Art 146 GG Bundeskanzleramt: Warum Art. 146 GG die Festung der Menschenrechte ist und warum das Kanzleramt planlos versagt.
Das Thema Art 146 GG Bundeskanzleramt entlarvt den Mythos der Aufklärer-Szene, Art. 146 GG sei der Beweis für ein unvollendetes Provisorium. Die Verfassungsstatik beweist das exakte Gegenteil: Art. 146 GG ist die zweite Ewigkeitsgarantie zum Schutz der Menschenrechte vor staatlichen Übergriffen. Freie Menschen können sich jederzeit neue Regeln wie das Grundgesetz geben, ohne in der Grundrechtsgewährleistung durch frühere Vorschriften eingeschränkt zu sein. Deutschland ist durch Art. 1 Abs. 2 GG das einzige Land der Welt, das die Menschenrechte als unverrückbaren Bestandteil direkt in seine Verfassungsordnung eingebettet hat – ein echtes Menschenrechtparadies Deutschland. Auf eine offizielle IFG-Anfrage bestätigt das Kanzleramt dennoch: Es existiert kein einziger Notfallplan für das verfassungsrechtliche Szenario.
1. Das Menschenrechtparadies Deutschland: Grundgesetz als weltweiter Friedensvertrag
Das Grundgesetz wird in staatsrechtlichen Debatten oft fälschlicherweise auf Grenzziehungen und territoriale Verwaltungsakte reduziert. Doch die Verfassung von 1949 ist in ihrem Wesenskern etwas völlig Einzigartiges auf diesem Planeten: Sie begründet das Menschenrechtparadies Deutschland. Deutschland ist das einzige Land der Welt, in dem sich das Volk in der Verfassung selbst unmittelbar zu den Menschenrechten bekennt:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
— Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz
Wo steht geschrieben, dass der fundamentale Schutz der Menschenwürde an geografischen Schlagbäumen endet? Wer als freier Mensch erklärt: „Ich anerkenne das Grundgesetz als meine Richtschnur“, stellt sich unter den Schutz unveräußerlicher Rechte – ganz gleich, wo er sich auf dieser Erde befindet. Das Grundgesetz ist das Fundament für den weltweiten Frieden der Menschheit. Es bindet die Gewalt und befreit den Menschen.
Freie Menschen können sich jederzeit neue Regeln wie das Grundgesetz geben, ohne in der Grundrechtsgewährleistung durch frühere Vorschriften oder historische Altlasten eingeschränkt zu sein. Wie grundlegend dieser Schutz gegen staatliche Eingriffe im Alltag ist, belegt auch unsere Analyse, warum es kein Zitiergebot gibt, sondern die zwingende verfassungsrechtliche Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Die zweite Ewigkeitsgarantie: Warum Art. 146 GG eine Festung ist
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes bauten die Verfassung nach den Erfahrungen des Totalitarismus als uneinnehmbare Schutzfestung gegen künftige Machtübernahmen aus. Art. 146 GG ist der Schlussstein dieser Architektur:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
— Art. 146 Grundgesetz
Welcher Rechtsakt alleine wäre denn überhaupt geeignet, das Grundgesetz außer Kraft zu setzen? Weder das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen noch die bürokratische Ignoranz von Amtswaltern können das Grundgesetz brechen. Art. 146 GG bildet die Ewigkeitsklausel II.
Solange sich die Menschen nicht einig sind, wer das deutsche Volk im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG ist, verhindert Art. 146 GG jede Beseitigung der Grundrechte. Die Gründerväter schützten den Souverän für alle Ewigkeit davor, dass eine herrschende Kaste die Menschenrechte durch Taschenspielertricks abschafft.
3. Das Geständnis beim Thema Art 146 GG Bundeskanzleramt
Wenn das Grundgesetz aber dieses weltweite Friedens- und Schutzfundament verkörpert, stellt sich die Führungsfrage an die vollziehende Gewalt: Wie bereitet sich das Kanzleramt auf die Verfassungsgebung des Souveräns vor? Jeder ehemalige Stabsoffizier weiß: Für jedes strategische Szenario müssen in einer geordneten militärischen wie zivilen Führung klare Ablauf- und Notfallpläne vorliegen.
