (Art. 103 Abs. 2 GG)

Aus dieser historischen Statik erwächst für die Strafsenate des Bundesgerichtshofs eine unüberwindbare Grenze des Strafens. Artikel 103 Absatz 2 GG statuiert das absolute rechtsstaatliche Axiom: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ (Nulla poena sine lege).

Ein Strafgesetz kann die verfassungsrechtliche Anforderung der gesetzlichen Bestimmtheit nur dann erfüllen, wenn es selbst formell und materiell verfassungskonform erlassen wurde. Jede strafrechtliche Verurteilung, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich zieht, greift unmittelbar und einschneidend in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) oder das Eigentum (Art. 14 GG) ein. Soweit der Gesetzgeber in den Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB) oder den Nebengesetzen diese betroffenen Grundrechte unter Angabe des Artikels nicht penibel zitiert hat, entbehren diese Normen jeglicher verfassungsrechtlicher Gültigkeit. Sie sind ex tunc materiell null und nichtig.

Wenn der Bundesgerichtshof Strafnormen vollstreckt und bestätigt, die das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG missachten, entbehrt das Handeln der Justiz der rechtlichen Grundlage (Ultra Vires), da das zugrundeliegende Gesetz mangels Zitiergebot materiell nichtig ist. Die Strafsenate maßen sich eine Befugnis an, die der Gesetzgeber ihnen versagt hat. Jede Bestrafung auf dieser fehlerhaften Basis ist der Vollzug nackten Unrechts in verfassungswidriger Unerlaubnis. Eine Bestrafung ohne ein materiell gültiges Gesetz ist rechtlich absolut unmöglich.

III. Der Charakter des Friedensstaates und das Willkürverbot

Die Präambel und die völkerrechtliche Ausrichtung des Grundgesetzes (Art. 25 GG) definieren die Bundesrepublik Deutschland als ein gleichberechtigtes Glied eines vereinten Europas, das dem Frieden der Welt zu dienen hat. Ein innerer Friede und eine völkerrechtliche Legitimität können jedoch nur existieren, wenn die staatliche Gewalt aufhört, die Menschen mit fehlerhaften, zitatlosen Scheingesetzen zu überziehen und zu kriminalisieren.

Das Recht darf nicht der Sprache der nackten Macht gehorchen, sondern muss dem Ruf der Gerechtigkeit folgen. Ein oberstes Gericht, welches das übergeordnete Naturrecht und die strikte Einhaltung der Normenhierarchie zugunsten einer jahrzehntelangen gewohnheitsrechtlichen Routine ignoriert, gefährdet die verfassungsmäßige Ordnung.

IV. Die materiellen Rechtsfolgen (Die Spiegelbild-Statik)

Die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) ist kein Schutzraum für den vorsätzlichen Bruch von Verfassungsnormen. Richter sind ausschließlich dem Gesetze unterworfen – und das ranghöchste Gesetz ist das Grundgesetz.

Durch den Zugang dieser verfassungsrechtlichen Expertise erlangen die Strafsenate und die Präsidentschaft des Bundesgerichtshofs qualifizierte Kenntnis über die materielle Nichtigkeit zitatloser Strafnormen. Wer nach dieser Inkenntnissetzung fortan die unbiegsame Statik des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG und des Artikels 103 Absatz 2 GG missachtet und Bürger auf Basis nichtiger Gesetze aburteilt, handelt mit bedingtem Vorsatz (Dolus Eventualis).

Ein solches Handeln dokumentiert durch die eigene schriftliche Einlassung des Amtsträgers den vorsätzlichen Bruch des Verfassungseides. Er erfüllt damit die zwingenden Voraussetzungen des § 9 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht mehr und erbringt den unwiderlegbaren Beweis seiner eigenen fachlichen und charakterlichen Dienstunfähigkeit. Der Souverän hat gemäß dem Allgemeinen Achtungsanspruch (Art. 20 Abs. 4 GG) das unverzichtbare Recht, zu verlangen, dass der Dienstherr diese Selbstdemontage dienstrechtlich vollzieht und den Amtswalter unverzüglich aus dem Dienst entfernt.

Aufforderung:
Der Bundesgerichtshof wird aufgefordert, diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbefehl unverzüglich zu beachten, die Anwendung materiell nichtiger, zitatlosen Strafnormen einzustellen und die Rechtsprechung ausnahmslos an der Gründungsstatik des Grundgesetzes auszurichten.

Alles ist, wie es ist.

