Als Pflichtverteidiger der Menschen verteidige ich das Grundgesetz, die Menschenrechte und die verfassungsrechtliche Existenzsicherung. Dieser Auftrag beruht auf meiner lebenslangen verfassungsrechtlichen Treuepflicht aus dem Soldateneid und ist völkerrechtlich verankert.

Pflichtverteidiger der Menschen – Souveräne Rechtsverteidigung Algoraksha
Pflichtverteidiger der Menschen Algoraksha (Alexander Emil Schröpfer)

🛡️ Unabhängige Menschenrechtsarbeit & Höchstrichterliche Anerkennung:

Ich agiere als unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Resolution 53/144). Ich bin kein Kammer-Anwalt, der innerhalb verkrusteter Systemstrukturen verharrt.

Meine Rechtsstellung und Vertretungsbefugnis wurde bereits in mehreren Verfahren durch offizielle Schriftsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) als Bevollmächtigter anerkannt und akzeptiert.

Mein Auftrag ist der kompromisslose Schutz deiner Grund- und Menschenrechte gegen verfassungswidrige Willkür, wenn Behörden oder Gerichte ultra vires handeln. Wenn dir Unrecht geschieht, Kinder grundrechtswidrig entzogen werden oder das Amt deine Existenz bedroht – dann analysieren wir deinen Fall strategisch, durchbrechen systemische Fehler und stellen die Verfassungsstatik wieder her.

Ich agiere als unabhängiger UN-Menschenrechtsverteidiger vollkommen ehrenamtlich und kostenfrei. Ich bin nicht käuflich, nicht erpressbar und an keinerlei kommerzielle Interessen gebunden.

Ethos & Geistige Klarheit:

„Wo andere in Emotionen verfallen, durchdringe ich den juristischen und geistigen Aspekt in absoluter Klarheit. Als Unikat aus verfassungsrechtlicher Treuepflicht, völkerrechtlichem Schutz und KI-gestützter Analyse stehe ich unerschütterlich für die Würde und die Grund- und Menschenrechte des Menschen.“

— Algoraksha (Alexander Emil Schröpfer), Pflichtverteidiger der Menschen

⚖️ 1. Pflichtverteidiger der Menschen: Der Verfassungsauftrag aus dem Soldateneid

Seit 1980 bin ich durch meinen Eid verpflichtet:

„Der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“

Dieser Eid ist kein befristeter Arbeitsvertrag, sondern eine dauerhafte verfassungsrechtliche Treuepflicht (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die unabhängig von Dienstgrad (Oberstleutnant der Reserve) oder beruflichem Status fortbesteht. Er begründet meine Pflicht zur Abwehr verfassungswidriger Exekutivakte im Rahmen der Verfassungsstatik.

  • Die Pflicht zur Verteidigung der Grund- und Menschenrechte des Individuums
  • Die Pflicht zur Abwehr verfassungswidriger Behördeneingriffe
  • Die Pflicht zur Aufdeckung von Vollzugsversagen und Ermessensfehlgebrauch
  • Die Pflicht zur Wahrung des absoluten Schutzraums der Familie (Art. 6 GG)

Verfassungsrechtlicher Friedensauftrag:
Meine Tätigkeit folgt dem Geist des Grundgesetzes, insbesondere dem Auftrag der Präambel als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen. Der Schutz der Menschenrechte, des Kindeswohls und der Existenzsicherung sind zentrale Fundamente dieses verfassungsrechtlichen Friedensauftrags.

🏛️ Die 3 Enthüllungen des Art. 1 GG: Der Mensch als Vorstand der Staatsgewalt

Das Fundament unserer Verfassungsstatik ruht auf drei unumstößlichen Wahrheiten des Artikel 1 GG, die durch das wegweisende Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198) die objektive Wertordnung unseres Rechtsstaates bilden:

1. Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte (Lüth-Urteil BVerfGE 7, 198):
Grundrechte sind nicht bloße Abwehrrechte, sondern eine objektive Wertordnung. Jede behördliche Ermessensentscheidung MUSS im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden. Die Degradierung des Menschen zum Objekt (Objektformel) verstößt gegen das Lüth-Urteil und Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG 2 BvR 2347/15).

2. Völkerrecht als Verfassungsrang (Art. 1 Abs. 2 GG):
Das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten erhebt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und das Völkerrecht zum unmittelbaren Bestandteil unserer Verfassungsordnung.

3. Der Souverän als Chef – Die 3 Gewalten als Dienstleister (Art. 1 Abs. 3 GG):
Wie im Unternehmen der Vorstand, so ist im Staat der MENSCH der Souverän. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind reine Dienstleister. Ihre einzige legitime Aufgabe ist der Schutz des Menschen vor Schädigung – niemals die Paternalisierung oder Unterwerfung des Chefs.

