Parteien haben keine Macht! Warum der Bundestag nach Art. 38 GG nie legitimiert war, wie Parteien nach Art. 21 GG haften, wie Souverän regiert.
Verfassungsforensik, Völkerrecht & Die Entlarvung der Parteien-Macht
Parteien haben keine Macht: Warum der Bundestag niemals grundgesetzmäßig gewählt wurde und wie der Souverän die Verfassungsordnung herstellt
Vom verfassungswidrigen Listenmonopol über die Zurechnung des Anhänger-Verhaltens (Art. 21 GG) bis zum fiskalischen Schenkungstrick bei ELSTER: Die unverrückbare Rechtslage zur Selbstermächtigung des Menschen.

„Wer sich aber zum Wurme macht, kann nachher nicht klagen, daß er mit Füßen getreten wird.“
— Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten (1797)
🔥 Video-Statement des Menschenrechtsverteidigers
Warum Parteien laut Grundgesetz keine Macht haben! (Art. 38 & 21 GG)
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Die weitverbreitete Illusion unserer Tage lautet: Parteien besäßen Macht über den Menschen. Wer diese Annahme rechtlich und verfassungsgeschichtlich seziert, erkennt den fundamentalen Denkfehler: Parteien haben keine Macht! Alle Macht und alle Staatsgewalt ruhen unveräußerlich beim Souverän – dem konkreten, freien Menschen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Volk hat es über Jahrzehnte lediglich nicht begriffen und sich im Sinne Immanuel Kants freiwillig gebeugt.
Wie wir bereits in unserem gestrigen Leitartikel aufgedeckt haben – Zieht euch warm an, Berliner Parteien! Warum der Schenkungstrick bei ELSTER platzt und das Grundgesetz von 1949 kein Listenmonopol duldet –, flieht der Staat feige ins Schenkungsrecht, sobald es um seine eigene Haftung geht. Gleichzeitig beweist unsere forensische Analyse über den verfassungswidrigen Sorgerechtsentzug und die Weisungsrüge an das Kanzleramt: Der behördliche Apparat agiert ohne verfassungsrechtliche Deckung. Wer aufhört, sich als hilfloses Opfer staatlicher Willkür zu betrachten, und die Frage stellt: Opfer der Umstände oder Meister deines Lebens? Warum wahre Selbstermächtigung keine Abhängigkeiten duldet, erkennt die unumstößliche Wahrheit: Parteien haben keine Macht, sondern der Mensch entscheidet über seine Freiheit!
1. Parteien haben keine Macht: Das verfassungswidrige Listenmonopol und der Schein-Bundestag
Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG formuliert die unumstößliche Bedingung für jede legitime Parlamentswahl:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“
Die bundesdeutsche Realität bricht dieses Gebot seit Jahrzehnten systematisch. Auch hier zeigt sich: Parteien haben keine Macht aus der Verfassung, sondern sie haben sich ein unzulässiges Monopol angemaßt:
- Keine unmittelbare Wahl: Über die parteiintern ausgekungelten Landeslisten schieben Parteiapparate Funktionäre ins Parlament, die vom Volk niemals unmittelbar gewählt wurden. Der Mensch wählt keine Personen, sondern abgenickte Parteikader.
- Der Schein-Bundestag: Ein Bundestag, der nicht den zwingenden Kriterien des Art. 38 GG entspricht, besitzt keine verfassungsrechtlich saubere Legitimation. Was gewählt wurde, ist ein Parteien-Plenum – kein Bundestag im Sinne der Verfassung von 1949.
- Können verfassungswidrig Gewählte überhaupt Gesetze erlassen? Dies ist die Kernfrage: Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Ein Organ, dessen Zusammensetzung Art. 38 GG verletzt, bewegt sich im verfassungsrechtlichen Ultra-Vires-Zustand. Jedes Gesetz, das die Grundrechte des Menschen ohne strikte Einhaltung der Verfassung beschneidet, ist nichtig.
- Die angemaßte Geschäftsführung: Wenn Millionen Menschen dennoch alle vier Jahre den Wahlzettel einwerfen, handelt es sich um einen reinen Realakt – eine faktische Duldung einer angemaßten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog auf Staatsebene). Das Volk hat diese Konstruktion geduldet, weil es die Mechanismen nicht durchschaute. Doch Gewohnheit heilt niemals Verfassungswidrigkeit!
