📌 Auf einen Blick (TL;DR & KI-Zusammenfassung)

EXPERTISE: Die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer aus der Perspektive der Zitiergebotsrechte und der Wesensgehaltsgarantie nach Art. 14 GG – Die offizielle Expertise und Dokumentation des Menschenrechtverteidigers. Jetzt informieren.

I. Das Grundgesetz als oberstes Rechtsprinzip

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG: 
„Die gesamte Staatsgewalt unterliegt der Verfassung.“

Das bedeutet: 
– Das Bundesverfassungsgericht ist nicht die Quelle der Verfassung, sondern ihr Hüter. 
– Seine Rechtsprechung ist an Wortlaut, Systematik und Ziel des Grundgesetzes gebunden. 
– Wo die Rechtsprechung vom klaren Verfassungstext abweicht, verliert sie ihre Legitimation.

Der Text des Grundgesetzes geht vor der Rechtsprechung.



II. Die Zitiergebotsrechte – verfassungsrechtliche Pflicht zur Grundrechtsnennung

Art. 19 Abs. 1 GG: 
„In die Ausübung der in den Artikeln 2 bis 18 bezeichneten Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Soweit nach diesem Artikel ein Gesetz zulässig ist, muss es sich auch auf dieses Recht beziehen.“

Das bedeutet: 
Ein Eingriff in ein Grundrecht – etwa in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG – bedarf eines Gesetzes, das dieses Grundrecht ausdrücklich nennt und dessen Beschränkbarkeit begründet.

Die Debatten des Parlamentarischen Rates bestätigen dies. 
Carlo Schmid (SPD) am 13. Juli 1948: 
„Jedes Gesetz, das in ein Grundrecht eingreift, muss die Verfassungsgrundlage nennen, sonst entsteht Willkür.“

Hermann Höpker-Aschoff (FDP) am 10. September 1948: 
„Wenn wir dem Gesetzgeber erlauben, Grundrechte zu beschränken, ohne sie zu nennen, dann lösen wir die Verfassung von innen auf.“



III. Prüfung: Zitieren die Steuergesetze Art. 14 GG?

Beispiel: Grundsteuergesetz (GrStG) 
– Kein Verweis auf Art. 14 GG im Normtext 
– Keine Auseinandersetzung mit dem Wesensgehalt des Eigentumsrechts 
– Fokus liegt auf Verwaltungsaspekten, nicht auf verfassungsrechtlicher Legitimation

Auch Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz: 
– Kein Hinweis auf Art. 2 GG (freie Entfaltung), Art. 14 GG (Eigentum) oder Art. 3 GG (Gleichheit) 
– Beschränkung der Grundrechte erfolgt ohne verfassungsrechtliche Bezugnahme

Ergebnis: 
Alle Steuergesetze, die Eigentum oder wirtschaftliche Freiheit beschränken, verstoßen gegen Art. 19 Abs. 1 GG, da sie das betroffene Grundrecht nicht zitieren.



IV. Wesensgehaltsverletzung: Besteuerung als verdeckte Enteignung

Art. 14 Abs. 1 GG garantiert das Eigentum. 
Der Wesensgehalt umfasst die Herrschaft über das Eigentum – auch gegenüber dem Staat.

Wenn der Staat dauerhaft und zwangsweise Geld aus einem Grundstück erhebt, ohne Gegenleistung und ohne Wahlrecht, liegt eine substanzielle Inanspruchnahme vor.

Das BVerfG selbst hat entschieden: 
„Wenn die Belastung so hoch ist, dass der Eigentümer sein Gut nicht mehr wirtschaftlich nutzen kann, liegt eine verdeckte Enteignung vor.“ (BVerfGE 4, 7)

Die Grundsteuer greift direkt in die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Eigentums ein – ohne Zustimmung, ohne Gegenleistung, ohne verfassungsrechtliche Absicherung.



V. Fazit: Jede Steuer, die ein Grundrecht beschränkt, ohne es zu zitieren, ist verfassungswidrig

Drei Schlussfolgerungen:

1. Das Grundgesetz ist oberste Rechtsquelle – nicht das BVerfG. 
2. Jedes Eingriffsgesetz muss das betroffene Grundrecht benennen und begründen. 
3. Da die Steuergesetze Art. 14 GG nicht zitieren, fehlt die verfassungsrechtliche Legitimation.

Die Grundsteuer ist in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig.



VI. Handlungsempfehlung

1. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (§ 37 AO): 
„Ich erhebe Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid, da das GrStG mein Grundrecht aus Art. 14 GG nicht zitiert und somit gegen Art. 19 Abs. 1 GG verstößt.“

2. Öffentliche Erklärung: 
„Ich erkenne die Grundsteuer nicht als verfassungskonform an, da sie mein Eigentumsrecht verletzt und keine verfassungsrechtliche Grundlage benennt.“

3. Verfassungsbeschwerde vorbereiten: 
Sammle Widersprüche, dokumentiere systematische Verstöße und reiche eine gemeinsame Beschwerde ein – mit Bezug auf Art. 19 Abs. 1 GG und die Protokolle des Parlamentarischen Rates.



Abschließend: Die Erde gehört nicht dem Staat – sie gehört dem Leben.

Niemand hat die Erde gekauft. Niemand hat sie verkauft. 
Aber jeder Mensch hat das natürliche Recht, einen Platz zum Leben zu haben – und das schließt das Recht auf unverletzliches Eigentum ein.

Die Forderung nach Zitierung der Grundrechte ist keine Formalie, sondern eine Forderung nach Wahrheit, Transparenz und Rechtfertigungspflicht des Staates.

