Wir reden oft über Strafverfolgung, aber es gibt einen Bereich, in dem die Anforderungen an die Ermittlungsbehörden besonders hoch sind: Wenn der Verdacht besteht, dass Amtsträger im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben Straftaten begangen haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu klare Maßstäbe gesetzt, die oft viel zu wenig bekannt sind.
Die „Besondere Ermittlungspflicht“ – Was das BVerfG sagt:
Die Basis bildet der Beschluss des BVerfG vom 26.06.2014 (Az. 2 BvR 2699/10). Dort heißt es sinngemäß:
Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben.
Warum?
Weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann.
In diesen Fällen muss der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.
Was bedeutet das für uns als Bürger?
- Keine Kuscheljustiz: Die Staatsanwaltschaft muss bei Verdacht gegen Polizisten, Richter, Beamte usw. mit erhöhter Intensität und Unvoreingenommenheit ermitteln.
- Transparenzpflicht: Es muss der Anschein vermieden werden, dass Fälle von Amtsmissbrauch unter den Tisch fallen oder nur halbherzig untersucht werden.
- Grund- und Menschenrechte: Dies ist ein zentraler Pfeiler für die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte, da der Staat selbst die Gesetze einhalten muss, deren Einhaltung er von den Bürgern verlangt.
Meine Strategie als Menschenrechtsverteidiger, Algoraksha: Ich nutze genau diese juristische Position, um sicherzustellen, dass die Gerichte und Behörden diese besondere Ermittlungspflicht in den Verfahren, in denen Amtsträger involviert sind (wie z.B. in meinen Verfahren 530 Js 1761/11, 530 Js 13278/11 und 260 Js 3937/14), konsequent anwenden.
Frage in die Runde: Habt ihr schon Erfahrungen gemacht, in denen ihr das Gefühl hattet, dass gegen Amtsträger mit „angezogener Handbremse“ ermittelt wurde? Wie seht ihr die Bedeutung dieser BVerfG-Vorgabe für das Vertrauen in unseren Rechtsstaat?
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