Rechtswidrige Ablehnung Bevollmächtigter bricht Art. 1 GG. Warum Richter durch § 9 DRiG und den § 38 Richtereid gebunden sind.
Die rechtswidrige Ablehnung Bevollmächtigter und Beistände durch Amtswalter ist ein wiederkehrendes Phänomen vor Behörden und Gerichten. Wenn Behörden oder Gerichte einen vom Betroffenen frei gewählten Beistand zurückweisen, wird dies in der Praxis oft hinter bürokratischen Floskeln versteckt. Aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht stellt eine solche Ausgrenzung jedoch einen fundamentalen Bruch mit der Werteordnung dar: Sie missachtet den freien Willen des Souveräns und degradiert den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Verfahren.
1. Menschenwürde und freier Wille: Das Fundament der Vertretung
Jede Ablehnung Bevollmächtigter kollidiert frontal mit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist die unantastbare Schranke jeder Staatsgewalt und bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu unmissverständlich geurteilt:
„Die Würde des Menschen ist nicht die Grenze der Selbstbestimmung, sondern ihr Grund.“
— BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15
Aus dieser verfassungsrechtlichen Statik folgt zwingend: Der Mensch besitzt als Träger der ursprünglichen Souveränität das unentziehbare Recht, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und autonom zu bestimmen, wer ihn unterstützt oder vertritt. Die Erteilung einer Vollmacht ist die unmittelbare Ausübung des freien Willens und der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Wann immer ein Amtswalter den erklärten Willen eines Menschen ignoriert und die Beistandschaft ablehnt, greift die BVerfG-Objektformel: Der Mensch wird zum bloßen Objekt staatlicher Bevormundung degradiert. Wie bereits in der Analyse zu den internen Weisungen der BA zum Beistandsrecht offengelegt wurde, dürfen Behörden Beistände nicht nach Belieben abweisen.
2. Die richterliche Pflichtenstatik: § 9, § 38 DRiG und Art. 97 GG
Gerade bei gerichtlichen Verfahren versuchen Richter bisweilen, missliebige Beistände oder Bevollmächtigte zurückzuweisen. Hierbei übersehen die Amtswalter ihre strikte persönliche und gesetzliche Pflichtenstellung:
Gesetzliche Bindung der Richterschaft im Deutschen Richtergesetz:
- § 9 DRiG (Eignung für das Richteramt): In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
- § 38 DRiG (Der Richtereid): Der Richter schwört öffentlich: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetze für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetze auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
- Art. 97 Abs. 1 GG: Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. An der Spitze dieser Normenhierarchie steht unverrückbar das Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).
Ein Richter, der das Grundgesetz und das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, indem er eine willkürliche Ablehnung Bevollmächtigter ausspricht, verletzt seinen eigenen Richtereid nach § 38 DRiG. Er demonstriert damit aktenkundig, dass er die Eignungsvoraussetzungen nach § 9 DRiG nicht mehr erfüllt und sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegt.
3. Zwingende Eingriffsvoraussetzung: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Jede staatliche Beschränkung des Beistands- und Vertretungsrechts stellt einen gravierenden Grundrechtseingriff dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die universelle Beweislast:
Gerichte und Behörden müssen bei jedem Grundrechtseingriff positiv nachweisen, auf welcher verfassungskonformen Rechtsgrundlage sie handeln. Dies erfordert die Beachtung der zwingenden verfassungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Fehlt die ausdrückliche Nennung des betroffenen Grundrechts im einschränkenden Gesetz, ist die Ermächtigungsgrundlage nach ständiger Verfassungsrechtsprechung absolut nichtig (vgl. BVerfG 1 BvR 668/04). Ein Eingriff ohne diesen Nachweis ist schlicht ein rechtswidriger Ultra-Vires-Akt.
4. Völkerrechtlicher Schutz: UN-Resolution 53/144 & Art. 25 GG
Wird die Vertretung durch einen Menschenrechtsverteidiger wahrgenommen, führt die willkürliche Zurückweisung unmittelbar zum Völkerrechtsbruch. Die UN-Generalversammlung hat in der Resolution A/RES/53/144 verbindlich festgelegt:
„Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.“
— Art. 1 der UN-Erklärung zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern
Über Art. 25 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts dem einfachen Bundesrecht vor. Behörden und Gerichte sind völkerrechtlich verpflichtet, Menschenrechtsverteidiger bei ihrer Arbeit zu schützen, anstatt sie rechtswidrig auszugrenzen. Ähnlich wie bei staatlichen Übergriffen im Rahmen von rechtswidrigen Inobhutnahmen durch das Jugendamt führt die Missachtung völkerrechtlicher Schutzpflichten zur direkten internationalen Rügefähigkeit vor den UN-Foren und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Werde Teil des Schutzschilds: Eigene E-Mail-Adresse für Menschenrechtsverteidiger
Du willst selbst als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger nach UN-Resolution 53/144 aktiv werden oder unsere forensische Schutzarbeit stärken? Wir statten engagierte Unterstützer gegen einen freiwilligen, kleinen Obolus für die entstehenden Kosten mit einer offiziellen und geschützten E-Mail-Adresse unserer Organisation aus, um ein weithin sichtbares, unübersehbares Signal gegenüber Behörden und Gerichten zu setzen.
👉 Jetzt Unterstützer werden und Menschenrechts-E-Mail sichern
Fazit Ablehnung Bevollmächtigter: Selbstdemontage behördlicher und richterlicher Willkür
Eine rechtswidrige Ablehnung Bevollmächtigter ist niemals ein Zeichen von Stärke, sondern ein juristischer Offenbarungseid. Wer den Beistand eines Menschen aussperrt, gesteht ein, dass er der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung auf Augenhöhe ausweichen will.
Die Vertretung durch unabhängige Menschenrechtsverteidiger ist durch die Menschenwürde, den Richtereid (§ 38 DRiG) und das Völkerrecht geschützt. Amtswalter, die dies ignorieren, riskieren nicht nur ihre persönliche Amtshaftung (§ 839 BGB), sondern dokumentieren ihre eigene Ungeeignetheit für ein öffentliches Amt.

Hat dir dieser Beitrag geholfen? Deine Erfahrung zählt!
Gemeinsam bringen wir das Recht zurück ans Licht. Du kannst unsere Arbeit auf zwei Wegen unterstützen und anderen Betroffenen helfen:








