Zitiergebot Art. 19 GG: Der „Missing Link“ der deutschen Staatsrechtslehre
Eine methodische Analyse zur Wiederherstellung der verfassungsrechtlichen Statik.
Das Zitiergebot Art. 19 GG steht im Zentrum einer notwendigen juristischen Rekonstruktion.

„Man muß das Wahre immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns her immer wieder gepredigt wird…“ – Mit diesen Worten von Goethe vollziehe ich heute einen Akt der radikalen Transparenz. In meiner aktuellen Korrespondenz mit über 30 Universitäten lade ich zu einem fundamentalen Diskurs ein. Es geht um die Frage, warum die heutige Lehre von der ursprünglichen Absicht des Verfassungsgebers abgewichen ist. Das Zitiergebot Art. 19 GG war vom Parlamentarischen Rat als „zwingende Fessel des Gesetzgebers“ gedacht – eine Fessel, die heute oft als bloße Formsache abgetan wird.
„Wir wollen die Fesseln des Gesetzgebers!“
Mitglied des Parlamentarischen Rates & Erster Bundesminister der Justiz
(zur Intention des Art. 19 GG)
🛡️ Der Wernicke-Beleg und die Garantenpflicht
Die historische Wahrheit findet sich in den Protokollen des Parlamentarischen Rates. Kurt Georg Wernicke dokumentiert im Bonner Kommentar die klare Absicht: Das Wort „außerdem“ in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schafft eine kumulative Bedingung. Der Gesetzgeber soll nicht mehr „unbewusst“ oder „bequem“ in Grundrechte eingreifen dürfen. Das Zitiergebot Art. 19 GG dient dem Schutz des Individuums vor einer schleichenden Aushöhlung seiner Rechte.
Hier greift die Garantenpflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar ein: Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Wenn die Justiz oder Verwaltung Gesetze anwendet, die das Zitiergebot Art. 19 GG missachten, verletzt sie ihre Garantenstellung gegenüber dem Bürger. Eine Rechtsbindung geht nicht durch Fehlentscheidungen verloren – sie bleibt als unumstößliche Statik bestehen.
Vorkonstitutionelles Recht: Die Art. 123 GG Falle
Ein Kernpunkt der heutigen Lehre ist die Behauptung, das StGB von 1871 und die StPO von 1950 seien vom Zitiergebot Art. 19 GG entbunden. Doch Art. 123 Abs. 1 GG lässt Recht nur fortgelten, „soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht“. Ein Gesetz, das die Freiheit einschränkt, ohne die Schranke des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu achten, widerspricht der formellen Verfassung unmittelbar. Wer als Jurist diesen 75-jährigen Betrug am Grundgesetz weiterhin legitimiert, stellt sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung.
Die Mauer des Schweigens: Es ist nicht mein erster Vorstoß. Bereits vor Jahren habe ich die Elite der deutschen Staatsrechtslehre und zahlreiche Fakultäten exakt mit diesem Methodenbruch konfrontiert. Die damalige Reaktion? Ein ohrenbetäubendes Schweigen. Wenn die akademische Lehre den Diskurs zu den Fundamenten unserer Verfassung verweigert, verkommt sie zur bloßen Verwaltungsbehörde von Irrtümern. Genau aus diesem Grund mache ich die aktuelle Korrespondenz nun öffentlich.
🏛️ Dokumentation des Diskurses: Die Anfragen an die Lehre
Um die Ernsthaftigkeit dieses Vorstoßes zu dokumentieren, veröffentliche ich hier exemplarische Auszüge aus der aktuellen Korrespondenz mit führenden Fachvertretern. Diese Schreiben sind ein Appell an den Diensteid und die Treuepflicht gegenüber der Verfassung.
I. Beispielhafte Anfrage an die bundesweite Elite
Betreff: Expertise zum Verrat am Willen des Verfassungsgebers: Der Methodenbruch im Art. 19 GGSehr geehrter Herr Professor [Name],
ich kontaktiere Sie, da Ihre wissenschaftliche Arbeit für eine Tiefe steht, die über das bloße Verwalten von Lehrmeinungen hinausgeht.