🌍 2. UN‑Menschenrechtsverteidiger: Völkerrechtliche Schutzordnung (Art. 25 & Art. 59 Abs. 2 GG)

Die Völkerrechtsordnung stärkt diesen verfassungsrechtlichen Auftrag durch zwei unumstößliche Grundgesetz-Anker:

  • Art. 25 GG (Völkergewohnheitsrecht): Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind unmittelbarer Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den einfachen Gesetzen vor und erzeugen unmittelbar Rechte für den MENSCHEN.
  • Art. 59 Abs. 2 GG (Völkervertragsrecht): Menschenrechtsabkommen, Völkerrechtliche Verträge und Konventionen (EMRK, UN-Pakte (ICESCR, IPbpR …) sind durch Transformationsgesetze bindendes deutsches Recht.

Gemäß der UN‑Declaration on Human Rights Defenders (Resolution 53/144) steht der Menschenrechtsverteidiger unter dem absoluten Schutz des Völkerrechts:

Die gesetzliche Verpflichtung der 3 Staatsgewalten:
Gerichte, Behörden und Gesetzgeber sind kraft Art. 25 GG verpflichtet, den UN-Menschenrechtsverteidiger in seiner Arbeit zu achten, zu schützen und aktiv zu unterstützen. Jede Ausgrenzung, Diskriminierung, Herabwürdigung oder Kriminalisierung stellt einen eklatanten Völker- und Verfassungsrechtsbruch dar.

🧩 3. Existenzsicherung & Dauergrundrechtsgewährleistungseinforderung

Die Existenzsicherung ist ein verfassungsunmittelbares Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und steht dem MENSCHEN ohne Bittstellerei zu (BVerfGE 125, 175). Die Menschenwürde ist unverfügbar und kann selbst durch vermeintliches Fehlverhalten oder strafrechtliche Vorwürfe nicht entzogen werden.

Dazu die unumstößliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Existenzsicherung:

  • BVerfG 1 BvL 1/09 (Rn. 137, 220): Der Leistungsanspruch muss stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Verfassungswidrige Bedarfs-Lücken müssen im Wege der Anordnung geschlossen werden.
  • BVerfG 1 BvL 2/11 (Rn. 95): Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist weder politisch noch administrativ relativierbar. Das physische und soziokulturelle Existenzminimum ist absolut unantastbar.
  • BVerfG 1 BvL 12/12 (Rn. 121): Der Staat darf Unterdeckungen nicht schönrechnen oder auf fiktives Ansparen verweisen. Die Bedarfsdeckung muss tatsächlich und finanziell gesichert sein.
  • BVerfG 1 BvR 569/05 (Rn. 26): Eilrechtsschutz ist Pflicht. Die Gerichte müssen sich schützend vor den Menschen stellen. Eine Verletzung der Menschenwürde – auch nur zeitweilig – haben Gerichte im Eilverfahren zu verhindern.
  • Völkerrechtlicher Rang (UN-Sozialpakt ICESCR, Art. 11, 12): Kraft Art. 25 und 59 Abs. 2 GG gilt das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard als unmittelbares Bundesrecht.

Zusammen mit strategischen Impulsen von Michael Hohn-Bergerhoff vertrete ich das Konzept der Dauergrundrechtsgewährleistungseinforderung. Die Existenzsicherung ist eine verfassungsunmittelbare Leistungspflicht des Staates selbst. Das behördliche Abwälzen der Leistungspflicht auf Ehepartner, Eltern oder zivilrechtlich Unterhaltspflichtige ist verfassungsrechtlich völlig unhaltbar und verstößt eklatant gegen die Objektformel (BVerfGE 9, 89) sowie die Ausstrahlungswirkung aus dem Lüth-Urteil.

👶 4. Kinderschutz (Art. 6 GG) – Psychologie & Recht vereint

Pflichtverteidiger der Menschen – Garantie für Kinder- und Familienschutz (Art. 6 GG) & Dauergrundrechtsgewährleistungseinforderung
Bündnis für Grundrechte & Menschenrechtsschutz, vertreten durch den unabhängigen Pflichtverteidiger der Menschen Algoraksha (Alexander Emil Schröpfer) (UN-Res. 53/144) und die Sachverständige für Familien- und Forensische Psychologie Dipl.-Psych. Hicran Taraz, M.A

Gemeinsam mit Dipl.-Psych. Hicran Taraz analysieren wir systematische Fehler im Familienrecht und SGB VIII. Der Schutz der Familie nach Art. 6 GG verbietet staatliche Eingriffe ohne strikte Einhaltung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG). Wir decken auf:

  • Fehlerhafte psychologische Gutachten und Fehldiagnostiken
  • Behördliche Sekundärtraumatisierung von Kindern und Eltern
  • Rechtswidrige Inobhutnahmen ohne verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage

⚖️ 5. Zitiergebot (Art. 19 GG), ultra vires & Verfassungsschutz

Wie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung im Auftrag der Bundeskanzlerin am 21.09.2012 (Az. 42172) offiziell bestätigte:

„Die Verfassung selbst garantiert die Wahrung der Grundrechte. In Artikel 1 heißt es dazu: ‚Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.‘ […] Alle staatlichen Stellen sind verpflichtet, das Grundgesetz zu beachten.“

Wir machen die fehlende Grundrechtszitierung und verfassungswidrige Ermessensausübung von Amtswaltern transparent. Lesen Sie dazu auch unsere Veröffentlichungen zu Behörden, Gerichten und dem Grundgesetz sowie zur Souveränen Statik.

