Souveraene Direktive Grundgesetz: 6 Anordnungen zur Wiederherstellung der Ordnung an Friedrich Merz
Von Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) – Menschenrechtverteidiger und Souveraen
Souveraene Direktive Grundgesetz: Ein notwendiger Akt der Verfassungsstatik
Die Souveraene Direktive Grundgesetz markiert einen Wendepunkt in der Korrespondenz zwischen dem Souveraen und der Exekutive. In Zeiten, in denen die administrative Routine oft den Blick auf den Kern unserer staatlichen Ordnung verstellt, ist es die Pflicht des Bürgers, an die unumstösslichen Grundlagen zu erinnern. Der „Aufstand der Anstaendigen“ ist keine leere Phrase, sondern der aktive Vollzug des Artikels 20 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Dieser Beitrag dient als Pillar Content für alle Menschenrechtverteidiger, die verstehen wollen, wie man den „Allgemeinen Achtungsanspruch“ gegenüber der Staatsführung geltend macht. In der folgenden Direktive an Bundeskanzler Friedrich Merz demaskieren wir die strukturellen Defizite des BVerfGG und fordern eine Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit.
Warum das BVerfGG korrigiert werden muss
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist das prozedurale Herzstück unserer Justiz. Doch wenn dieses Herz durch formelle Maengel – namentlich die Missachtung des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – belastet ist, verliert der gesamte Rechtsapparat seine Legitimitaet. Ein Gesetz, das Grundrechte einschraenkt, ohne diese explizit zu benennen, ist im Sinne der Verfassungsstatik als nichtig zu betrachten.
Download des Originaldokuments:
Hier können Sie die vollständige Souveraene Direktive Grundgesetz an das Bundeskanzleramt (PDF) herunterladen.
SOUVERÄNE DIREKTIVE
Anordnung zur Wiederherstellung der Verfassungsordnung
Absender: Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha), Dorfstraße 39, 25572 Sankt Margarethen
Empfänger: Bundeskanzleramt, Herrn Bundeskanzler Friedrich Merz, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin
Datum: 13. April 2026
Betreff: Rechtsverbindliche Direktive des Souveräns: Aufhebung der Mandatsanmaßung, Korrektur des BVerfGG und Wiederherstellung der Verfassungsstatik
Sehr geehrter Herr Merz,
dieses Dokument ergeht unmittelbar an Sie in Ihrer Funktion als politischer Leiter der Bundesregierung und Chef der Exekutive. Ich trete Ihnen hierbei in meiner Eigenschaft als Teil des Souveräns, Menschenrechtsverteidiger und Träger der originären verfassungsgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gegenüber.
1. Die Demaskierung des BVerfGG und das Erbe der „braunen Justiz“
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) schränkt substantielle Grundrechte ein, ohne diese gemäß dem Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) explizit zu benennen. Die historische Aufweichung dieses zwingenden Gebots – maßgeblich beeinflusst durch das Einsickern ehemaliger NS-Juristen wie Hermann v. Mangoldt in die frühe bundesdeutsche Kommentarliteratur – hat den Schutzwall der Verfassung gegen willkürliche Eingriffe systematisch untergraben.
Das Zitiergebot ist eine zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. analog BVerfG 1 BvR 668/04). Fehlende Zitate bedeuten den Wegfall der Eingriffsbefugnis. Hierzu ergeht von mir als Souverän folgende rechtsverbindliche Feststellung an alle Organe des Staates:
„Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in mein Grundrecht? Es ist nicht da. Das bedeutet: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass hier nicht eingegriffen werden darf! Da Sie gemäß Art. 1 GG meinen Willen und meine Rechte zu schützen haben und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden sind, endet Ihre Macht genau hier. Sie haben kein Ermessen, Sie haben keine Grundlage. Jeder Schritt, den Sie jetzt gegen mich unternehmen, ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.“
2. Mandatsanmaßung durch substantielle Grundgesetzänderungen
Die Änderungen des Grundgesetzes vom 20. Dezember 2024 und 22. März 2025 sind von Beginn an (ex tunc) nichtig, da sie das parlamentarische Mandat eklatant überschreiten. Meine hiergegen explizit gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 620/26) wurde von der Gerichtsbarkeit rechtswidrig abgebügelt – offensichtlich zu dem alleinigen Zweck, die politische Ebene vor den Konsequenzen der Rechtsstaatlichkeit zu schützen. Ich fordere die unverzügliche Revision und Aufhebung zumindest dieser beiden identitätsverändernden Eingriffe.
