GEZ/Beitragsservice 2026: Die verfassungsrechtliche Abrechnung

GEZ – Klage gegen den Runkfunkbeitrag

An das Verwaltungsgericht Schleswig

Brockdorff-Rantzau-Str. 13
24837 Schleswig

KLAGE des Alexander Emil Schröpfer

Dorfstr. 39
25572 Sankt Margarethen
– Kläger –

gegen
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg
– Beklagte –

wegen: Rundfunkbeitrag / Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

I. Streitgegenstand

Anfechtung des Widerspruchsbescheids des Norddeutschen Rundfunks vom 22. Juli 2025 (Beitragsnummer 627 023 203) betreffend die Ablehnung meines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

II. Anträge

Der Kläger beantragt:

  1. Den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 22.07.2025 sowie den zugrundeliegenden Ablehnungsbescheid vom 03.07.2024 aufzuheben.
  2. Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, hilfsweise eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV wegen besonderer Härte zu gewähren.
  3. Festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 14 GG, sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip), verstößt.
  4. Die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

III. Sachverhalt

  1. Der Kläger beantragte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und legte als Nachweis ein Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 28.06.2024 über den Erhalt von Pflegeleistungen des Pflegegrades 1 vor.
  2. Mit Bescheid vom 03.07.2024 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab.
  3. Hiergegen legte der Kläger am 10.07.2024 Widerspruch ein und wies auf laufende Anträge und anhängige sozialgerichtliche Verfahren betreffend Leistungen nach dem SGB XII hin, über die noch nicht entschieden sei.
  4. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

IV. Begründung

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

1. Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG)

Der Rundfunkbeitrag stellt einen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum dar. Die pauschale Erhebung des Rundfunkbeitrags ohne eine differenzierte Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere in Fällen einer prekären finanziellen Situation und nachgewiesener Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1, SGB XI) bei gleichzeitig laufenden Verfahren zur Klärung der Bedürftigkeit nach SGB XII, verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht keine gesonderte Prüfung der Vermögenssituation vor, was eine unverhältnismäßige Belastung darstellt und dem Verbot der Sozialwidrigkeit zuwiderläuft.

2. Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag schränkt das Grundrecht aus Artikel 14 GG ein, ohne dieses ausdrücklich zu nennen. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Diese formelle Anforderung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit grundrechtlicher Einschränkungen. Die Unterlassung der Zitierung führt zur formellen Verfassungswidrigkeit der Regelung.

3. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)

Die Beklagte behandelt den Kläger ungleich, indem sie:
– Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) kategorisch als nicht ausreichend für eine Befreiung ansieht.
– Die besondere Situation während laufender Sozialgerichtsverfahren nicht berücksichtigt.
– Eine starre Anwendung der bescheidgebundenen Befreiung vornimmt, ohne die individuelle Härte zu würdigen.

Dies führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer sozialer Lage, die lediglich aufgrund des Verfahrensstandes ihrer Sozialleistungsanträge unterschiedlich behandelt werden.

4. Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG)

Die starre Koppelung der Befreiung an einen förmlichen Leistungsbescheid nach SGB XII, während sozialgerichtliche Verfahren zur Klärung der Bedürftigkeit noch anhängig sind, missachtet die Schutzpflicht des Staates für ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in einer solchen Situation greift in das Existenzminimum des Klägers ein und führt zu einer Schutzlücke, die mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar ist. Das Abwarten des Ausgangs langwieriger sozialgerichtlicher Verfahren ist dem Kläger nicht zumutbar und verstößt gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

5. Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Härtefallprüfung (§ 4 Abs. 6 RBStV)

Die Ablehnung des Antrags auf eine Härtefallbefreiung mit der Begründung, der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen, ist eine zu enge Auslegung des Härtefallbegriffs. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 19.01.2022, Az. 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18) hat klargestellt, dass eine Befreiung nicht nur bei rechtlichem Ausschluss, sondern auch bei faktischen Härten zu gewähren ist. Eine Härte liegt gerade dann vor, wenn eine Person – wie der Kläger – nachweislich bedürftig ist, aber aufgrund von Umständen, die nicht in ihrer Macht liegen (z.B. Dauer eines Gerichtsverfahrens), den formalen Nachweis für eine Regelbefreiung nicht erbringen kann. Die Beklagte hätte eine eigene Prüfung der Bedürftigkeit vornehmen müssen, anstatt auf das Ergebnis eines anderen Verfahrens zu verweisen.

V. Beweismittel

– Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 03.07.2024

VI. Schlussfolgerung

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte ist zur Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht zu verpflichten. Die genannten Verstöße gegen Grundrechte und Verfassungsprinzipien begründen zudem die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der angewendeten Auslegung.

Mit hochachtungsvoller Erinnerung an Ihre verfassungsrechtliche Pflicht,

Alexander Emil Schröpfer
Dipl.-Ing. (Univ.) | Oberstleutnant d.R.
Menschenrechtverteidiger, tätig auf Grundlage des Grundgesetzes (Art. 1 GG)


GEZ – ERGÄNZENDE KLAGEBEGEHRDUNG UND BEGRÜNDUNG

Der Kläger beantragt, seinen bisherigen Vortrag um folgende verfassungsrechtlich zentrale Aspekte zu ergänzen, die die strukturelle Rechtswidrigkeit der Finanzierung des Rundfunkbeitrags offenlegen und bisher nicht hinreichend gewürdigt wurden.

