Behörden Gerichte und Grundgesetz – Zeitreise vom Amt zur Verfassung

Behörden, Gerichte und Grundgesetz: Wenn das Amt noch im Zeitreise-Modus feststeckt

Ein humorvoller, aber bitterernster Blick auf Ämter, denen die Rechtsprechung des BVerfG noch nicht aufgefallen zu sein scheint.

Stell dir vor, du betrittst ein Amt. Der Sachbearbeiter öffnet eine dicke Akte, schlägt einen verstaubten Paragrafen auf und verkündet mit der Autorität eines mittelalterlichen Stadtschreibers: „Das ist Verwaltungsvorschrift.“

Du nickelst höflich und denkst dabei: „Interessant. Das Bundesverfassungsgericht sieht das seit 1999 etwas anders.“ Aber du sagst es nicht laut. Noch nicht.

Willkommen in der wunderbaren Welt der Behörden, Gerichte und Grundgesetz – einem Thema, das ebenso komisch wie erschreckend ist. Denn während das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten bahnbrechende Entscheidungen fällt, die den Grundrechtsschutz des Menschen immer weiter stärken, scheint in manchen Amtsstuben die Post nicht angekommen zu sein.

I. Behörden, Gerichte und Grundgesetz: Seit 1949 in Kraft – in manchen Ämtern noch in Zustellung

Das Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft. Das ist – wir rechnen kurz nach – über 75 Jahre her. Man sollte meinen, die Nachricht sei inzwischen in jedem Rathaus, jedem Jobcenter und jedem Jugendamt angekommen.

Weit gefehlt.

Tatsächlich begegnet man in der Praxis immer wieder Behörden, Gerichte und Grundgesetz als wären es zwei völlig verschiedene Planeten. Auf Planet Behörde herrscht das Gesetz des Verwaltungshandelns: Man schreibt Bescheide, fordert Gebühren, stellt Fristen. Auf Planet Grundgesetz hingegen steht in Art. 1 Abs. 1 geschrieben: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Manchmal wünscht man sich, jemand würde den beiden Planeten einfach eine Brücke bauen. Oder zumindest eine Postkarte schicken.

II. Die großen BVerfG-Urteile seit 1999: Eine Kurznachricht, die nie ankam

Seit 1999 hat das Bundesverfassungsgericht eine beeindruckende Reihe von Grundsatzentscheidungen gefällt, die den Schutz des Einzelnen gegenüber staatlicher Macht massiv gestärkt haben. Eine kleine Auswahl:

  • BVerfG 2 BvR 2347/15: Die Würde des Menschen ist nicht die Grenze der Selbstbestimmung, sondern ihr Grund. Behörden dürfen den Menschen nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradieren.
  • BVerfG 1 BvR 668/04 (2005): Das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist absolute Pflicht. Fehlt die Nennung des eingeschränkten Grundrechts, ist die Norm schlicht nichtig.
  • BVerfG 2 BvR 2699/10: Bei Amtsträgern muss jeder Anschein vermieden werden, dass weniger effektiv ermittelt wird als bei gewöhnlichen Menschen.

Diese Urteile sind keine Randnotizen. Sie sind die verfassungsrechtliche Wirklichkeit. Und doch: Fragt man in manchen Ämtern danach, erntet man bisweilen einen Blick, als hätte man gerade „Klingonisch“ gesprochen.

Behörden, Gerichte und Grundgesetz: 5 schockierende Fakten

Das Verhältnis von Behörden, Gerichte und Grundgesetz erinnert dabei an eine alte Komödie: Der eine redet, der andere hört einfach nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht stellt alle Leitsatzentscheidungen öffentlich bereit.

III. Das Zitiergebot: Die härteste Unbekannte im Behörden-Universum

Besonders amüsant – und gleichzeitig erschreckend – ist der Umgang vieler Behörden mit dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Das Zitiergebot schreibt vor: Wer ein Grundrecht durch Gesetz einschränken will, muss dieses Grundrecht namentlich nennen.

Klingt simpel. Ist es auch. Und doch fehlt dieses Zitat in erschreckend vielen Gesetzesgrundlagen von Verwaltungsakten.

Das Ergebnis? Der Eingriff ist verfassungswidrig. Ultra vires. Als wäre nie etwas passiert. Man könnte fast meinen, manche Amtswalter hätten die Aufgabe, möglichst viele eigene Akte für nichtig zu erklären – nur eben indirekt.

Wenn das eine Methode ist, muss man sagen: kreativ ist sie zumindest.

IV. Verhältnismäßigkeit: Das Fremdwort im Bescheid-Baukasten

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt strikt an Gesetz und Recht. Das schließt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein: Staatliches Handeln muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

In der Praxis sieht das gelegentlich anders aus. Da werden Mahnungen für Centbeträge verschickt. Da werden Eltern wegen eines Schulversäumnisses mit dem Jugendamt konfrontiert. Da werden Widersprüche mit Copy-Paste-Antworten abgeschmettert, die offensichtlich für jeden Fall gleich lauten.

Das Verhältnis von Behörden, Gerichte und Grundgesetz beim Thema Verhältnismäßigkeit erinnert bisweilen an einen Arzt, der auf einen leichten Husten mit einer Operation antwortet – und dann erstaunt ist, wenn der Patient Fragen stellt.

Die gute Nachricht: Wer die verfassungsrechtliche Souveräne Statik kennt, kann jeden dieser Akte präzise und formgerecht zurückweisen. Die Schutzrechte existieren. Man muss sie nur einfordern.

V. Was tun, wenn Behörden das Grundgesetz vergessen?

Die Antwort ist erfreulich klar und erfrischend nüchtern:

  • Formell rügen: Jeden Bescheid auf das Fehlen des Zitiergebots und der Ermächtigungsgrundlage prüfen.
  • Widerspruch einlegen: Fristgerecht und mit Verweis auf die einschläg