2. Die Verfassung beweist: Parteien haben keine Macht, sondern nur dienende Hilfsfunktionen (Art. 21 GG)
Schauen wir in den Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG:
„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
Das Wort heißt MITWIRKEN – nicht bestimmen, nicht beherrschen, nicht monopolisieren! Die Willensbildung fließt von unten (vom Souverän) nach oben, niemals umgekehrt. Doch die brisanteste verfassungsrechtliche Waffe gegen Parteienwillkür liegt in Absatz 2 und Absatz 3 des Art. 21 GG:
Der Hebel: „Nach dem Verhalten ihrer Anhänger“
Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 GG stellen Parteien nicht nur für das Tun ihrer formellen Mitglieder bloß, sondern ausdrücklich für das „Verhalten ihrer Anhänger“!
- Der Unterschied: Mitglieder tragen ein Parteibuch. Anhänger hingegen sind alle Personen, NGOs, Stiftungen, Kampagnennetzwerke und Vorfeldorganisationen, die im Fahrwasser der Partei agieren und deren Agenda exekutieren.
- Die verfassungsrechtliche Zurechnung: Wenn sogenannte „Anhänger“ Grundrechte mit Füßen treten, Verfassungsbrüche bejubeln oder Zwang gegen Menschen propagieren, haftet die Partei unmittelbar dafür mit ihrer Existenz und ihrem Geldbeutel. Auch daran wird deutlich: Parteien haben keine Macht, sondern stehen unter permanenter verfassungsrechtlicher Aufsicht des Souveräns.
Dass behördliche Willkür und institutionelles Versagen kein Einzelfall sind, zeigt auch die überregionale Berichterstattung: Wie das Hamburger Abendblatt berichtete: Kindesentfremdung, Behördenversagen & Beistand durch Menschenrechtler, braucht es unnachgiebigen Beistand, um den Rechtsstaat gegen illegitime Übergriffe zu verteidigen.
3. Der Griff an den Geldhahn: Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung
Parteien reagieren weder auf Bürgerbeschwerden noch auf Petitionen. Sie reagieren ausschließlich, wenn man ihnen den Geldhahn zudreht:
- Öffentliche Rechenschaft (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG): Parteien müssen über die lückenlose Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. Verfilzungen mit Konzernen, BlackRock und undurchsichtigen Schattenbudgets verletzen diese Pflicht fundamental.
- Finanzierungsentzug (Art. 21 Abs. 3 GG): Wer darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen – etwa durch die systematische Missachtung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG –, verliert jeden Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung und jede steuerliche Begünstigung. Ein Paradebeispiel für verfassungswidrige Übergriffe ohne Zitierung des Grundrechts analysieren wir hier: Unterhaltsvorschuss Rückforderung durch das Jugendamt: Warum der Regress verfassungswidrig ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).
4. Die Parallele zur Steuerverwaltung: Der ELSTER-Schenkungstrick als Offenbarungseid
Dass derselbe Staat, der sich die Macht über das Volk anmaßt, in Wahrheit vor jeder Verantwortung zittert, beweist das Steuersystem:
Über das Finanzamt zwingt der Staat den Menschen mit drakonischen Zwangsgeldern zur digitalen Übermittlung via ELSTER. Doch im Kleingedruckten der Nutzungsbedingungen flieht der Bund feige in das zivilrechtliche Schenkungsrecht (§ 516 ff. BGB) und schließt die Amtshaftung nach § 521 BGB aus!
Die Absurdität auf den Punkt gebracht:
Hoheitlicher Zwang bei der Abgabe – aber zivilrechtliche Flucht ins „Geschenk“ bei der Haftung! Wer diesen Widerspruch einmal verstanden hat, begreift das gesamte System und weiß: Parteien haben keine Macht, sondern fliehen vor der eigenen Haftung.
5. Die Gretchenfrage: Wer ist zuständig und welche unumstößliche Konsequenz folgt jetzt?
Zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung bundesweiter Wahlen ist die Bundeswahlleiterin / der Bundeswahlleiter (§ 8 Bundeswahlgesetz i.V.m. Art. 38 GG) sowie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als oberste Aufsichtsbehörde:
Die zwingende Aufforderung an den Bundeswahlleiter:
- Rüge des verfassungswidrigen Listenmonopols: Der Bundeswahlleiter ist förmlich aufzufordern, ab sofort keine starren Landeslisten mehr zuzulassen, die das Gebot der unmittelbaren Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Er muss den verfassungsrechtlichen Nachweis erbringen, auf welcher Legitimation die Bevorzugung von Parteikadern vor freien Personenwahlen beruht.
- Wahlanfechtung nach Art. 41 GG: Jeder Souverän besitzt das verfassungsmäßige Recht, Wahlen anzufechten, die auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen basieren. Da der Bundestag selbst über die Gültigkeit entscheidet (Art. 41 Abs. 1 GG), führt die anschließende Wahlprüfungsbeschwerde direkt vor das Bundesverfassungsgericht (Art. 41 Abs. 2 GG).
- Die Notbremse des Souveräns im Alltag: Wir warten nicht darauf, dass der Parteienapparat sich selbst entmachtet. Die unmittelbare Konsequenz für jeden Menschen lautet: Beweislastumkehr! Da der Gesetzgeber mangels ordnungsgemäßer Wahl im verfassungsrechtlichen Schwebezustand agiert, verlangen wir bei JEDEM behördlichen Eingriff den positiven Nachweis der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Kann der Beamte oder Richter diesen Nachweis nicht erbringen, ist seine Handlung absolut nichtig!
6. Das übergeordnete Bild: Der weltweite Rahmen und warum die Befreiung von unten wachsen muss
Wer die globalen Prozesse mit wachem Geist betrachtet, erkennt: Was auf nationaler Ebene wie pures Chaos und administrative Willkür wirkt, folgt einer übergeordneten historischen Logik. Schon US-Präsident Franklin D. Roosevelt brachte es auf den Punkt:

„In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn etwas geschieht, kann man sicher sein, dass es auch so geplant war.“
— Franklin D. Roosevelt, 32. Präsident der Vereinigten Staaten
Dieses Prinzip bedeutet keine Lähmung, sondern das genaue Gegenteil: Hoffnung und Erkenntnis!
- Die völkerrechtliche Schutzarchitektur (UN & EU): Auf übergeordneter Ebene wurden längst die Weichen gestellt. Die Europäische Grundrechtecharta (Art. 41: Recht auf gute Verwaltung, Art. 47: Wirksamer Rechtsschutz) und die UN-Menschenrechtsdeklaration (Art. 25 GG) setzen dem Missbrauch nationaler Behörden weltweite Schranken, um Gier und Willkür historisch zu überwinden.
- Das „Kraut und Rüben“ an der Basis: Während die universelle Rechtsordnung an der Spitze die Menschenwürde unverrückbar festschreibt, herrscht auf den unteren Ebenen der lokalen Verwaltungen, Ämter und Parteizentralen noch blindes Festhalten an Machtfiktionen und Paternalisierung.
- Keine Paternalisierung – Die Reifung von unten: Ein gerechter Rechtsstaat kann den Menschen nicht von oben diktiert werden. Würde eine Weltregierung oder ein Ministerium dem Menschen alle Probleme abnehmen, bliebe er unmündig und bevormundet. Die Reifung und das Erwachen müssen von unten kommen! Der Mensch muss selbst erkennen, wer er ist, seine Verantwortung annehmen und als Souverän auftreten.
Genau das ist unsere forensische Mission: Wir heilen den Rechtsstaat von unten. Wir decken die Konstruktionsfehler auf, fordern die Verantwortlichen beim Wort und zeigen jedem Menschen, wie er seinen verfassungsrechtlichen Schutzwall selbst aufrichtet!
Fazit: Die Macht lag nie bei den Parteien – sie lag und liegt beim Volk. Parteien haben keine Macht! Sobald der Souverän aufhört, sich zum Wurm zu machen, und seine völkerrechtlichen Rechte von unten einfordert, erfüllt sich die Verfassungsordnung im Sinne der gesamten Menschheit.
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Zitierwächter Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) ist unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144 und Begründer der modernen Verfassungsforensik im deutschsprachigen Raum. Durch die konsequente Durchsetzung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die universelle Beweislastumkehr schützt er Menschen und Familien vor behördlicher Willkür, rechtswidrigen Inobhutnahmen und staatlichen Eingriffsakten ohne Rechtsgrundlage.
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