VERFASSUNGS-CRASH: Wenn das BVerfG die Statik opfert
VERFASSUNGS-CRASH

🏛️ VERFASSUNGS-CRASH: Warum das System die Würde opfert – und wie wir sie zurückholen!

Von Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha)


1. Verfassungs-Crash: Das BVerfG im Verfassungs-Vakuum

Das Bundesverfassungsgericht hat mir gegenüber deutlich gemacht: Sie wollen keine Menschenrechtverteidiger, die die Statik des Gesetzes beim Wort nehmen. Durch die Nichtannahme von Beschwerden ohne transparente Begründung verstößt das höchste Gericht gegen das Klagegrundrecht. Dieses Recht ist nicht einschränkbar!

  • Die Wahrheit ist: Wenn Fachgerichte verfassungswidrig handeln, muss das BVerfG intervenieren. Tut es das nicht, begeht es einen Bruch der Verfassungstreue. Transparenz ist kein Luxus, sondern europarechtliche Pflicht!

2. Verfassungs-Crash: Die Objektformel: Wille ist Würde

Das Gericht hat selbst festgestellt: Der Mensch darf nicht zum Objekt staatlichen Handelns werden.

  • Die Statik der Hilfe: Wenn zwei Menschen (z. B. ein Bevollmächtigter und ein Hilfesuchender) gemeinschaftlich agieren wollen, hat sich kein Gericht dazwischenzustellen. Der autonome Wille ist die Würde. Wer diesen Willen bricht, bricht das Grundgesetz.

3. Verfassungs-Crash: Der Zitiergebot-Skandal: Freiheit ohne Lizenz

Seit 1949 gibt es eine klare Regel im Grundgesetz: Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (Zitiergebot). Ein Gesetz, das Grundrechte einschränken soll, muss diese beim Namen nennen.

  • Der Schock: Das Strafgesetzbuch (StGB) zitiert die Einschränkung der Freiheit nicht korrekt. Das BVerfG hat bereits 2005 (Az. 2 BvR 668/04) gemahnt – doch das System ignoriert es.

  • Die Konsequenz: Jede Inhaftierung ohne korrekte gesetzliche Statik ist eine Entführung durch den Staat.

4. Verfassungs-Crash: Radikaler Wandel: Heilung statt Kerker

Wir fordern den Wandel hin zu einem System, das Ursachen behebt, anstatt Symptome blind zu bestrafen:


  • Wer aufgrund psychischer Not oder Verzweiflung gegen die Ordnung verstößt, braucht psychologische Hilfe und Heilung, keine Gitterstäbe.

  • Das ist kein „Arbeitsmarkt-Argument“ für Wärter, sondern der unmissverständliche Auftrag des Grundgesetzes von 1949!

Schluss mit der Simulation! Gerichte und Behörden: Kehrt zurück zum Grundgesetz oder tragt die persönliche Haftung!


Zitierfähiger Baustein für Klage- oder Verfassungsvorträge

Dieser juristische Baustein leitet den freien Willen als untrennbaren Bestandteil der Menschenwürde her. Du kannst ihn wörtlich oder auszugsweise übernehmen und an deinen Sachverhalt anpassen.

Gliederung

  1. Normgrundlage
  2. Menschenbild des Grundgesetzes
  3. Menschenwürde als freie Selbstbestimmung
  4. Konsequenz für den staatlichen Umgang mit freiem Willen

1. Normgrundlage

Ausgangspunkt ist Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die Menschenwürdegarantie ist als oberster Verfassungswert vorbehaltlos gewährleistet und bindet alle drei Gewalten unmittelbar.

2. Menschenbild des Grundgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht entwickelt aus Art. 1 Abs. 1 GG ein bestimmtes Menschenbild, das zentral auf Freiheit und Willensbildung abstellt. So betont das Gericht, dem Schutz der Menschenwürde liege „die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten“ (BVerfGE 123, 267; ebenso BVerfGE 133, 168; 153, 182). Dieses Verständnis wird in der verfassungsrechtlichen Literatur aufgegriffen: Art. 1 Abs. 1 GG knüpft an ein Menschenbild an, „das den Menschen als mit Vernunft und Willensfreiheit ausgestattetes einzigartiges Lebewesen versteht“ und ihm „eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit unabhängig von staatlichen Direktiven“ zusichert. Die Menschenwürde wird dabei ausdrücklich „in der Fähigkeit des Menschen zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung“ verankert.

