Regime SGB II sofort stoppen

Das BSG spricht Klartext: Das Regime SGB II und das Recht auf Austritt

Es ist ein bemerkenswertes Zitat aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.04.2015 – Az.: B 4 AS 22/14 R, Rn. 22):

„Ebenso steht es ihm grundsätzlich frei seinen Antrag zurückzunehmen, um nicht dem Regime des SGB II zu unterfallen.“

Die obersten Richter wählen hier bewusst den Begriff „Regime“. Ein Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch für ein System von Zwang und Unterordnung steht. Das Gericht bestätigt damit eine fundamentale rechtliche Realität: Die Teilnahme an den Strukturen des SGB II ist freiwillig. Niemand ist verpflichtet, sich einem System zu unterwerfen, das mit Androhungen von Leistungsminderungen arbeitet, wenn er dies nicht möchte. Der Mensch als Souverän hat jederzeit das Recht, diese Schleife durch die formlose Rücknahme seines Antrags zu beenden und somit dem Regime SGB II dauerhaft zu entkommen.

Kein Bittsteller: Der Anspruch auf tagesaktuelle Existenzsicherung

Wer seinen Antrag zurücknimmt, verzichtet damit jedoch nicht auf sein grundlegendes Menschenrecht. Die Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums ist kein staatliches Geschenk oder Almosen, um das man bitten muss. Es handelt sich um einen unmittelbar geltenden, materiell-rechtlichen Anspruch. Ein solcher Anspruch bezeichnet das Recht, von einem anderen – in diesem Fall vom Staat und den zuständigen Trägern – ein Tun zu verlangen (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip).

Regime SGB II sofort stoppen: 3 Wege zur sofortigen Freiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dieser Anspruch tagesaktuell bestehen muss. Er darf nicht von verfassungswidrigen Bedingungen abhängig gemacht werden, die die Menschenwürde verletzen. Wer sich weigert, sich dem Regime SGB II zu unterwerfen, behält dennoch seinen vollen Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein.

Wer ist der tatsächliche Leistungsträger?

In der sozialrechtlichen Praxis herrscht oft Unklarheit darüber, wer eigentlich für die Leistungen zuständig ist. Das Jobcenter selbst ist nach § 6 SGB II lediglich eine gemeinsame Einrichtung und kein eigenständiger Leistungsträger. Die tatsächlichen Träger für erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind die Bundesagentur für Arbeit und die jeweiligen kommunalen Träger.

Sollte ein Ausschluss von SGB-II-Leistungen vorliegen oder das Regime SGB II abgelehnt werden, kommt als Auffangträger das Sozialamt im Rahmen des SGB XII in Betracht. Für Streitigkeiten in diesem Bereich sind die Sozialhilfekammern (SO-Richter) und nicht die Kammern für Grundsicherung (AS-Richter) zuständig. Wird ein Antrag beim Sozialamt eingereicht, greift zudem die Pflicht zur vorläufigen Leistungserbringung nach § 43 SGB I, wenn die Zuständigkeit zwischen verschiedenen Trägern ungeklärt ist und Mittellosigkeit droht.

Die Dauer-Grundrechtsgewährleistungs-Einforderung

Um die eigenen Rechte effektiv einzufordern, nutzen mündige Menschen die sogenannte Dauer-Grundrechtsgewährleistungs-Einforderung. Dies ist ein formloser Antrag, der direkt an den erstangegangenen Träger (in der Regel das Sozialamt) gerichtet wird. Darin werden alle tatsächlichen Bedarfe detailliert aufgelistet.

Zur Glaubhaftmachung der akuten Mittellosigkeit dient eine Versicherung an Eides statt über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Reagiert die Behörde nicht unverzüglich (in der Regel innerhalb von zwei Tagen) mit einer vorläufigen Bescheidung, steht dem Betroffenen der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes offen. Mittels einer Verpflichtungsklage im Eilverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht wird die tagesaktuelle Gewährleistung des Existenzminimums direkt eingefordert.

Ein Text ans Gericht, mit dem Inhalt, ich will meine unveräußerlichen Grundrechte und das Recht aus Artikel 11, 12, 15 ICESCR auf angemessenen Lebensstandard gewährleistet wissen, ich fordere sie ein. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung durch einen unabhängigen, grundgesetz- und verfassungstreuen Richter ist weder unzumutbar noch unmöglich.

Sprechenden/ schreibenden Menschen kann geholfen werden. Nachdem keine 80 Millionen Grundrechtsgewährleistungsklagen dort liegen, scheint es wohl kaum Opfer zu geben.

Regime SGB II sofort stoppen: 3 Wege zur sofortigen Freiheit

Das verfassungs- und völkerrechtliche Fundament

Dieses Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und den Schutz der Menschenwürde ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern stützt sich auf ein breites Fundament internationaler Abkommen. Hierzu zählen insbesondere:

Die offizielle Bestätigung der Bundesregierung

Dass die Grundrechte über jedem einfachen Gesetz stehen und der Staat bedingungslos daran gebunden ist, bestätigt sogar die Bundesregierung höchstselbst. In einer offiziellen Stellungnahme im Auftrag der Bundeskanzlerin (vom 21. September 2012) heißt es wörtlich:

„Die Verfassung selbst garantiert die Wahrung der Grundrechte. In Artikel 1 heißt es dazu: ‚Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.‘ Diese sogenannte Bindungsklausel ergänzt damit den allgemeinen Vorrang der Verfassung, nachzulesen im dritten Absatz des Artikels 20: ‚Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.‘

Jeder Amtswalter, der also behauptet, er müsse sich nur an das einfache Sozialgesetzbuch halten und könne Grundrechte missachten, stellt sich damit direkt gegen die offizielle Rechtsauffassung der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts. Diese Verträge und die Verfassung selbst sind nach Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG bindendes deutsches Recht und müssen von allen Behörden und Gerichten zwingend beachtet werden.

Freiheit des Menschen ist Ausdrück seiner Würde
Freiheit desw Menschen ist Ausdrück seiner Würde

Alexander Emil Schröpfer
Algoraksha – Beschützer aller Wesen

Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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