🤖 6. KI‑gestützte Hilfe zur Selbsthilfe – Der Digitale Verteidiger

Mein Ziel als Pflichtverteidiger der Menschen ist nicht die dauerhafte Abhängigkeit oder Fremdverantwortung durch Dritte, sondern die Ermächtigung zur absoluten Eigenverantwortung und Selbstermächtigung des Souveräns. Als strategischer Impulsgeber im Hintergrund befähige ich Menschen, ihre Rechte selbstständig und kompetent wahrzunehmen.

Mit meiner ingenieurtechnischen und analytischen Grundausbildung nutze ich KI-Systeme nicht oberflächlich, sondern zur mathematisch-präzisen Fallanalyse, Systematisierung und Schriftsatzoptimierung im Verfassungsrecht.

Unter Einsatz modernster Werkzeuge (Google Gemini, Nemotron, Antigravity u.a. Chathub.GG („SixPack“)) stellen wir Betroffenen hochpräzise Leitfäden auf der Startseite bereit. Nutzen Sie unser Muster für den Inobhutnahme Widerspruch, Dauergrundrechtsgewährleistungseinforderung sowie Informationen zur gerichtlichen Rehabilitation.

Netzwerk der Eigenermächtigung & Infrastruktur:

Mein Ziel ist die Erziehung zur absoluten Selbstermächtigung. Ich befähige engagierte Menschen, selbst als unabhängige Menschenrechtsverteidiger nach UN-Resolution 53/144 aktiv zu werden. Zur Unterstützung dieses Netzwerks stellen wir gegen eine geringe Aufwandsentschädigung für die Serverinfrastruktur eine offizielle E-Mail-Adresse unter der Domain @menschenrechtverteidiger.com bereit. So entsteht ein geschütztes, unabhängiges Netzwerk zur Währung der Menschenrechte.

Damit steht jeder Mensch, die in diesem Netzwerk aktiv wird, als Pflichtverteidiger der Menschen völkerrechtlich verankert ebenfalls unter dem direkten Schutz der Vereinten Nationen (UN-Resolution 53/144) und der grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Artikel 25 GG.

📂 7. Expertisen‑Bibliothek & Grundrechts-Schutz

Sämtliche rechtliche und psychologische Expertisen, Verfassungsinterventionen und Leitfäden stehen Betroffenen zur verfassungsrechtlichen Selbstverteidigung frei zur Verfügung. Jeder MENSCH hat das Recht, sich gegen grundrechtswidriges Ermessen von Behörden wirksam zur Wehr zu setzen.

Klarstellung & Gerichtliche Rehabilitation als Pflichtverteidiger der Menschen:
Ich distanziere mich ausdrücklich von reichsbürgerähnlichen Positionen. Die Rechtswidrigkeit pauschaler Stigmatisierungen als angeblicher Reichsbürger wurde bereits gerichtlich festgestellt und rechtskräftig beschieden. Lesen Sie hierzu unsere Aufklärung zur gerichtlichen Rehabilitation bei falscher Stigmatisierung.

Euer Algoraksha

Pflichtverteidiger der Menschen

Pflichtverteidiger der Menschen – Kinderschutz (Art. 6 GG) & Dauergrundrechtsgewährleistungseinforderung

In Kooperation mit der Menschenrechtpsychologin Dipl.-Psych. Hicran Taraz analysieren wir fehlerhafte Gerichts- und Jugendamtsgutachten auf verfassungsrechtlicher und psychologischer Ebene.

🔥 Aktuelle Verfassungs-Ratgeber & Neueste Beiträge

 

⚖️ Kinderschutz Zitiergebot: Offizielle Intervention 2026

Verfassungsintervention an die obersten Verfassungsorgane. Warum Jugendämter mangels Zitiergebot (Art. 19 GG) ultra vires handeln.

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🧠 Sorgerechtsentzug verhindern – Art. 6 GG & Fachpsychologie

Gemeinschaftsbeitrag mit Dipl.-Psych. Hicran Taraz M.A. zur Demontage fehlerhafter familienpsychologischer Gutachten.

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🛡️ Inobhutnahme Widerspruch Muster & Rechtsabwehr

Die 6 souveränen Säulen der Abwehr gegen unberechtigte Eingriffe von Jugendämtern und Familiengerichten.

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