3. Menschenwürde als freie Selbstbestimmung (freier Wille)

Aus diesem Menschenbild leitet das Bundesverfassungsgericht das Recht des Einzelnen ab, über existenzielle Fragen seines Lebens in freier Willensbildung selbst zu entscheiden. In seiner Entscheidung zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a.) stellt das Gericht klar, dass der Suizidentschluss Ausdruck selbstbestimmter Willensfreiheit sein kann:

  • „Der mit freiem Willen handelnde Suizident entscheidet sich als Subjekt für den eigenen Tod. Er gibt sein Leben als Person selbstbestimmt und nach eigener Zielsetzung auf.“
  • „Die Würde des Menschen ist folglich nicht Grenze der Selbstbestimmung der Person, sondern ihr Grund: Der Mensch bleibt nur dann als selbstverantwortliche Persönlichkeit, als Subjekt anerkannt, sein Wert- und Achtungsanspruch nur dann gewahrt, wenn er über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann.“

Damit wird der freie Wille nicht nur vorausgesetzt, sondern ausdrücklich als konstitutiver Bestandteil des Würdeschutzes bezeichnet: Die Anerkennung des Menschen als Subjekt verlangt, dass seine frei gebildeten Entscheidungen – also sein autonomer Wille – respektiert werden. Wissenschaftliche Auswertungen der Entscheidung fassen dies so zusammen, dass sich das verfassungsrechtliche Schutzkonzept „an der Vorstellung des Einzelnen als geistig-sittlichem Wesen, das sich in Freiheit selbst bestimmen und entfalten darf“, auszurichten hat; Einschränkungen dieser Freiheit bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

4. Konsequenz: Würde-Schutz darf den freien Willen nicht „wegschützen“

Die verfassungsrechtliche Kommentarliteratur arbeitet heraus, dass der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutz der Menschenwürde die Freiheit der Selbstbestimmung einschließt und nicht gegen sie ausgespielt werden darf. So wird betont, dass der Einzelne „über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten“ können muss (BVerfGE 49, 286), woraus ein Recht auf Festlegung eines eigenen Menschen- und Identitätsbildes folgt.

Konsequent heißt es weiter: „Menschenwürde ist vielmehr auch dann vorhanden, wenn der konkrete Mensch die Möglichkeit freier Selbstgestaltung zur Selbsterniedrigung missbraucht. […] Der Schutz der Menschenwürde kann sich also nicht gegen die darin mitgeschützte Freiheit der Selbstbestimmung richten, und die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde darf nicht dazu missbraucht werden, den Einzelnen durch einen Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung gleichsam vor sich selbst zu schützen.“

Daraus folgt für den rechtlichen Vortrag:

  • Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Menschen als geistig-sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit seinen Willen zu bilden und sein Leben zu gestalten.
  • Der freie Wille ist damit nicht äußerlicher Zusatz, sondern innerer Bestandteil der Menschenwürdegarantie.
  • Staatliches Handeln, das den Menschen zum Objekt macht, indem es seine frei gebildeten Willensentscheidungen ignoriert oder durch einen angeblichen „Schutz vor sich selbst“ ersetzt, verletzt Art. 1 Abs. 1 GG.

Kurze Formulierung für die Klageschrift (Beispielsatz)

„Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Menschen als geistig-sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und zu entfalten (BVerfGE 123, 267; 133, 168; 153, 182). Der freie Wille und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung sind damit konstitutiver Bestandteil der Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist nicht Grenze, sondern Grund seiner Selbstbestimmung; sie bleibt nur gewahrt, wenn der Einzelne über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., juris Rn. 210). Ein staatliches Vorgehen, das den Betroffenen entgegen seinem autonom gebildeten Willen zum bloßen Objekt eines vermeintlichen Schutzkonzeptes macht, verletzt daher elementar Art. 1 Abs. 1 GG.“

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Alexander Emil Schröpfer
Algoraksha – Beschützer aller Wesen

Ich agiere als Menschenrechtverteidiger gemäß UN-Resolution 53/144. Mein Fokus liegt auf der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Schutz des Kindeswohls gegenüber staatlicher Willkür.

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