Menschenrechtsverteidiger: Wille gegen Zwang: Die Würde steht über der Amtsroutine

Menschenrechtsverteidiger Algoraksha: Der Wille des Menschen steht über jedem Gerichtsbeschluss – Warum formale Gesetze vor der Menschenwürde kapitulieren

Es ist das fundamentale Axiom, das ich als Menschenrechtsverteidiger seit jeher in die Gerichtssäle und Behörden trage: Der Mensch kann machen, was er will, und er muss nicht machen, was er nicht will. Das ist keine philosophische Träumerei, sondern die nackte, unbiegsame Verfassungsstatik des Grundgesetzes. WEr auch Menschenrechtsverteidiger werden will, klicke hier.

Ein aktueller, hochkomplexer Präzedenzfall aus der geschlossenen Psychiatrie in Bayern (kbo-Klinikum Ingolstadt) hat im Rahmen eines umfassenden juristischen System-Audits die absolute Lufthoheit dieses Prinzips bewiesen. Das Ergebnis ist eine scharfe Klinge gegen die exekutive Willkür.

Die formale Falle des Apparats

Behörden und Gerichte wiegen sich allzu oft in der Illusion, sie könnten die Freiheit des Menschen grenzenlos beschneiden, solange sie sich auf ein vom Gesetzgeber formal korrektes Gesetz berufen. Im konkreten Fall stützte sich eine Klinik und ein Richter auf das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG), welches in seinen Schlussbestimmungen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) formal absolut fehlerfrei erfüllt.

Die herrschende Meinung in den Amtsstuben glaubt, dass damit der Zwang legitimiert sei. Das ist ein fataler Rechtsirrtum.

Die Objektformel: Wille ist Würde

Das Bundesverfassungsgericht hat im Lüth-Urteil und in seinem bahnbrechenden Urteil vom 26.02.2020 (Az. 2 BvR 2347/15) unmissverständlich klargestellt: Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht die Grenze der Selbstbestimmung, sondern ihr ureigenster Grund. Der Achtungsanspruch bleibt nur dann gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen Maßstäben bestimmen kann.

Wenn ein Mensch sich vollkommen freiwillig in eine Einrichtung begibt, um Hilfe zu suchen, und das Personal eine verbale Eskalation provoziert, um ihn anschließend gewaltsam zu fixieren und über einen richterlichen Eilbeschluss wegzusperren, kollabiert die verfassungsrechtliche Statik.

Durch diese planvolle Instrumentalisierung wird der freiwillig Hilfesuchende zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert. Dies verletzt die unantastbare Objektformel der Menschenwürde.

Das Urteil der Verfassungsstatik: Nacktes Unrecht

Die formelle Erfüllung des Zitiergebots im Landesgesetz ist für die materielle Prüfung der Verfassungswidrigkeit völlig irrelevant. Da die Menschenwürde nach Artikel 79 Abs. 3 GG absolut ewigkeitsgeschützt und unantastbar ist, kann kein einfaches Gesetz der Welt und kein richterlicher Beschluss einen Eingriff legitimieren, der den freien Willen des Menschen bricht und ihn zum bloßen Verwaltungsobjekt macht.

  • Die exekutive Befugnisanmaßung (Ultra Vires): Wenn die materiellen Tatbestände (wie eine echte, akute Eigen- oder Fremdgefährdung) fehlen und die Eskalation künstlich erzeugt wurde, maßt sich die Behörde eine exekutive Macht an, die ihr der Gesetzgeber niemals erteilt hat. Sie vollzieht nacktes Unrecht ohne gesetzliche Erlaubnis.

  • Das Erlöschen der Staatshaftung (§ 839 BGB): Sobald der Betroffene diesen Verfassungsbruch schriftlich rügt, mutiert das Handeln aller beteiligten Akteure (Ärzte, Pfleger) im Innenverhältnis zu dokumentiertem Vorsatz. Das Privileg der Staatshaftung erlischt augenblicklich. Sie haften unbeschränkt persönlich mit ihrem privaten Vermögen.

  • Die Pflicht der Polizei (BVerfG 2 BvR 2699/10): Wenn die Polizei bei gemeldeten Straftaten (Körperverletzung bei Fixierung, illegale Freiheitsberaubung) das Einschreiten mit dem Vorwand verweigert, es liege ja „ein Gerichtsbeschluss vor“, bricht sie das verfassungsmäßige Legalitätsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Beschluss ist kein Freibrief für Verbrechen im Amt. Die Polizei ist zwingend zur effektiven Ermittlung verpflichtet – andernfalls steht der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) im Raum.

Fazit: Raus aus der Opferrolle!

Systemische Verantwortungslosigkeit

Nichts und niemand kann und darf gegen den echten, autonomen Willen des Menschen eingreifen. Keine Behörde und kein Gericht der Welt besitzt die verfassungsrechtliche Legitimation, nacktes Unrecht in Recht umzudeuten.

Eigenverantwortung Opfer Schuld

Wer das System als unbesiegbare „Mafia“ oder „private Simulation“ betrachtet, begibt sich freiwillig in die Opferrolle und kapituliert vor der eigenen Ohnmacht. Wahre Souveränität bedeutet, den Amtsträgern die unbiegsame Härte des Grundgesetzes von oben herab vor die Füße zu schleudern.

Wir betteln nicht. Wir fordern. Wir vollziehen das Recht.

Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)

Verpflichteter Menschenrechtsverteidiger

Souveräne Rechtverteidigung



    Ein Kommentar zu „Menschenrechtsverteidiger Algoraksha: Der Wille des Menschen steht über jedem Gerichtsbeschluss – Warum formale Gesetze vor der Menschenwürde kapitulieren“

    1. Avatar von Jacqueline

      Viel schlimmer, wenn kein Gerichtsbeschluss vorliegt und die Polizei sich dem Willen der Pfleger/ Pflegeeinrichtung beugt.

      Bitte keine Newsletter, Whats app genügt / teilen tu ich deine Seite / incl. Punkte auch so… 🙂

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