In der offiziellen IFG-Anfrage #357602 an das Bundeskanzleramt lautete die Kernfrage:
- Existieren interne Vermerke, Notfallpläne oder Szenarien für die Umsetzung von Art. 146 GG?
- Gibt es Gutachten zur Legitimität der Staatsgewalt und zur Vereinbarkeit von Wahlsystemen mit der Ewigkeitsgarantie der Volkssouveränität?
Die Antwort der Regierungszentrale offenbart einen administrativen Offenbarungseid: Das Kanzleramt verfügt über keinerlei Unterlagen oder Pläne. Das Thema Art 146 GG Bundeskanzleramt wird schlicht ignoriert. Während für jede finanzielle Notlage Sondervermögen konstruiert werden, verweigert die Exekutive jede Vorbereitung auf den originären Willen des Souveräns.
Die offizielle Rechtsnorm ist unverändert beim Bundesministerium der Justiz unter Art. 146 GG bei Gesetze im Internet dokumentiert.
4. Nichts was „für Staat“ arbeitet, darf Grundrechte antasten
Die Verfassung von 1949 zog eine unüberwindbare Grenze für jede Amtsgewalt:
Der Verfassungsgrundsatz der Unantastbarkeit:
Nichts und niemand, der „für Staat“ arbeitet, besitzt die Befugnis, Grundrechte schmälernd anzutasten:
• Art. 1 Abs. 1 & 2 GG: Die unantastbare Würde und das Bekenntnis zu weltweiten Menschenrechten.
• Art. 19 Abs. 2 GG: Das absolute Verbot, den Wesensgehalt eines Grundrechts anzutasten.
• Art. 79 Abs. 3 GG: Die Ewigkeitsgarantie I gegen gesetzgeberische Übergriffe.
• Art. 146 GG: Die Ewigkeitsgarantie II – das Grundgesetz weicht ausschließlich vor einer freien Volksentscheidung, niemals vor administrativen Machtansprüchen.
Dennoch erleben Menschen heute fortlaufend staatliche Übergriffigkeiten. Ein dramatisches Beispiel dafür ist die Inobhutnahme aus Kita und Schule ohne Eltern-Information, die der BGH unmissverständlich als amtspflichtwidrig eingestuft hat. Ebenso alarmierend sind gesetzgeberische Vorstöße rund um § 8a SGB VIII und den staatlichen Zwang gegen Eltern.
Amtswalter behaupten in solchen Verfahren gerne, sie hätten einen gesetzlichen Auftrag – sie weigern sich jedoch, den verfassungsrechtlichen Auftraggeber preiszugeben. Wer verstehen will, warum die Familie als Keimzelle jedem staatlichen Zugriff entzogen ist, liest unsere Grundsatzanalyse: Warum das Naturrecht die Mutter schützt und dem Staat der Eingriff verwehrt ist. Auch künstliche Hürden wie der Anwaltszwang als staatliche Bürgersperre dienen allein dazu, Menschen den unmittelbaren Zugang zum Recht abzuschneiden.
Fazit: Die Festung steht – das Bekenntnis lebt
Das Grundgesetz ist kein bürokratisches Gefängnis, sondern der weltweite Friedensvertrag freier Menschen. Deutschland ist durch Art. 1 Abs. 2 GG das wahre Menschenrechtparadies – vorausgesetzt, der Souverän fordert seine Rechte aktiv ein.
Das Geständnis beim Thema Art 146 GG Bundeskanzleramt beweist lediglich die administrative Hilflosigkeit einer Exekutive, die den Kontakt zur Verfassungsstatik verloren hat. Die Verfassung gehört dem Souverän – und die Würde des Menschen kennt keine Grenzen!

Hat dir dieser Beitrag geholfen? Deine Erfahrung zählt!
Gemeinsam bringen wir das Recht zurück ans Licht. Du kannst unsere Arbeit auf zwei Wegen unterstützen und anderen Betroffenen helfen:









