Zitiergebot StGB -Strafbare Unterlassung - § 13 StGB – Instandsetzung des Rechts durch den Souverän

Zitiergebot StGB – SYSTEM-CRASH: Die systematische Nichtigkeit des deutschen Strafrechts (Offenes Dossier)

Ein Staat, der straft, muss sich an seine eigene Verfassung halten. Das Grundgesetz ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern die absolute Schranke staatlicher Gewalt. Doch was passiert, wenn die zentralen Werkzeuge der Justiz – das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO) – exakt diese Verfassung ignorieren?

Als investigativer Informant und Menschenrechtverteidiger lege ich hiermit ein offenes Dossier vor. Es beweist die systematische Nichtigkeit der deutschen Strafnormen durch die Verletzung des Zitiergebots (Art. 19 GG) durch Nichtzitierung und entlarvt den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen als objektive Rechtsbeugung.

Dieses Dossier richtet sich an internationale Menschenrechtsschützer, alle Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland und an jeden Souverän, der sich gegen behördliche Willkür verteidigen muss.


🔱 Zitiergebot StGB – Das Offene Dossier: Verfassungsrechtliche Direktive zur Strafjustiz

Weder das Strafgesetzbuch (Ausfertigungsdatum: 15.05.1871) als Grundlage für Gefängnisstrafen noch die Strafprozessordnung (Ausfertigungsdatum: 12.09.1950) zitieren in ihren Eingriffsnormen die betroffenen Grundrechte.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt zwingend:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Gemäß Art. 123 Abs. 1 GG gilt zudem:

Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

Der unlösbare Widerspruch für die Justiz

Daraus ergeben sich zwingende Fragen an jeden Richter und Staatsanwalt: Ist das StGB vorkonstitutionelles Recht? Ist die StPO vorkonstitutionelles Recht?

  1. Ist es vorkonstitutionell, dann scheitert es unmittelbar an der neu für die Zukunft gegebenen Schranke der notwendigen Bedingung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, die eine Grundrechtsbeschränkung absolut ausschließt, wenn ein Gesetz kein Grundrecht zitiert.

  2. Ist es nicht vorkonstitutionell, widerspräche es – hätte es eine Grundrechtseinschränkungsabsicht – dem Zitiergebot direkt, weil das StGB die Freiheit der Person massiv einschränkt, den Artikel 2 Abs. 2 GG jedoch nicht zitiert.

Wieso also genau zitiert es dann nicht? Hat der Gesetzgeber durch dieses Unterlassen nicht ausdrücklich erklären wollen, dass in der BRD in der Zukunft keine Strafen mehr in Grundrechte vollzogen werden sollen, da die Würde des Menschen (Art. 1 GG) als unantastbar gilt? In welchem Umfang ist ein Strafstaat überhaupt noch mit dem Grundgesetz vereinbar?

Die Anmaßung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte am 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04): „Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes […]. Aus Gründen der Rechtssicherheit führt die Nichtbeachtung des Zitiergebots erst bei solchen grundrechtseinschränkenden Änderungsgesetzen zur Nichtigkeit, die nach dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung beschlossen werden.“

Für welche Grundrechte genau sieht Art. 19 Abs. 2 GG nun eine solche Ausnahme vor? Wo ist das nachlesbar im Gesetz zu finden, das dies dem rechtstreuen Bürger als Rahmenwerk mitzuteilen hätte? Ist damit der Wortlaut dieses Grundrechts nicht weiterhin für Gerichte, Politik und Verwaltung bindend?

Die Grenzen der Rechtsprechung (Art. 79 & 146 GG)

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen nicht über dem Grundgesetz. Insoweit sie dem GG entgegenstehen, sind sie Verfassungshochverrat und offenkundig nichtig. Eine Veröffentlichung des Tenors im BGBl., welche Grundrechte nicht zu zitieren wären, hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Das BVerfG ist nicht aktiv legitimiert oder kompetenzrechtlich ermächtigt, die Anwendung des GG in der BRD speziell bezüglich der Grundrechte außer Kraft zu setzen, dem steht schon Art. 146 GG diametral entgegen. Das BVerfG ist keine verfassungsgebende Versammlung, sondern nur das dazu alleinig durch das GG ermächtigte Volk. Wäre der Bundesgesetzgeber dazu überhaupt befugt, obwohl Art. 79 GG dieses bereits unmittelbar ausschließt? Das Rechtsstaatsgebot schließt ein Bestreben zur Beseitigung des GG und seiner Werte unmittelbar aus.

Konsequenz: Rechtsbeugung und Privathaftung

Wer auf Basis dieser defekten Normen (Giftnormen) Menschen inhaftiert, pfändet oder verurteilt, handelt ohne verfassungsmäßige Ermächtigung. Ein solches Handeln erfüllt objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und der Freiheitsberaubung im Amt (§ 239a StGB).

Jeder handelnde Amtsträger unterliegt der zwingenden persönlichen Privathaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Dem wachsamen Staat und seinen Beamten ist im Rahmen der Garantenpflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar ein Boykott hinsichtlich der Umsetzung verfassungswidriger Beschlüsse auferlegt.


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Dein Algoraksha

Menschenrechtverteidiger

Alexander Emil Schröpfer
Algoraksha – Beschützer aller Wesen

Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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