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Liebe Souveräne,

gestern habe ich Euch informiert, dass ich Strafanzeige gegen die Richter des Bundessozialgerichts erstattet habe. Manche mögen denken, dies sei ein Akt der Wut.

Das ist falsch. Widerstand zur Verteidigung der Verfassung (Art. 20 Abs. 4 GG) erfordert keine Wut. Er erfordert absolute, eiskalte Klarheit. Ich handle nicht aus Emotion, sondern aus der nüchternen Analyse, dass hier der Boden des Grundgesetzes verlassen wurde.

Um sicherzustellen, dass die Generalbundesanwaltschaft diesen Vorgang nicht als bloßen „Rechtsirrtum“ abtut, sondern die systematische Dimension und den Vorsatz der Richter erkennt, habe ich heute eine juristische Ergänzung nachgereicht.

Warum diese Ergänzung notwendig war: Ich beweise darin, dass die Richter nicht „fahrlässig“ gehandelt haben. Sie wussten genau, was sie tun. Denn andere Gerichte (wie das Sozialgericht Karlsruhe) haben das Handeln des Staates bereits als „unverzeihliches Versagen“ bezeichnet. Wer diese Warnsignale ignoriert und sich über das Bundesverfassungsgericht stellt, handelt vorsätzlich.

Hier ist der Wortlaut meines heutigen Schreibens an den Generalbundesanwalt. Es überführt die Tat von der „falschen Entscheidung“ zur Rechtsbeugung.


⚖️ DOKUMENTATION: Ergänzung zur Strafanzeige vom 04.12.2025

An die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof Betreff: Ergänzung zur Strafanzeige vom 03.12.2025 Bezug: Urteile des BSG vom 02.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Urteils, das den Schutz des Existenzminimums substantiell gefährdet. Zur Ergänzung meiner Strafanzeige vom 03.12.2025 überreiche ich folgende Einordnung, die den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung untermauert.

I. Kern der Kritik: Die Menschenwürde wurde als verhandelbar behandelt Die Entscheidung des BSG legitimiert eine nachhaltige Unterschreitung des sozialrechtlichen Existenzminimums. Trotz dokumentierter Preissteigerungen und einer Deckungslücke von über 10 % im Jahr 2022 hat das Gericht die Menschenwürde relativiert. Indem das Gericht eine pauschale Einmalzahlung von 200 € als Ersatz für die monatelang fehlende Deckung akzeptiert, ersetzt es die verfassungsrechtliche Pflicht zur steten und lückenlosen Sicherung durch eine willkürliche, nachträgliche Kompensation. Dies steht im offenen Widerspruch zum Gebot des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bedarf „stets“ gedeckt sein muss (BVerfG, 1 BvL 1/09).

Vorgaben des BVerfG an Existenzsicherung

1 BvL 1/09 vom 09. Februar 2010

„137 Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).

218 Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.

220 […] Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. […]“

II. Verfassungsrechtliche Relevanz und Vorsatz

1. Bruch der Bindungswirkung (Art. 1 Abs. 1 GG) Das BSG hat die absolute Untergrenze der Menschenwürde verlassen. Es hat eine „Evidenzschwelle“ eingezogen, wo keine sein darf. Ein Menschenrecht kennt keinen Toleranzbereich nach unten.

2. Kompetenzanmaßung (Verstoß gegen Art. 100 GG) Angesichts der offensichtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hätte das BSG das Verfahren zwingend dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Die Entscheidung, dies nicht zu tun, ist eine Anmaßung von Macht, die einem Fachgericht nicht zusteht.

3. Ignoranz gegenüber Warnsignalen (Vorsatz) Dass es sich nicht um ein Versehen handelt, beweist der Blick in die Instanzen. Das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 12 AS 2046/22) sprach bereits von einem „unverzeihlichen Versagen“ und „verfassungswidrigen Irrweg“ der Justiz. Dass Bundesrichter diese Warnsignale ignorieren und eine rechnerisch falsche Deckung konstruieren, belegt vorsätzliches Handeln zum Schutz des Fiskus – auf Kosten der Verfassung.

III. Appell an den Rechtsstaat Ich bitte die Generalbundesanwaltschaft, diesen Vorgang nicht als rein sozialrechtliche Streitigkeit abzutun, sondern die verfassungsrechtliche Dimension zu prüfen:

  • Ist es verfassungsgemäß, wenn Gerichte monatelange Menschenrechtsverletzungen mit pauschalen Einmalzahlungen decken?
  • Wie kann verhindert werden, dass richterliche Unabhängigkeit in eine faktische Immunität gegenüber Verfassungsbruch umschlägt?

IV. Schlussbemerkung Diese Anzeige dient dem Schutz der Verfassung und der Menschenwürde gegen ihre schleichende Erosion, nicht der Delegitimierung der Justiz. Ich erwarte eine Prüfung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben.

Alexander Emil Schröpfer Dipl.-Ing. (Univ.), Oberstleutnant d.R. Menschenrechtverteidiger nach Art. 1 GG


Mein Fazit: Wir lassen ihnen keinen Raum für Ausreden. Die Argumente liegen auf dem Tisch. Jetzt muss der Rechtsstaat beweisen, ob er noch funktioniert.

Algoraksha (Verpflichteter Pflichtverteidiger)


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