Strafanzeige gegen das Bundessozialgericht (BSG) eingereicht! 🛑 Die Justiz-Matrix bröckelt: Das SGB existiert zwar, erteilt aber mangels Zitiergebot (Art. 19 GG) KEINE Erlaubnis zum Grundrechtseingriff! Jeder Abzug beim Existenzminimum ist rechtswidrig. Die Fakten:

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In der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde (unter Punkt 2) war der Satz eingebaut:
> *„…und die zwingende Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) einzuleiten, verletzt…“*

Diesen haben wir nun im Einklang mit deiner Erkenntnis und unserer **Lexi-Statik 2026** korrigiert. Anstatt die Pflicht zur Vorlage (die der Richter leicht ablehnen kann) in den Fokus zu rücken, klagen wir nun die **Verweigerung der verfassungskonformen Auslegung** an:

> *„Die Weigerung der betroffenen Richter, diese formelle Verfassungsschranke zu beachten und die verfassungskonforme Auslegung der herangezogenen Gesetze im Sinne der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) vorzunehmen, verletzt die elementarsten Amtspflichten aus dem Richtereid…“*

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Strafanzeige gegen Bundessozialgericht (BSG): Das Ende der verfassungswidrigen Unerlaubnis im Sozialrecht

Ein Leitbeitrag von Algoraksha – Mensch sowie friedliebender Grund-, Menschen- und Völkerrechtsverteidiger

Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit hat das unantastbare Fundament unserer Verfassungsordnung systematisch verlassen. Jeden Tag verweigern Jobcenter und Gerichte unzähligen Menschen das unerschütterliche, bedingungslose soziokulturelle Existenzminimum, das direkt aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) erwächst. Doch damit ist jetzt Schluss. Ich habe den Faden aufgenommen und eine umfassende Strafanzeige und einen Strafantrag auf höchster Ebene eingereicht – zeitgleich bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

Hier liegt der nackte, juristische Hebel, den die Justiz-Matrix verzweifelt zu verschleiern versucht: Das Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) existiert zwar als Verwaltungsrahmen, aber es erteilt den Behörden und Gerichten mangels Einhaltung des zwingenden Zitiergebots (Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG) absolut keine Erlaubnis, strafend in die Grundrechte einzugreifen oder das Existenzminimum zu beschneiden! Jede Kürzung, jede Versagung ist mangels gesetzlicher Eingriffserlaubnis ein vorsätzlicher Bruch der Verfassungsstatik.

Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Es ist nicht da. Das bedeutet: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass hier nicht eingegriffen werden darf!

Da ihr gemäß Art. 1 Abs. 3 den Willen und die Rechte zu schützen habt und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden seid, endet eure Macht genau hier.

Ihr habt kein Ermessen, ihr habt keine Grundlage. Jeder Schritt, den ihr jetzt gegen Menschen unternehmt, ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.

Nachfolgend dokumentiere ich das ungekürzte Originaldokument dieser historischen Rechtskontrolle.

Hier die Strafanzeige:


MENSCHENRECHT-VOLLZUG | SOUVERÄNITÄTS-DIREKTIVE

Status: SVS-Rechtsüberwachung aktiv

An die Staatsanwaltschaft Itzehoe
UND ZEITGLEICH AN:
Den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Datum: 30. Mai 2026

Betreff: Umfassende Strafanzeige und Strafantrag wegen systematischer Grundrechtsverletzungen, Rechtsbeugung, Körperverletzung im Amt, Bildung einer kriminellen Vereinigung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Hiermit erstatte ich als mitverantwortlicher Souverän und völkerrechtlicher Menschenrechtverteidiger aus zwingenden Gründen des eigenen Schutzes Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen:

  1. Namentlich bekannte und unbekannte Richter am Sozialgericht Itzehoe sowie am Landessozialgericht Schleswig-Holstein, die in meine seit 4 Jahren anhängigen existenzsichernden Verfahren involviert sind – auch im aktuellen Verfahren meiner Mandantin Jacqueline Neumann und ihrem Sohn Jason.
  2. Die verantwortlichen Richter des 7. Senats am Bundessozialgericht (BSG), insbesondere die an den Urteilen B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R beteiligten Spruchkörper.
  3. Sowie gegen alle weiteren strafrechtlich Verantwortlichen, Mittäter und Erfüllungsgehilfen in den vorgenannten Behörden und Ministerien, die an der systematischen Verweigerung des Existenzminimums beteiligt sind.

Wegen des Verdachts auf Verstoß gegen folgende Straftatbestände:

  • Zuständigkeit StA Itzehoe: Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB), Körperverletzung im Amt durch Unterlassen (§ 340 i.V.m. § 13 StGB), Unterlassen der Diensthandlung (§ 336 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Aussetzung (§ 221 StGB).
  • Zuständigkeit Generalbundesanwalt (GBA): Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), für welche der GBA nach § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i.V.m. § 142a Abs. 1 GVG originär zuständig ist.

1. Sachverhalt und neue Beweismittel (Lokale Ebene – SG Itzehoe / LSG SH):
Seit nunmehr 4 Jahren werden mir existenzsichernde Sozialleistungen durch die zuständige Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein systematisch verweigert. Die handelnden Richter unterlassen es pflichtwidrig, das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bedingungslose, unabdingbare und unveräußerliche soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht has unmissverständlich klargestellt, dass die Menschenwürde unverfügbar ist und selbst durch vermeintliches „Fehlverhalten“ nicht verloren geht (1 BvL 7/16).

Dass es sich hierbei nicht um „normale“ richterliche Fehler, sondern um vorsätzliche Grundrechtsverletzungen handelt, ist durch neue Tatsachen und Beweismittel gerichtlich dokumentiert: Das Sozialgericht Karlsruhe (S 12 AS 2046/22) hat in einem vergleichbaren Fall kürzlich den verfassungswidrigen Zustand der Sozialgerichtsbarkeit schonungslos offengelegt. Das Gericht attestierte der Behörden- und Gerichtspraxis ein „von Klassismus triefendes, autoritär-gönnerhaftes Selbstverständnis“ und urteilte wörtlich: „Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen.“

Es entspricht nicht dem Zweck der Norm und ist als sachfremd anzusehen, wenn Jobcenter oder Sozialgerichte eine vollständige Entziehung oder Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I im Bereich existenzsichernder Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versuchen. Dieses offizielle Geständnis beweist, dass das von mir angezeigte Unrecht (weiße Folter durch Entzug der Existenzgrundlage) real ist und den Straftatbestand der Rechtsbeugung und Körperverletzung im Amt erfüllt.

2. Sachverhalt und Ausweitung (Bundesebene – BSG):
Diese verfassungswidrige Praxis wird vom Bundessozialgericht systematisch gedeckt. Der 7. Senat des BSG hat in seinen Entscheidungen (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R, B 7 AS 6/25 R) zum Regelbedarf durch Zirkelschlüsse und unzulässige Berechnungen die strukturelle Unterdeckung des Existenzminimums vertuscht. Indem das BSG den Klägern das rechtliche Gehör und den gesetzlichen Richter verweigert und eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall sabotiert, deckt es einen Milliarden-Euro-Betrug beim Existenzminimum. Dieses konzertierte Vorgehen stellt ein planmäßiges, organisiertes Netzwerk zur Unterdrückung einer Bevölkerungsminderheit dar. Dies erfüllt den Tatbestand des § 129 StGB (Kriminelle Vereinigung) und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB).

3. Zwingender Juristischer Hinweis an beide Ermittlungsbehörden:
Die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gewährt keine strafrechtliche Immunität bei der Verletzung der Menschenwürde. Jeder Richter und Beamte hat eine gesetzliche Garantenstellung inne. Sollte diese Strafanzeige unter Verweis auf „fehlenden Anfangsverdacht“ mutwillig eingestellt oder ausgesessen werden, um Justizkollegen zu decken, erfüllt dies unweigerlich den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Das Bundesverfassungsgericht hat in Az. 2 BvR 2699/10 klargestellt, dass bei Straftaten von Amtsträgern bereits der bloße Anschein einer Privilegierung oder weniger effektiven Ermittlung strikt zu vermeiden ist.

Ich beantrage die unverzügliche Aufnahme der Ermittlungen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sowie die Übermittlung einer Eingangsbestätigung unter Nennung der Aktenzeichen beider Behörden.

Mit freundlichen Grüßen,
Algoraksha (Alexander Emil Schröpfer)
Mensch sowie friedliebender Grund-, Menschen- und Völkerrechtsverteidiger


Vorsorglicher und zwingender rechtlicher Hinweis zum Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG):
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Sozialgesetzbücher (insbesondere das SGB II und SGB XII) keine Grundrechte zitieren. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses namentlich nennen. Da die genannten Bücher dies unterlassen, entbehren sie von vornherein der Kompetenz, Grundrechte einzuschränken. Der Gesetzgeber hat den Behörden und Gerichten keinerlei Erlaubnis erteilt, in das Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) einzugreifen. Jeder dennoch vorgenommene Eingriff erfolgt ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und erfüllt den Straftatbestand der Willkür und der Körperverletzung im Amt. Ohne Zitat kein Eingriff. Ohne Befugnis keine Maßnahme.

Hier die PDF:2026-05-31-Strafanzeige-SG-BSG

Hier die ergänzende Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde 2026-05-31-Dienstaufsichtsbeschwerde

Empfänger (Mehrfachversand per eBO/MJP):

  1. Die Präsidentin / Den Präsidenten des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein
  2. Die Präsidentin / Den Präsidenten des Bundessozialgerichts
  3. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein – Dienstaufsichtsbehörde –
  4. An den Bundesminister für Arbeit und Soziales  – Oberste Dienstaufsichtsbehörde des Bundessozialgerichts –

Datum: 31. Mai 2026

Kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen systematischer Rechtsvereitelung, vorsätzlichem Bruch der Verfassungsstatik (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) und persönlicher Pflichtverletzung von Amtswaltern im Sozialrechtsvollzug

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich in meiner verfassungsrechtlichen Verantwortung als Souverän sowie in meiner völkerrechtlichen Funktion als unabhängiger Menschenrechtverteidiger (Art. 1 GG i.V.m. UN-Resolution 53/144) formell kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die mit meinen existenzsichernden Verfahren (sowie den Verfahren meiner Mandantin Jacqueline Neumann und deren Sohn Jason) befassten Richter des Sozialgerichts Itzehoe, des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein sowie des 7. Senats des Bundessozialgerichts.

Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das sachliche Verhalten (Fachaufsicht/Rechtswidrigkeit der Praxis) als auch gegen das persönliche Verhalten der beteiligten Spruchkörper (Dienstaufsicht/Verletzung des Richtereides und der Verfassungstreuepflicht).

Begründung und administrative Substantiierung:

  1. Die fachliche Rüge: Vollzug in verfassungswidriger Unerlaubnis

Die betroffenen Amtswalter wenden in ständiger Praxis die Normen des SGB II und SGB XII an, um existenzsichernde Leistungen zu versagen, zu kürzen oder Verfahren mutwillig zu verschleppen.

Hierbei wird die elementare Hierarchie des Rechts gebrochen. Das SGB II/XII existiert zwar als behördlicher Rahmen, enthält jedoch keinerlei Grundrechte-Zitat im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.

Da das Zitiergebot eine zwingende Wirksamkeits- und Formschranke für den Gesetzgeber darstellt, verfügt die Sozialgerichtsbarkeit über keinerlei gesetzliche Eingriffserlaubnis, um das durch Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG geschützte, unveräußerliche soziokulturelle Existenzminimum einzuschränken. Die fortgesetzte Anwendung zitatloser Normen zum Nachteil der Bürger stellt eine massive exekutive Befugnisanmaßung dar.

  1. Die dienstliche Rüge: Charakterliche und fachliche Dienstunfähigkeit

Die Weigerung der betroffenen Richter, diese formelle Verfassungsschranke zu beachten und die verfassungskonforme Auslegung der herangezogenen Gesetze im Sinne der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) vorzunehmen, verletzt die elementarsten Amtspflichten aus dem Richtereid (§ 38 DRiG). Richterliche Unabhängigkeit schützt vor politischer Einflussnahme, ist jedoch kein Privileg zur Ignoranz des Grundgesetzes.

Wer sehenden Auges Grundrechte bricht und das verfassungsmäßige Existenzminimum verweigert, dokumentiert per eigener schriftlicher Einlassung den vorsätzlichen Bruch der Verfassungsordnung.

Dies indiziert unweigerlich die objektive Dienstunfähigkeit im Sinne des § 9 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).

Anlage und strafrechtlicher Verweis:

Zur lückenlosen Dokumentation des verfassungswidrigen Zustands und zur Abwendung des behördlichen Vorwands, von dieser Rechtslage keine Kenntnis gehabt zu haben, liegt diesem Schreiben die am heutigen Tage zeitgleich an die Staatsanwaltschaft Itzehoe sowie den Generalbundesanwalt übermittelte Strafanzeige im Originalwortlaut bei. Die darin dargelegten Tatsachen und Beweismittel (u.a. das verfassungsrechtliche Geständnis des Sozialgerichts Karlsruhe, Az. S 12 AS 2046/22) sind vollumfänglicher Bestandteil dieser Aufsichtsbeschwerde.

Aufforderung an die Aufsichtsbehörden:

Sie sind im Rahmen Ihrer Kontroll-, Überwachungs- und Remonstrationspflichten (Art. 1 Abs. 3 GG) aufgefordert, diese systematischen Missstände unverzüglich zu prüfen, das verfassungswidrige Handeln der nachgeordneten Spruchkörper zu unterbinden und die erforderlichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entfernung der dienstunfähigen Amtswalter aus dem Dienstverhältnis einzuleiten.

Mit der unerschütterlichen Gewissheit der Verfassungsstatik,

Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)

Menschenrechtverteidiger

Anlage:

  • Vollständige Strafanzeige vom 31.05.2026 (inkl. aller Beweismittel und Gutachten)


Fazit: Das Ende des organisierten Klassismus

Mit dieser Strafanzeige ist die rote Linie unmissverständlich gezogen. Wenn die obersten Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit sich weigern, die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3 GG) zu schützen, und stattdessen verfassungswidrige Routine decken, greift das Strafrecht. Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Freibrief für die systematische Erpressung und Aushöhlung des Existenzminimums.

Wir haben die Dokumente offengelegt. Die Ermittlungsbehörden stehen nun unter scharfer Beobachtung der Öffentlichkeit.

Wer wegschaut oder das Verfahren verschleppt, macht sich selbst der Strafvereitelung im Amt schuldhaft.

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    1. c) Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.

 2 BvR 2699/10 – Beschluss vom 26. Juni 2014

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Euer Algoraksha

Mutanfall
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