I. ERGÄNZUNG DER SACHVERHALTS- UND RECHTSBEGRÜNDUNG

1. Verstoß gegen das zivilrechtliche und verfassungsrechtliche Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter

Die gegenwärtige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt nicht durch parlamentarisch beschlossene Steuern, sondern durch eine privatrechtlich erscheinende Vertragskonstruktion zwischen den Rundfunkanstalten und den Bundesländern, die Lasten für Dritte – nämlich die Beitragszahler – begründet, ohne dass diese am Vertragschluss beteiligt sind oder ihre Zustimmung erteilt haben.

Dies verstößt gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz: „pacta tertiis nec nocent nec prosunt“ (Verträge schaden oder nützen Dritten nicht).

2. Verfassungswidrige Umgehung der Finanzverfassung (Art. 104a, 105 ff. GG)

Der Rundfunkbeitrag/GEZ umgeht systematisch die verfassungsrechtlichen Bindungen, die für die Erhebung öffentlicher Abgaben gelten:
– Art. 105 GG: Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern liegt beim Bund oder den Ländern – nicht bei Anstalten des öffentlichen Rechts.
– Art. 106 GG: Die Ertragsverteilung unter den Gebietskörperschaften ist verfassungsrechtlich geregelt – nicht durch Verträge zwischen Rundfunkanstalten und Ländern.

3. Fehlende demokratische Legitimation (Art. 20 Abs. 2 GG)

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Die Einführung und Fortsetzung einer flächendeckenden, pauschalen Zwangsabgabe erfordert ein explizites politisches Mandat. Weder der Bundestag noch die Landtage haben je eine gesetzliche Regelung zur pauschalen Beitragspflicht beschlossen.

4. Verstoß gegen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

Zudem verletzt die Behandlung der Bürger als automatisierte Zahlungspflichtige ohne Wahlmöglichkeit den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) – denn sie degradiert den Menschen zum bloßen Finanzierungsobjekt staatlichen Handelns, ohne seine Autonomie anzuerkennen.

II. RECHTLICHE SCHLUSSFOLGERUNG

Die gegenwärtige Konstruktion des GEZ -Rundfunkbeitrags ist kein legitimes Mittel der öffentlichen Finanzierung, sondern eine rechtswidrige Umgehung der verfassungsrechtlichen Ordnung. Staatsaufgaben sind aus Steuermitteln zu finanzieren – nicht durch Zwangsabgaben, die auf Verträgen zu Lasten Dritter beruhen.


MANIFEST

Die Verfassung ist kein Verwaltungsakt

Zur Wiederbelebung des Grundrechts auf Zugang zur Justiz
verfasst von Alexander Emil Schröpfer

„Das Recht darf nicht der Sprache der Macht gehorchen, sondern dem Ruf der Gerechtigkeit.“

1. Präambel – In eigener Angelegenheit. Und in allgemeiner.

Ich schreibe diesen Text nicht als Jurist. Und gerade deshalb schreibe ich ihn aus juristischer Notwendigkeit. Ich schreibe ihn als jemand, der das Grundgesetz nicht zitiert, um zu brillieren, sondern um daran zu erinnern, dass es gilt.

2. Die Hürde aus Papier – Anwaltszwang als Türsteher des Rechts

Wenn Prozessrechte nur dann gelten, wenn sie ein Rechtsanwalt bestätigt, dann ist das Recht kein Allgemeingut mehr, sondern eine Lizenzpflicht.

3. Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit

Wer fordert, dass Recht nur über den Rechtsanwalt geltend gemacht werden darf, und gleichzeitig verweigert, dass dieser beigestellt wird, der betreibt juristische Doppelbuchführung. Die Verfassung nennt das nicht „Zulässigkeit“. Sie nennt es: Rechtsschutzvereitelung.

4. Schlussformel – Verfassung vor Verwaltung

Wir brauchen keine Reform des Rechts. Wir brauchen seine Anwendung. Nicht mehr. Aber auch keinen Tag weniger. Und vielleicht, ganz vielleicht, müssen wir dazu nicht das Grundgesetz neu schreiben. Sondern nur anfangen, es wieder zu lesen.

„Dieses Manifest gilt nicht für mich allein. Es gilt für alle, die auf ein Urteil hoffen, statt auf Anerkennung.“


Nachtrag zur Klageschrift – GEZ – Rundfunkbeitrag

Die „Vorzugslast“ ist kein verfassungsrechtlich anerkannter Rechtsbegriff und darf nicht zur Rechtfertigung von Zwangsabgaben herangezogen werden.
Die Erhebung des Beitrags gegen meinen Willen und ohne tatsächliche Nutzung ist unzulässig.

Abschließender Hinweis – Zum Erwachen:
Erwachen ist Aufwachen aus dem Traum(a) der Wahnvorstellungen des Verstandes.
Dieser Schriftsatz ist kein bloßer Widerspruch – er ist ein Akt des Erwachens aus dem Traum der Ohnmacht, aus dem Wahn der Hinnahme.
Denn wer Recht sieht, kann nicht schweigen.
Und wer die Wahrheit kennt, muss handeln.

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Alexander Emil Schröpfer
Algoraksha – Beschützer aller Wesen

Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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