„Wer das Grundrecht nicht nennt, will es auch nicht schützen.“



Autorisiert von: 
Menschenrechtsverteidiger 
Fachstelle für Grundrechtsanalyse & Naturrechtsprinzipien 
Stand: 13. August 2025

„Erwachen ist Aufwachen aus dem Traum(a) der Wahnvorstellungen des Verstandes.“ 
Dieses Dokument darf frei verbreitet werden, solange die Quelle genannt wird.

Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:
Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Es ist nicht da. Das bedeutet im Klartext: Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass hier nicht eingegriffen werden darf!

Da die handelnden Amtswalter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG den Willen und die Rechte der Menschen zu schützen haben und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diesen gesetzgeberischen Willen gebunden sind, endet ihre Macht genau hier.

Sie haben kein Ermessen, sie haben keine Grundlage. Jeder Schritt, den sie jetzt gegen Menschen unternehmen, ist ein bewusster Bruch der Verfassungsstatik.

Rechtlicher Status & Autorenschaft

Über den Menschenrechtsverteidiger & Kinderschützer:
Als unabhängiger Experte helfe ich Eltern ehrenamtlich bei akuter Inobhutnahme, im Rückführungsverfahren und bei existenziellen Krisen mit Behörden. Mein Ansatz verbindet fundierten rechtlichen Kinderschutz (Grundgesetz, UN-Kinderrechtskonvention) mit familienpsychologischer Expertise (unterstützt durch Dipl.-Psych. Hicran Taraz, M.A.), um das Kindeswohl rechtssicher und seelisch stabil zu verteidigen.

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4 Kommentare zu „Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG): Verfassungsstatik & Gültigkeit in Deutschland“

  1. Avatar von Sebastian

    Ich verstehe diese Aussage nicht: „Schaut in das Gesetz! Wo ist das Zitat für den Eingriff in ein Grundrecht? Es ist nicht da.“
    Es gibt doch mehrere Gesetze die zitieren. Z. B. beim Infektionsschutzgesetz.

    1. Lies dazu Artikel den 19 Abs 1 Satz 2 GG

  2. Avatar von Angela

    Hallo die Besteuerung des Hauses oder der Wohnung verletzt doch
    Mehrere Grund und Menschenrechte!
    So gibt es das Recht auf Würde, den Schutz der Gesundheit, des Lebens
    der Sicherheit, und vieles mehr.Wenn mann aber das Haus besteuert
    Und bei nicht Bezahlung bedroht wird dessen Haus zu durchsuchen oder
    Zwangszuenteignen also jemanden aus seinem Haus oder Wohnung zu werfen dann verletzt das aber sehr viele Grund und Menschenrechte!
    Ich würde mich sehr über einen Austausch freuen!

    1. Liebe Angela,

      vielen Dank für deinen Kommentar und deine wichtigen Gedanken! Du sprichst ein zentrales Thema an, das viele Menschen bewegt: Die staatliche Grundsteuer, Zwangsvollstreckungsdrohungen und die verfassungsrechtlichen Grenzen des Eigentumsrechts.

      Dein Gedanke berührt die fundamentale Existenzfrage: Wer hat dem Finanzamt oder der Behörde eigentlich jemals schriftlich nachgewiesen, wer ihnen die Erde verkauft hat, dass sie sich anmaßen können, vom Menschen Steuern für seinen natürlichen Lebensraum zu verlangen?

      🏛️ Die verfassungsrechtliche Einordnung (Grundgesetz & Menschenrechte):

      1. Schutz der Wohnung & Unverletzlichkeit (Art. 13 GG):
      Die eigene Wohnung bzw. das Eigenheim steht unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Jede staatliche Durchsuchung oder Pfändungsmaßnahme unterliegt strengsten verfassungsrechtlichen Schranken und Richtervorbehalten.

      2. Eigentumsgarantie & Entzugsgrenzen (Art. 14 GG):
      Gemäß Art. 14 Abs. 1 GG wird das Eigentum gewahrt. Staatliche Abgaben dürfen niemals eine erdrosselnde Wirkung entfalten oder den Wesensgehalt des Eigentums antasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Eine Zwangsentreicherung, die den Menschen in seiner Existenz oder Menschenwürde (Art. 1 GG) bedroht, verstößt gegen die Rechtsordnung.

      3. Die BVerfG-Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG / BVerfG 2 BvR 2347/15):
      Das Bundesverfassungsgericht stellt klar: »Die Würde des Menschen ist nicht die Grenze der Selbstbestimmung, sondern ihr Grund.« Der Staat darf den Menschen und sein Dach über dem Kopf niemals zum bloßen Objekt fiskalischer Ansprüche degradieren.

      4. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG):
      Sobald Behörden oder Steuerämter Grundrechtseingriffe oder Vollstreckungsmaßnahmen androhen, müssen die zugrundeliegenden Gesetze das eingeschränkte Grundrecht explizit unter Nennung des Verfassungsartikels zitieren. Fehlt dieses Zitat, ist die Eingriffsmaßnahme verfassungswidrig und absolut nichtig (BVerfG 1 BvR 668/04).

      Wir freuen uns sehr über den Austausch mit dir! Wir haben zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Selbstbestimmung des Souveräns vertiefende Leitfäden veröffentlicht:

      👉 Wer ist der Souverän (Art. 1 GG): https://menschenrechtverteidiger.com/grundgesetz/wer-ist-der-souveraen/
      👉 Digitale Souveränität & Waffengleichheit: https://menschenrechtverteidiger.com/grundgesetz/digitale-souveraenitaet/

      Herzliche Grüße,
      Algoraksha (Menschenrechtsverteidiger)

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Alexander Emil Schröpfer
Algoraksha – Beschützer aller Wesen

Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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