SGB II Existenzminimum Grundgesetz – Hierarchie der Normen
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SGB II Existenzminimum Grundgesetz: Warum Sanktionen rechtlich nichtig sind.

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ist kein bloßes Versprechen, sondern die fundamentale Verpflichtung des Staates, jedem Bürger ein menschenwürdiges Dasein zu garantieren. Die Begründung liegt in der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 GG): Wer keine materielle Basis hat, kann seine Freiheit nicht ausüben. Deshalb steht das Existenzminimum als Primärrecht über jeder Verwaltungslogik. Die Umsetzung im SGB II scheitert dort, wo Sanktionen dieses Minimum untergraben. Kein „Verwaltungsakt“ darf das Fundament von 1949 aushebeln – das Grundgesetz ist die Basis für alles.

Die Würde des Menschen und dessen Grundrechte ergeben sich aber bereits aus der Landesverfassung, dem GG (Art. 1, 2 , 3, 9, 25, 59, den AEMR (Art. 1, 2, 3, 5, 7, 10, 22, 25, 28), der UN-Charta (Art. 1, 2, 55, 56, 73), der EMRK (Art. 1, 2, 3, 5, 6, 13, 14, 41 sowie Zusatzprotokolle), der Europäische Sozialcharta (European Social Charter), der GRCh (Art. 1, 2, 3, 4, 6, 20, 21, 34, 41,  47), die erweiterten sozialen Rechte aus dem ILO-Abkommen, dem ICESCR (Art. 11, 12, 15) auf angemessenen Lebensstandard, der EUV i.V.m. der AEUV, sowie der Opferschutzrichtlinie gegen private, staatliche und systemische Gewalt, sowie weiteren sozialen Abkommen.

Werte Mit-Souveräne,

wir befinden uns aktuell an einem entscheidenden Wendepunkt. Während die Verwaltung versucht, das Existenzminimum – ein unveräußerliches Menschenrecht – zu einer Verhandlungsware in sogenannten „Dominaverträgen“ (Kooperationsplänen) zu degradieren, halten wir den Spiegel der Wahrheit hoch.

🛡️SGB II Existenzminimum Grundgesetz – Die Fakten-Lage: Warum das System wackelt

Das aktuelle SGB-II-System agiert zunehmend außerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung. Selbst das Bundessozialgericht (BSG, B 4 AS 22/14 R) bezeichnete das SGB II bereits als ein „Regime“. Ein Rechtsstaat kennt keine Regime; er kennt nur Diener des Volkes, die an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG).

⚖️SGB II Existenzminimum Grundgesetz – Der „Dominavertrag“: Rechtlich nichtig!

Werden Grundrechte gegen „Wohlverhalten“ getauscht, verlassen wir den Boden der Vertragsfreiheit. Ein Vertrag, der unter der Drohung des physischen Existenzentzugs (Sanktionen) zustande kommt, ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig.

🧠 SGB II Existenzminimum Grundgesetz – Die psychologische Front (Expertise Taraz)

Wir kämpfen nicht nur mit Paragraphen. Dank der Expertise von Dipl.-Psych. Hicran Taraz entlarven wir die institutionelle Gewalt. Wenn Behörden und Gerichte (wie aktuell das SG Nordhausen) Bevollmächtigte abweisen, handeln sie oft aus subjektiven Projektionen und Ängsten, statt auf Basis wissenschaftlicher Objektivität. Das ist ein systemischer Angriff auf die psychische Integrität des Souveräns.

📜SGB II Existenzminimum Grundgesetz – Die historische Verpflichtung

Vergessen wir niemals: Die Bundesrepublik Deutschland wurde 1949 unter der „Kriegsauflage“ gegründet, die Würde des Menschen (Art. 1 GG) zum unantastbaren Zentrum zu machen. Der Sozialstaat ist kein Almosen-Verteiler, sondern die Brandmauer gegen die Barbarei.

Das Merkel-Axiom: „Das Grundgesetz ist die Basis für alles, was wir tun.“ Wenn das wahr ist, dann ist jede Sanktion, die das Existenzminimum untergräbt, ein Angriff auf die Basis selbst.


🚀 Was wir jetzt tun:

Wir haben heute Morgen eine Großoffensive gestartet:

  1. Administrative Rügen an den Bundesrechnungshof, das BMAS und den Petitionsausschuss.

  2. Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung freier Bevollmächtigter.

  3. Transparenz-Offensive über „Frag den Staat“, um die Unrechts-Planung ans Licht zu bringen.

Bleibt standhaft. Erinnert die Dienstleister an ihren Eid. Alles ist, wie es ist – und wir sind hier, um es ordnungsgemäß zu administrieren.

In verfassungsrechtlicher Treue,

Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha – Menschenrechtverteidiger)


Diese Dokumente sind Beweismittel, einige sind im Internet  zu finden, Expertisen sind HIER

  • BVerfGE 1 BvL 1/09 (09.02.2010): Das „Hartz-IV-Urteil“. Das Fundament für das unverfügbare Existenzminimum.

  • BVerfGE 1 BvL 7/16 (05.11.2019): Das „Sanktions-Urteil“. Beweis, dass Kürzungen über 30 % verfassungswidrig sind.

  • BVerfGE 1 BvL 2/11 (18.07.2012): Die Menschenwürde ist nicht (migrations- oder arbeitspolitisch) zu relativieren.

  • BSG B 4 AS 22/14 R (24.04.2015): Das offizielle Eingeständnis des BSG, dass das SGB II ein „Regime“ ist.

  • UN-ICESCR (Art. 11, 12, 15): Der internationale Sozialpakt. Das völkerrechtliche Mandat für angemessenen Lebensstandard.

  • Expertise Taraz (23.02.2026): Die aktuelle fachpsychologische Waffe gegen subjektive Projektionen in Behörden.

Hier die gesendeten Dokumente:

2025-08-06_Expertise_Existenzsicherung

2025-12-28_Verfassungsrechtliche_Expertise_Zitiergebot

2026-01-22_Expertise_zur_völkerrechtskonformen_Wiederherstellung_Rechtsstaat

2026-02-23_Psychologische-Expertise-Objektivität-und-professionelle-Einschätzung

2026-02-23_Grundsicherung 2026-02-23_Grundsicherung

2025-06-23_ICESCR_Anlage

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