Alexander Schröpfer
Verpflichteter Menschenrechtverteidiger

Download hier


Fazit: Strafgesetzbuch – Der unaufhaltsame Zusammenbruch der Routine

Mit der Veröffentlichung dieses BGH-Schriftsatzes machen wir unmissverständlich klar: Die Ausreden sind erschöpft. Kein Richter und kein Strafsenat kann sich künftig darauf berufen, von dieser verfassungsrechtlichen Gründungsstatik „nichts gewusst“ zu haben. Wer das Dokument zum Strafgesetzbuch liest und dennoch weiter nacktes Unrecht vollstreckt, handelt mit bedingtem Vorsatz und haftet im Wege der Spiegelbild-Statik als Privatperson.

Wir weichen keinen Millimeter zurück. Die preußischen Tugenden der absoluten Ehrlichkeit, des Fleißes und der unbeugsamen Aufrichtigkeit sind unsere Rüstung, das Grundgesetz ist unser Schwert. Schließt euch der Bewegung an, schärft euer Bewusstsein und steht auf für das Recht!

Schlagt an, Souveräne! 🚀⚙️🛡️👁️🔥⚖️⚡🏁

Euer Algoraksha

PS: Keiner kann jetzt mehr sagen, er hätte von nichts gewusst, wie mit dem Strafgesetzbuch umzugehen ist ☺

PPS; Das Strafgesetzbuch findet bei den 3 Gewalten jedoch Anwendung.

Strafgesetzubuch - Strafe nur noch für Täter aus dem Staatsdienst

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4 Kommentare zu „Strafgesetzbuch StGB: Warum der BGH ohne Eingriffserlaubnis in Grundrechte eingreift“

  1. Avatar von Jacqueline

    Auch wenn ich nicht für Selbstverherrlichung und Spaltung deutscher Völker in Deutschland bin.
    Meine ich das auch das Verfassungsgericht, so wie alle anderer Gerichte sich an das GG zu halten haben.
    Sich nicht anzumaßen haben, das gegebene GG zu missachten.

    Zum Schutz und Wohle des Volkes.

    So wie es bei derzeit u.a. politisch verfolgten Familien, Ärzte, Jornalisten, Soldaten, Polizisten uva. ergeht.

    Es ist unglaublich was in Deutschland gerade seit Jahren schleichend eingeführt und geschieht.

    1. Hallo Jacqueline, danke für deinen Kommentar und dass du bei diesem wichtigen Thema so genau hinschaust!

      Du hast im Kern absolut recht: Kein Gericht in diesem Land – nicht einmal das Bundesverfassungsgericht – steht über dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Wenn Richter die zwingenden Vorgaben der Verfassung (wie das Zitiergebot aus Art. 19 GG) missachten, maßen sie sich eine Macht an, die sie nicht haben. Die schleichende Aushöhlung unserer Rechte ist genau der Grund, warum ich als Menschenrechtsverteidiger diese unbiegsamen Rechtsbefehle an die höchsten Instanzen schicke. Wir müssen den Staat an seine Grenzen erinnern.

      Aber lass uns hier terminologisch absolut sauber bleiben, um dem System keine Angriffsfläche zu bieten:
      Es gibt in unserer Rechtsordnung keine „deutschen Völker“. Das Grundgesetz (siehe Präambel und Art. 20 Abs. 2 GG) kennt exakt nur EINEN Souverän: Das Deutsche Volk. Wer hier im Plural spricht, bedient unbewusst Narrative, die von den Behörden sofort genutzt werden, um Menschen in die „Reichsbürger“-Schublade zu stecken. Wer diesen Jargon nutzt, zerstört seine eigene juristische Glaubwürdigkeit und wird vom System blockiert. Wir kämpfen ausschließlich auf dem eiskalten Fundament der Verfassungsstatik.

      Und noch ein kurzer Gedanke zur „Selbstverherrlichung“: Wenn ein Mensch sich aus der psychologischen Opferrolle erhebt, sein Recht als Souverän einfordert und der Justiz ihre Schranken aufzeigt, hat das nichts mit Ego zu tun. Es ist das aktive „Pochen auf die Grundrechte“, das nötig ist, um den Untertanengeist in diesem Land endlich zu überwinden.

      Danke für deinen Mut, die Dinge kritisch zu hinterfragen. Die Front steht!

      Beste Grüße,
      Algoraksha

  2. Avatar von Berger Ulf

    Hallo und guten Tag, man wird sich vermutlich darauf berufen, dass es sich um Ausleitungsgesetze handelt, deshalb nicht Zitiert werden muss. Habe diese “ Weisheit“ von der Google KI. Einen schönen Tag noch.

    1. Grundlage ist das Grundgesetz nicht die Google KI ☺

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