3. Verletzung der Autonomie (Art. 1 Abs. 1 GG), Völkerrechtsprimat und EU-Recht
Eine Justiz, die auf einem formell verfassungswidrigen Gesetz (BVerfGG) operiert, zwingt den Souverän in ein dysfunktionales System und verstößt damit eklatant gegen die eigene höchstrichterliche Definition der Menschenwürde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung schützt Art. 1 Abs. 1 GG den Menschen als geistig-sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten (BVerfGE 123, 267; 133, 168; 153, 182). Das Bundesverfassungsgericht stellt hierzu bindend fest:
„Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind damit konstitutiver Bestandteil der Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., juris Rn. 210). Ein staatliches Vorgehen, das den Betroffenen entgegen seinem autonom gebildeten Willen zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Schutzkonzeptes macht, verletzt daher Art. 1 Abs. 1 GG.“
4. Die Kontrollfragen des Souveräns (Vollzugsanordnung)
- Auf welcher rechtlichen Grundlage legitimiert die Bundesregierung substantielle Eingriffe in die Verfassungsidentität am plebiszitären Willen des Souveräns vorbei?
- Wie rechtfertigt die Exekutive die weitere Anwendung des BVerfGG trotz Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 GG)?
- Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) jenseits parteipolitischer Einflussnahme wiederherzustellen?
- Inwiefern ist die Zwangsverschuldung durch die Schuldenbremse mit der Subjektqualität (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar?
- Wie wird sichergestellt, dass der Völkerrechtsprimat (Art. 25 GG) nicht durch formell nichtige nationale Verfahrensgesetze gebrochen wird?
- Bis zu welchem konkreten Datum wird dem Parlament ein Gesetzentwurf zur verfassungskonformen Heilung des BVerfGG vorgelegt?
Ich erwarte Ihre inhaltliche Stellungnahme bis zum 27. April 2026.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Emil Schröpfer
(Menschenrechtverteidiger)
P.S.: Lassen Sie mich abschließend eine persönliche Anmerkung machen: Ich erachte unser Grundgesetz – insbesondere durch den Schutz des freien Willens in Artikel 1 – als das weltweit beste Fundament für ein Staatswesen; etwas Besseres wird es kaum geben. Mein schmunzelnder Blick auf das derzeitige Staatshandeln rührt jedoch daher, dass ich in meiner langjährigen Praxis als Menschenrechtverteidiger immer wieder feststellen muss, dass die Verwaltung und die Gerichte den absoluten Vorrang des menschlichen Willens oft noch nicht vollumfänglich erkannt haben.
Betrachten Sie meine Direktive daher bitte nicht als Systemkritik, sondern als den entschlossenen Beitrag eines Souveräns, die administrative und legislative Praxis endlich mit der exzellenten verfassungsrechtlichen Theorie in Einklang zu bringen. Ich bin mir der pragmatischen Worte Konrad Adenauers bewusst: „Wir müssen die Menschen nehmen, wie sie sind, wir haben keine anderen.“ Das gestehe ich auch Ihrem Behördenapparat zu.
Doch zur unumstößlichen Wahrheit gehört eben auch: Alle drei Gewalten beziehen ihre Besoldung und Legitimation vollumfänglich und ausschließlich aus dem Grundgesetz – es ist der rechtsverbindliche Arbeitsvertrag des Staates. Wenn ehemalige Vizekanzler wie Sigmar Gabriel die Regierungsführung einst süffisant mit der Geschäftsführung einer Nichtregierungsorganisation verglichen, so nehme ich Sie als den derzeitigen Regierungschef und „Vorstandsvorsitzenden“ dieser Exekutive nun in die direkte Pflicht: Es obliegt allein Ihnen, durchzugreifen und sicherzustellen, dass Ihre unterstellten Mitarbeiter diesen Arbeitsvertrag bedingungslos einhalten. Andernfalls haben Sie als Dienstherr die zwingenden personellen und disziplinarischen Konsequenzen zu ziehen. Es kann und darf nicht die Aufgabe des Souveräns sein, sich tagtäglich in der administrativen „Schlammzone“ mit nachgeordneten Behörden herumzuschlagen, um die Einhaltung elementarster Verfassungsrechte zu erzwingen. Führen Sie Ihre Verwaltung zurück auf den Boden des Grundgesetzes.
Zusammenfassung: Die Rueckkehr zur Verfassungsstatik
Die Veroeffentlichung dieser Direktive dient dem Schutz der Rechtsstaatlichkeit. Wir fordern die bedingungslose Einhaltung des Arbeitsvertrags zwischen Staat und Bürger. Schließen Sie sich dem Aufstand der Anstaendigen an.