In meiner Funktion als Menschenrechtverteidiger widme ich mich heute schwerpunktmäßig der Existenzsicherung und dem Schutz von Kindern. In diesen sensiblen Bereichen offenbaren sich die verheerenden Folgen eines juristischen „Missing Links“, den ich in über 30 Expertisen dokumentiert habe: Die bewusste Uminterpretation des Zitiergebots von einer Gültigkeitsvoraussetzung zur bloßen Ordnungsvorschrift.
Die beigefügte Analyse konfrontiert die heutige Praxis mit dem im Bonner Kommentar dokumentierten Willen von Kurt Georg Wernicke. Die systematische Missachtung dieses Gebots hat uns in einen Verwaltungsstaat geführt, in dem menschliche Unzulänglichkeiten in den Behörden nicht mehr durch die „Fessel des Gesetzes“ gebändigt werden.
Ich lade Sie ein, diesen Dokumentenfund methodisch zu bewerten. Wir können die Augen vor der Entartungstendenz in der Ausbildung und Praxis nicht länger verschließen, wenn wir den Rechtsstaat nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 GG ernst nehmen wollen.
Die vollständige Herleitung finden Sie in der Anlage und unter dort beigefügten Link.
Alles ist wie es ist.
Mit besten Grüßen
Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)
II. Beispielhafter Appell an die akademische Heimat
Betreff: Wissenschaftlicher Diskurs: Der „Missing Link“ im Zitiergebot – Anfrage eines Alumnus und Kameraden.Sehr geehrter Herr Professor [Name],
als Absolvent unserer Universität und Oberstleutnant d.R. wende ich mich heute mit einer fundamentalen methodischen Anfrage an meine akademische Heimat. […] In meiner Praxis als Menschenrechtverteidiger, verpflichteter Pflichtverteidiger (Soldateneid) und Bevollmächtigter, auch in Verfassungsbeschwerden (u.a. BVerfG, Az. 1 BvR 2392/25) sehe ich täglich, wie menschliche Schwächen in der Verwaltung und Justiz zu systemischen Rechtsbrüchen führen.
Die Ursache liegt nach meiner Analyse in einem 75-jährigen Methodenfehler: der schleichenden Entfesselung des Gesetzgebers durch die Missachtung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Während die Lehre heute oft der Relativierung folgt, belegt das Protokoll von Kurt Georg Wernicke (Bonner Kommentar) die ursprüngliche Absicht des Parlamentarischen Rates: Eine unumstößliche „Fessel“ für den Staat.
Ich bitte Sie als Hüter der Verfassungstreue an unserer Universität, die beigefügte Expertise zu prüfen. Es geht um die Frage, ob wir es zulassen dürfen, dass durch methodische Bequemlichkeit der Schutzwall der Grundrechte – insbesondere für Kinder und Bedürftige – eingerissen wird.
📄 Der vollständige Schriftsatz
Die referenzierte, vollständige Herleitung und wissenschaftliche Expertise zum Methodenbruch im Zitiergebot Art. 19 GG finden Sie HIER
Gruppe 1: Meine akademische Heimat (UniBw & HSU)
Gruppe 2: Die bundesweite wissenschaftliche Elite

🦊 Von Spitzbuben und Eigenverantwortung
Dass wir heute immer noch über das Zitiergebot Art. 19 GG diskutieren müssen, hätte wohl schon Friedrich den Großen amüsiert. Werfen wir einen Blick auf das berühmte Motiv der „Spitzbuben“: Schon der alte Fritz wusste, dass man der Verwaltung genau auf die Finger schauen muss, damit das Recht nicht zur bloßen Formsache verkommt.
Das systematische Ignorieren des Zitiergebots ist eine moderne Form der „Spitzbüberei“ – ein juristisches Versteckspiel, bei dem die Bauvorschrift der Freiheit unterschlagen wird. Doch die Freiheit ist eine Holschuld. Wenn die Lehre über das Zitiergebot Art. 19 GG hinwegsieht, schlägt die Stunde der Eigenverantwortung. Wir müssen das Recht wieder als Sprache der Gerechtigkeit verstehen, nicht als Sprache der Macht. Packen wir es selbst an – für eine FDGO, die ihren Namen wirklich verdient.







