Das Zitiergebot Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erzwingt die ausdrückliche Nennung. Fehlt dieses Zitat, ist die Norm absolut nichtig.
Zitiergebot Grundrechte (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG): Verfassungsstatik & Nichtigkeitsfolge
Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist die verfassungsrechtliche Schranke jeder staatlichen Eingriffsermächtigung und schützt den Menschen vor formell rechtswidrigen Grundrechtseingriffen. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen. Fehlt eine solche Zitation im Gesetzgeberakt oder stützt sich eine Behörde auf eine Grundrechtsbeeinträchtigung ohne die gesetzliche Zitiergrundlage, ist die Maßnahme absolut verfassungswidrig und Ultra Vires. Wer als Souverän seine Rechte schützen will, findet in unserer Aufarbeitung eine wirksame Alternative zum Anwalt in Deutschland: Menschenrechtsverteidigung & Verfassungsstatik.

Zitiergebot Grundrechte: Wo kein Zitat, da kein Eingriffsrecht!
Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Ist es nicht da, bedeutet das im Umkehrschluss: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass hier nicht eingegriffen werden darf!
Ein Grundrecht, bei dem der Gesetzgeber das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht angewandt hat oder das gar keinen Eingriffsvorbehalt zulässt, ist für die Verwaltung und Gerichte absolut unantastbar. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden oder Richter zu prüfen oder zu fingieren, sondern sich der Verfassung zu unterwerfen.
Zitiergebot Grundrechte: Dies betrifft Freiheitsrechte wie Art. 2 Abs. 2 GG, Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 GG), Freizügigkeit (Art. 11 GG), Wohnungsrecht (Art. 13 GG) und vor allem den Familienschutz – siehe dazu unsere Anleitung Jugendamt-Hilfe bei Inobhutnahme: Wie Du Verfahrensfehler rechtssicher aufdeckst.
KARTUSCHE DER VERFASSUNGSSTATIK (MUSTER-TEXTBAUSTEIN):
„Da Sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen streng unterworfen sind, endet Ihre Macht genau hier. Fehlt die gesetzliche Zitation nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, hat der Gesetzgeber entschieden, dass ein Eingriff unzulässig ist. Sie haben kein Ermessen, Sie haben keine Rechtsgrundlage. Jeder weitere Schritt gegen den Menschen ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.“
BVerfG Rechtsprechung: Absolute Nichtigkeit bei fehlendem Zitiergebot
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt bezüglich der Rechtsfolge keine Zweifel zu. Bereits mit Urteil vom 27.07.2005 (BVerfG 1 BvR 668/04) stellte das Gericht klar, dass die Missachtung des Zitiergegebots gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zur Nichtigkeit der Norm und damit zur Rechtswidrigkeit jedes auf sie gestützten Verwaltungsaktes führt. Sollte ein Gericht oder eine Behörde diesen grundlegenden Verfassungsgrundsatz im Verfahren übergehen, bleibt oft nur die Verfassungsbeschwerde oder eine BVerfG Anhörungsrüge: 77 Jahre GG & Kind als Rechtsträger in Deutschland.
Das Bundesverfassungsgericht betont: Das Zitiergebot hat eine Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber. Es soll sicherstellen, dass sich das Parlament der Tragweite des Grundrechtseingriffs vollumfänglich bewusst ist. Ein nachträgliches „Heilen“ oder Ignorieren durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden ist rechtlich ausgeschlossen.
Verwerfungskompetenz vs. Prüfpflicht der Behörden: Wo keine Ermächtigung, da kein Handeln!
Es muss messerscharf unterschieden werden: Während die förmliche Nichtigkeitserklärung eines Bundesgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (z. B. BVerfG 1 BvR 668/04), gilt für Fachgerichte und Behörden eine unmittelbare Verfassungsschranke:
Behörden und Fachgerichte besitzen keinerlei Ermessen oder Gesetzgebungskompetenz. Sie müssen vor jedem Handeln prüfen, ob der Gesetzgeber in der anzuwendenden Norm eine gesetzliche Eingriffserlaubnis unter Einhaltung des Zitiergebots gewährt hat. Fehlt das Zitat nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, existiert für die Behörde schlichtweg keine Rechtsgrundlage. Ein Erlass ohne Zitationsgrundlage ist mangels Ermächtigung rechtswidrig und ein unheilbarer Ultra-Vires-Akt der Verwaltung.
Formelle Rüge: Verstoß gegen das Zitiergebot und den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
Bei der forensischen Abwehr behördlicher Willkür oder unberechtigter Eingriffe ist das Zitiergebot zwingend als formelle Rüge einzubringen:
FORMELLE RÜGE: Absolute Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Zitiergegebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG)
Es wird formell gerügt, dass der angefochtene Bescheid / die Eingriffsmaßnahme vom [Datum] auf einer Rechtsgrundlage fußt, die das eingeschränkte Grundrecht unter Missachtung von Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht ausdrücklich benennt. Die Norm ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 668/04) absolut nichtig. Der Grundrechtseingriff erfolgt somit ohne gesetzliche Grundlage und stellt einen Ultra-Vires-Akt dar.
Unterschied zwischen Zitiergebot und staatlicher Pflichtenbindung
Amtswalter versuchen häufig, das Zitiergebot als blosse Formalie abzutun. Dies stellt jedoch eine gravierende Fehlinterpretation dar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Wer die Täuschung und Rechtsbrüche im System erkennt, kann die Matrix durchschauen: Erhalt der Erde, Eigenverantwortung & der Mensch als Souverän. Ignoriert ein Amtswalter das verfassungsrechtliche Zitiergebot vorsätzlich, entfällt der Schutz des Haftungsprivilegs und es greift die persönliche Privathaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Fazit: Das Zitiergebot als Schild des Souveräns
Wer seine Rechte als Mensch und Souverän wirksam verteidigen will, muss das Zitiergebot als scharfe juristische Klinge führen. Überprüfen Sie jeden behördlichen Bescheid darauf, ob das Zitiergebot eingehalten wurde. Fehlt der Verweis, ist der Verwaltungsakt rechtlich hinfällig.
Die genaue Formulierung sowie den Gesetzestext zu den verfassungsrechtlichen Grundrechten können Sie im offiziellen Portal gesetze-im-internet.de (Art. 19 GG) einsehen.
Euer Algoraksha, Master of Disaster wegen 77 Jahre falscher Anwendung des Zitiergebots








